Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Jürgen-Thomas E*****, vertreten durch Dr.Gerhard Preisl, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Andreas K*****, vertreten durch Dr.Robert Mayrhofer und Dr.Johann Köpplinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wegen Unterlassung, Widerrufs und Schadenersatzes (Streitwert im Provisorialverfahren 240.000,-- S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 19.März 1997, GZ 2 R 6/97t-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 29.November 1996, GZ 6 Cg 298/96b-3, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Kläger ist Autor eines Theaterstücks mit dem Titel "Nachtschicht". Das Stück wurde am 5.10.1996 in Feldkirch uraufgeführt. Der Beklagte ist Autor eines Stücks "Doppelleben". Über einen Verein, dessen Obmann der Beklagte ist, wurden verschiedene Zeitungen mit einem Telefaxschreiben vom 29.9.1996 darüber informiert, daß der Kläger bei Schaffung seines Werks "nicht nur Anleihen von bekannten Autoren (Süßkind, Kontrabaß; Schneider, Dreck) genommen habe, sondern offensichtlich bei einem ihm bekannten und bereits 1991 veröffentlichten Stück "Doppelleben" abgeschrieben habe". Eine Zeitung veröffentlichte darüber einen Artikel und zitierte die Behauptungen aus dem Telefaxschreiben. Der Kläger forderte den Beklagten vergeblich zu einer öffentlichen Entschuldigung auf.
Seine auf die Unterlassung des Plagiatsvorwurfs sowie auf Widerruf der unrichtigen Behauptung und Schadenersatz gerichtete Klage verband der Kläger mit einem Sicherungsantrag. Dem Beklagten möge zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs die Behauptung verboten werden, daß der Beklagte aus einer bestätigten und überprüfbaren Quelle die Information habe, daß der Kläger bei seinem Stück "Nachtschicht" bei einem dem Kläger bekannten und bereits 1991 veröffentlichten Stück "Doppelleben" abgeschrieben habe.
Der Kläger habe sein Stück im Jahr 1994 geschrieben. Ursprünglich hätte der Beklagte bei der Uraufführung die Titelrolle spielen sollen. Der Kläger habe dem Beklagten in der Folge aber aus verschiedenen Gründen abgesagt. Am 29.9.1996 habe der Beklagte unter dem Deckmantel seines Vereins den Kulturabteilungen mehrerer Vorarlberger Zeitungen mitgeteilt, daß aus bestätigter und überprüfbarer Quelle die Information vorliege, daß der angebliche Autor nicht nur Anleihen von bekannten Autoren genommen, sondern offensichtlich auch vom 1991 veröffentlichten Stück "Doppelleben" abgeschrieben habe. Dieser Vorwurf sei in der Vorarlberger Tageszeitung veröffentlicht worden. In einem Telefongespräch mit einem Redakteur habe der Beklagte erklärt, daß er der Autor des Stücks "Doppelleben" sei. Der Kläger habe den Beklagten vergeblich aufgefordert, sich für die falschen Anschuldigungen öffentlich zu entschuldigen. Der Plagiatsvorwurf, der Kläger habe bei seinem Stück "Nachtschicht" teilweise vom Stück "Doppelleben" abgeschrieben, sei völlig aus der Luft gegriffen und unwahr. Durch die unwahren Behauptungen sei dem Kläger ein großer Schaden in seinem Ansehen entstanden. Sein Kredit, der Erwerb und das Fortkommen seien gefährdet.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Die bekämpften Behauptungen stammten von einem Verein und nicht von ihm. Er habe 1991 unter einem Pseudonym sein Stück "Doppelleben" als Beilage der Vereinszeitung an diverse Schulen versandt. Ein Textvergleich der beiden Stücke zeige "frappante Ähnlichkeiten". Für den Vorwurf des Abschreibens lägen hinreichende Anhaltspunkte vor. Der Vorwurf sei richtig. Der Beklagte habe weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt. Es fehle an der Wiederholungsgefahr.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es ging dabei aufgrund von in der rechtlichen Beurteilung festgestellten Textähnlichkeiten davon aus, daß der Kläger zumindest Passagen aus dem Stück des Beklagten abgeschrieben habe. Die bekämpfte Mitteilung an die Presse sei wahr.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. Es erachtete die Beweisrüge für berechtigt und traf abgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes folgende Negativfeststellungen:
"Es ist nicht bescheinigt, ob der Kläger in seinem Stück 'Nachtschicht' Passagen aus dem Stück des Beklagten 'Doppelleben' abgeschrieben hat. Ob die Behauptung des Beklagten, er habe aus einer bestätigten und überprüfbaren Quelle die Information, der Kläger habe bei seinem Stück 'Nachtschicht' bei einem bereits 1991 veröffentlichten Stück 'Doppelleben' abgeschrieben, wahr oder unwahr ist, ist nicht bescheinigt" (S 5 in ON 9). Nach Ansicht des Rekursgerichtes ergäbe sich aus den vorgelegten Urkunden zwar eine teilweise inhaltliche Übereinstimmung der Texte, nicht aber eine Klärung der Frage, welches Stück früher geschrieben worden sei. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, daß die Negativfeststellung zur Wahrheit der bekämpften, rufschädigenden Tatsachenbehauptung zu Lasten des beweispflichtigen Klägers ginge. Bei einem nur auf Rufschädigung gestützten Anspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB hätte der Kläger die Unrichtigkeit des Plagiatsvorwurfs bescheinigen müssen."Es ist nicht bescheinigt, ob der Kläger in seinem Stück 'Nachtschicht' Passagen aus dem Stück des Beklagten 'Doppelleben' abgeschrieben hat. Ob die Behauptung des Beklagten, er habe aus einer bestätigten und überprüfbaren Quelle die Information, der Kläger habe bei seinem Stück 'Nachtschicht' bei einem bereits 1991 veröffentlichten Stück 'Doppelleben' abgeschrieben, wahr oder unwahr ist, ist nicht bescheinigt" (S 5 in ON 9). Nach Ansicht des Rekursgerichtes ergäbe sich aus den vorgelegten Urkunden zwar eine teilweise inhaltliche Übereinstimmung der Texte, nicht aber eine Klärung der Frage, welches Stück früher geschrieben worden sei. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, daß die Negativfeststellung zur Wahrheit der bekämpften, rufschädigenden Tatsachenbehauptung zu Lasten des beweispflichtigen Klägers ginge. Bei einem nur auf Rufschädigung gestützten Anspruch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB hätte der Kläger die Unrichtigkeit des Plagiatsvorwurfs bescheinigen müssen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Kläger die Abänderung dahin, daß dem Sicherungsantrag stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die ihm freigestellte Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten wurde nicht innerhalb der vierzehntägigen Beantwortungsfrist des § 402 Abs 3 EO erhoben und ist daher zurückzuweisen.Die ihm freigestellte Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten wurde nicht innerhalb der vierzehntägigen Beantwortungsfrist des Paragraph 402, Absatz 3, EO erhoben und ist daher zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Zur Rechtsfrage, ob der gefährdeten Partei unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs die Äußerung des Gegners zum Sicherungsantrag zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zu geben ist, die Gegenbescheinigung des Gegners zu entkräften, liegt eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vor.
Neben der die Zulässigkeit des Rekurses begründenden Rechtsfrage releviert der Kläger noch Fragen der Beweislast (Bescheinigungslast) und steht auf dem Standpunkt, daß es zumindest dann, wenn der Kläger bei der ihn bei rufschädigenden Tatsachenbehauptungen nach § 1330 Abs 2 ABGB treffenden Beweislast über die Unwahrheit der Behauptungen einen Negativbeweis zu erbringen hat, zu einer Umkehr der Beweislast kommen müsse. Der Beklagte stehe "näher zum Beweis".Neben der die Zulässigkeit des Rekurses begründenden Rechtsfrage releviert der Kläger noch Fragen der Beweislast (Bescheinigungslast) und steht auf dem Standpunkt, daß es zumindest dann, wenn der Kläger bei der ihn bei rufschädigenden Tatsachenbehauptungen nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB treffenden Beweislast über die Unwahrheit der Behauptungen einen Negativbeweis zu erbringen hat, zu einer Umkehr der Beweislast kommen müsse. Der Beklagte stehe "näher zum Beweis".
In der Frage der Beweislast ist zunächst darauf zu verweisen, daß der Kläger seinen Unterlassungsanspruch ausschließlich auf eine existenzgefährdende Rufschädigung gestützt hat. Bei Ansprüchen nach Abs 2 leg cit trifft den Verletzten die Beweispflicht über die Unwahrheit der bekämpften Äußerungen (MR 1992, 203; 6 Ob 1038/94; 6 Ob 22/95 uva). Den Täter trifft diese Beweislast nur, wenn die unwahren Äußerungen auch ehrenbeleidigend im Sinne des Abs 1 leg cit sind und der Kläger seinen Anspruch auch auf diese Gesetzesstelle stützt. Dies ist hier nicht geschehen.In der Frage der Beweislast ist zunächst darauf zu verweisen, daß der Kläger seinen Unterlassungsanspruch ausschließlich auf eine existenzgefährdende Rufschädigung gestützt hat. Bei Ansprüchen nach Absatz 2, leg cit trifft den Verletzten die Beweispflicht über die Unwahrheit der bekämpften Äußerungen (MR 1992, 203; 6 Ob 1038/94; 6 Ob 22/95 uva). Den Täter trifft diese Beweislast nur, wenn die unwahren Äußerungen auch ehrenbeleidigend im Sinne des Absatz eins, leg cit sind und der Kläger seinen Anspruch auch auf diese Gesetzesstelle stützt. Dies ist hier nicht geschehen.
Den Revisionsrekursausführungen zur besonderen Nähe des Beklagten zum Beweis ist entgegenzuhalten, daß der Kläger schon seiner Behauptungspflicht nicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist. Es trifft zwar zu, daß ein von einem Plagiatsvorwurf betroffener Künstler nicht den strikten Beweis erbringen kann, daß das Werk, das er nachgemacht haben soll, gar nicht existiert oder nicht veröffentlicht wurde. Der Kläger muß jedoch beides zur Begründung seiner Behauptung der Unwahrheit des Vorwurfs vorbringen. Im vorliegenden Fall beschränkte sich der Kläger jedoch auf die bloße Behauptung, der Vorwurf des Beklagten sei "völlig aus der Luft gegriffen und unwahr". Mit diesem Vorbringen allein ist der Kläger seiner Behauptungslast nicht nachgekommen. Die Diligenzpflicht im Rahmen der Vorbereitung eines Verfahrens gebietet es, daß der Kläger den anspruchsbegründenden Sachverhalt zumindest insoweit konkret behauptet, daß darüber ein Beweis erbracht werden kann, hier also etwa durch Bekanntgabe der Umstände, daß überhaupt kein Werk des Beklagten existiere oder daß ein allfälliges Werk nicht oder nicht in einer dem Kläger zugänglichen Weise veröffentlicht worden sei. Ein konkreter, beweisbarer und vorzubringender Sachverhalt könnte schließlich auch darin liegen, daß dem Werk des Klägers Priorität zukommt und aus diesem Grund ein Plagiat des Klägers denkunmöglich wäre. Schließlich hätte der Kläger in Erwartung der naheliegenden Prozeßbehauptungen des Beklagten auch vorbringen können, daß der Plagiatsvorwurf für den Fall, daß ein Werk des Beklagten mit Priorität vorliegen sollte, wegen der Unterschiedlichkeit der Werke (Verschiedenheit von Form und Inhalt der Texte) unwahr sei. Der Sicherungsantrag scheitert hier daher schon im Ansatz, nämlich wegen der mangelnden Erfüllung der Behauptungspflicht. Das allgemeine Antragsvorbringen, der Vorwurf des Beklagten sei unwahr, kann fehlende Sachverhaltsbehauptungen nicht ersetzen. Einem solchen Sicherungsantrag könnte nur dann stattgegeben werden, wenn der Beklagte in seiner Äußerung die Unwahrheit des Vorwurfs eingeräumt hätte. Auf den Umfang der Bescheinigungspflicht, für die allenfalls die "Nähe zum Beweis" von Einfluß sein könnte, kommt es daher hier gar nicht an.
Der Beklagte hat mit seiner Äußerung zum Sicherungsantrag den Text seines Werkes, das 1991 schon existiert haben soll, vorgelegt und die Veröffentlichung des Werkes "an diverse Schulen" behauptet. Zur Frage, ob dem Kläger Gelegenheit gegeben hätte werden müssen, zu diesen konkreten Behauptungen Stellung zu nehmen und die Gegenbescheinigung zu entkräften (also eine "Gegengegenbescheinigung" zu erbringen), hat der erkennende Senat folgendes erwogen:
Das Provisorialverfahren ist ein summarisches Eilverfahren, das nicht nach den Regeln des Hauptverfahrens, sondern nach den Bestimmungen der EO und den nach diesem Gesetz anwendbaren Bestimmungen der ZPO durchzuführen ist. Es ist grundsätzlich einseitig. Die einstweilige Verfügung kann allein aufgrund des Antrags der gefährdeten Partei und der vorgelegten Bescheinigungsmittel erlassen werden. Das Ziel der einstweiligen Verfügung kann oft nur dann erreicht werden, wenn der Gegner der gefährdeten Partei nicht vernommen und durch die einstweilige Verfügung überrascht wird. Er hat keinen Anspruch auf Gehör (SZ 67/166 mwN). Dies ist trotz Art 6 Abs 1 MRK unbedenklich, weil dieser grundrechtliche Anspruch durch das dem Gegner offenstehende Widerspruchsverfahren gewahrt bleibt. Ihm wird der Rechtsschutz nicht entzogen. Dem Eilzweck des Provisorialverfahrens trägt § 55 Abs 1 EO Rechnung, wonach die Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung ergeht. Vernehmungen sind nicht an die für mündliche Verhandlungen geltenden Vorschriften gebunden. Die Einvernehmung erfordert es nicht, daß jeder der zu befragenden Personen (den Parteien) Gelegenheit gegeben wird, sich über die von den übrigen Personen abgegebenen Erklärungen zu äußern (letzter Satz leg cit). Schon aus dieser Gesetzesstelle ist abzuleiten, daß der gefährdeten Partei die Äußerung des Gegners zum Sicherungsantrag nicht zur Kenntnis gebracht werden muß. Eine verfassungswidrige Verletzung des Anspruchs auf Gehör ist auch hier nicht zu erkennen. Mit der Abweisung des Sicherungsantrages aufgrund erfolgreicher Gegenbescheinigung durch den Gegner der gefährdeten Partei wird dieser der Rechtsschutz keineswegs endgültig verweigert. Sie hat jederzeit die Möglichkeit, einen neuerlichen Sicherungsantrag einzubringen und dort den Behauptungen des Gegners aus dem ersten Sicherungsverfahren entgegenzutreten. Der Eilzweck des Provisorialverfahrens gebietet es, rasch über Behauptungen und Gegenbehauptungen zu entscheiden. Wenn man zur Entkräftung der Gegenbescheinigung ein neues Vorbringen der gefährdeten Partei zuließe, wäre es notwendigerweise konsequent, dieses neue Vorbringen wiederum dem Gegner zur allfälligen Äußerung zuzustellen. Ein solcherart falsch verstandener Grundsatz des beiderseitigen Gehörs, der - wie schon ausgeführt - im Provisorialverfahren ohnehin nicht gilt, würde zu einer uferlosen Ausweitung des Provisorialverfahrens führen, was mit dem Zweck dieses Verfahrens unvereinbar wäre.Das Provisorialverfahren ist ein summarisches Eilverfahren, das nicht nach den Regeln des Hauptverfahrens, sondern nach den Bestimmungen der EO und den nach diesem Gesetz anwendbaren Bestimmungen der ZPO durchzuführen ist. Es ist grundsätzlich einseitig. Die einstweilige Verfügung kann allein aufgrund des Antrags der gefährdeten Partei und der vorgelegten Bescheinigungsmittel erlassen werden. Das Ziel der einstweiligen Verfügung kann oft nur dann erreicht werden, wenn der Gegner der gefährdeten Partei nicht vernommen und durch die einstweilige Verfügung überrascht wird. Er hat keinen Anspruch auf Gehör (SZ 67/166 mwN). Dies ist trotz Artikel 6, Absatz eins, MRK unbedenklich, weil dieser grundrechtliche Anspruch durch das dem Gegner offenstehende Widerspruchsverfahren gewahrt bleibt. Ihm wird der Rechtsschutz nicht entzogen. Dem Eilzweck des Provisorialverfahrens trägt Paragraph 55, Absatz eins, EO Rechnung, wonach die Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung ergeht. Vernehmungen sind nicht an die für mündliche Verhandlungen geltenden Vorschriften gebunden. Die Einvernehmung erfordert es nicht, daß jeder der zu befragenden Personen (den Parteien) Gelegenheit gegeben wird, sich über die von den übrigen Personen abgegebenen Erklärungen zu äußern (letzter Satz leg cit). Schon aus dieser Gesetzesstelle ist abzuleiten, daß der gefährdeten Partei die Äußerung des Gegners zum Sicherungsantrag nicht zur Kenntnis gebracht werden muß. Eine verfassungswidrige Verletzung des Anspruchs auf Gehör ist auch hier nicht zu erkennen. Mit der Abweisung des Sicherungsantrages aufgrund erfolgreicher Gegenbescheinigung durch den Gegner der gefährdeten Partei wird dieser der Rechtsschutz keineswegs endgültig verweigert. Sie hat jederzeit die Möglichkeit, einen neuerlichen Sicherungsantrag einzubringen und dort den Behauptungen des Gegners aus dem ersten Sicherungsverfahren entgegenzutreten. Der Eilzweck des Provisorialverfahrens gebietet es, rasch über Behauptungen und Gegenbehauptungen zu entscheiden. Wenn man zur Entkräftung der Gegenbescheinigung ein neues Vorbringen der gefährdeten Partei zuließe, wäre es notwendigerweise konsequent, dieses neue Vorbringen wiederum dem Gegner zur allfälligen Äußerung zuzustellen. Ein solcherart falsch verstandener Grundsatz des beiderseitigen Gehörs, der - wie schon ausgeführt - im Provisorialverfahren ohnehin nicht gilt, würde zu einer uferlosen Ausweitung des Provisorialverfahrens führen, was mit dem Zweck dieses Verfahrens unvereinbar wäre.
Zuletzt meint der Kläger noch, das Erstgericht hätte ihn gemäß § 389 Abs 1 EO zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln zum Thema der Unrichtigkeit des Plagiatsvorwurfs auffordern müssen. Dazu ist auf den schon behandelten Umstand zu verweisen, daß der Kläger schon seiner Behauptungslast nicht ausreichend nachgekommen ist. Es ist nicht Sache des Gerichtes, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ein ergänzendes Vorbringen zu dringen (1 Ob 628/90; SZ 61/219; 4 Ob 2097/96b).Zuletzt meint der Kläger noch, das Erstgericht hätte ihn gemäß Paragraph 389, Absatz eins, EO zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln zum Thema der Unrichtigkeit des Plagiatsvorwurfs auffordern müssen. Dazu ist auf den schon behandelten Umstand zu verweisen, daß der Kläger schon seiner Behauptungslast nicht ausreichend nachgekommen ist. Es ist nicht Sache des Gerichtes, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ein ergänzendes Vorbringen zu dringen (1 Ob 628/90; SZ 61/219; 4 Ob 2097/96b).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 402 Abs 4 und § 74 Abs 1 EO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 74, Absatz eins, EO.
Anmerkung
E46977 06A01487European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00148.97A.0717.000Dokumentnummer
JJT_19970717_OGH0002_0060OB00148_97A0000_000