Kopf
Das Landesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Dr. Walter Engelberger als Vorsitzenden sowie Mag. Doris Langwieser und Mag. Michael Fromherz als beisitzende Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei mj. Jörg *****, ***** vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Mur, Dr. Theodor-Kröner-Straße 34, 8601 Bruck a.d.Mur, gegen die verpflichtete Partei Harald ***** wegen S 209.000,-- s.A., über den Kostenrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 28.4.1997, 7 E 1051/97t-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u ß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Der betreibenden Partei wurde zur Hereinbringung ihrer betriebenen Forderung von S 209.000,-- die Drittschuldnerexekution gemäß § 294 EO gegen den Verpflichteten bewilligt.Der betreibenden Partei wurde zur Hereinbringung ihrer betriebenen Forderung von S 209.000,-- die Drittschuldnerexekution gemäß Paragraph 294, EO gegen den Verpflichteten bewilligt.
Die Drittschuldnererklärung für die Drittschuldnerin, die Firma Norbert *****, Zustelldienst in Wels, erstattete deren Masseverwalter Dr. Reinhard Selendi, Rechtsanwalt in Wels. Die Drittschuldnerauskunft bezeichnet die Höhe des dem Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin zustehenden gepfändeten Anspruches mit monatlich S 11.900,-- und die bestehenden Sorgepflichten. Der Erklärung ist überdies ein Beiblatt angeschlossen, auf welchem acht weitere Gläubiger mit Namen, betriebenem Anspruch und gerichtlichem Aktenzeichen aufgelistet sind. Die Drittschuldnerin begehrte für die Erstattung der Drittschuldneräußerung insgesamt Kosten von S 739,80. Diese gliederte sie nach TP 1 RAT zuzüglich 50 % Einheitssatz und 20 % USt. auf.
Mit dem angefochtenen Beschluß sprach das Erstgericht die Kosten für die Drittschuldnerauskunft in der beantragten Höhe zu.
Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs der betreibenden Partei, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur mit dem Abänderungsantrag, die Kosten des Drittschuldners auf den Pauschalbetrag von S 150,-- herabzusetzen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Ebenso wie den Parteien des Exekutionsverfahrens steht auch dem Drittschuldner die Möglichkeit offen, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen und es stehen ihm daher auch die Kosten einer solchen Vertretung nach dem Rechtsanwaltstarif zu (EFSlg. 70.015, 79.330). Dieser Grundsatz muß natürlich auch dann gelten, wenn die Drittschuldnererklärung durch den Masseverwalter, einen Rechtsanwalt, abgegeben wird. Damit stehen der Drittschuldnerin für die Drittschuldneräußerung die Kosten des Masseverwalters als rechtsanwaltliche Vertretungskosten nach TP 1 RAT zu (RPflSlgE 1995/52).
Gemäß § 13 Abs. 1 lit. c RATG ist im Exekutionsverfahren die Bemessungsgrundlage für den Drittschuldner der Wert der gepfändeten Forderung, wenn dieser niedriger ist, als der Anspruch des betreibenden Gläubigers; sonst der in lit. a dieser Gesetzesstelle angegebene Wert.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, RATG ist im Exekutionsverfahren die Bemessungsgrundlage für den Drittschuldner der Wert der gepfändeten Forderung, wenn dieser niedriger ist, als der Anspruch des betreibenden Gläubigers; sonst der in Litera a, dieser Gesetzesstelle angegebene Wert.
Grundsätzlich wäre bei einer gepfändeten Forderung von monatlich S 11.900,-- analog § 9 RATG vom dreifachen Jahresbetrag der monatlichen Bezüge als Wert auszugehen. Da sich aber demzufolge mit S 428.400 ein höherer Betrag als jener des betriebenen Anspruchs ergibt, dient letzterer gemäß § 13 Abs. 1 lit. c RATG als Bemessungsgrundlage. Es stehen dem Drittschuldner somit Kosten für die Drittschuldnererklärung nach TP 1 RAT auf Basis von S 209.000,--, also S 411,-- zu; zuzüglich 50 % Einheitssatz und 20 % USt. errechnet sich damit - wie beantragt - ein Betrag von S 739,80. Demnach hat das Erstgericht völlig zu Recht die Kosten der Drittschuldnerin in dieser Höhe zugesprochen. Die nicht unerhebliche Differenz zum pauschalen Kostenersatz von S 150,-- erklärt sich daraus, daß rechtsanwaltliche Kosten eben höher sind als normale Durchschnittskosten.Grundsätzlich wäre bei einer gepfändeten Forderung von monatlich S 11.900,-- analog Paragraph 9, RATG vom dreifachen Jahresbetrag der monatlichen Bezüge als Wert auszugehen. Da sich aber demzufolge mit S 428.400 ein höherer Betrag als jener des betriebenen Anspruchs ergibt, dient letzterer gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, RATG als Bemessungsgrundlage. Es stehen dem Drittschuldner somit Kosten für die Drittschuldnererklärung nach TP 1 RAT auf Basis von S 209.000,--, also S 411,-- zu; zuzüglich 50 % Einheitssatz und 20 % USt. errechnet sich damit - wie beantragt - ein Betrag von S 739,80. Demnach hat das Erstgericht völlig zu Recht die Kosten der Drittschuldnerin in dieser Höhe zugesprochen. Die nicht unerhebliche Differenz zum pauschalen Kostenersatz von S 150,-- erklärt sich daraus, daß rechtsanwaltliche Kosten eben höher sind als normale Durchschnittskosten.
Aus diesen Erwägungen mußte dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben.
Gemäß §§ 78 EO, 528 Abs. 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs, weil die Entscheidung lediglich den Kostenpunkt betrifft, jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraphen 78, EO, 528 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist der Revisionsrekurs, weil die Entscheidung lediglich den Kostenpunkt betrifft, jedenfalls unzulässig.
Anmerkung
ELI00002 11R00087European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00458:1997:01100R00008.97S.0717.000Dokumentnummer
JJT_19970717_LG00458_01100R00008_97S0000_000