TE OGH 1997/7/17 4Nd507/97

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Veröffentlicht am 17.07.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Wolfgang E*****, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Weiz vom 23.Mai 1997, 1 P 1201/95v-62, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Pflegschaftssache des mj.Wolfgang E***** an das Bezirksgericht Hernals wird gemäß § 111 Abs 2 JN nicht genehmigt.Die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Weiz vom 23.Mai 1997, 1 P 1201/95v-62, gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN verfügte Übertragung der Pflegschaftssache des mj.Wolfgang E***** an das Bezirksgericht Hernals wird gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN nicht genehmigt.

Text

Begründung:

Der mj.Wolfgang E***** ist das eheliche Kind des Josef E***** und der Elisabeth E*****. Die Ehe der Eltern wurde am 30.1.1987 geschieden; die Obsorge über den mj.Wolfgang E***** wurde der Mutter übertragen. Die Mutter zog mit ihrem Sohn nach F*****, Gerichtssprengel Weiz. Sie war ursprünglich in G***** beschäftigt; 1996 wurde sie nach W***** versetzt. Sie übersiedelte deshalb nach W***** 16, B*****gasse 42-44/D/5. Der mj. Wolfgang E***** besucht aber weiterhin die Höhere Internatsschule des Bundes G*****; die Wochenenden und die Ferien verbringt er mit seiner Mutter in F*****. Die Mutter hat in F***** ihren Zweitwohnsitz.

Am 5.5.1997 beantragte das Jugendamt der Bezirkshauptmannschaft Weiz als Unterhaltssachwalter, den Vater ab 1.2.1997 zu einem Unterhalt von S 5.000,-- monatlich zu verpflichten.

Mit Beschluß vom 23.5.1997 übertrug das Bezirksgericht Weiz die Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Hernals. Der Minderjährige sei nach W***** 16 verzogen.

Das Bezirksgericht Hernals lehnte die Übernahme ab. Der mj.Wolfgang E***** besuche die Schule in G*****; an den Wochenenden und in den Ferien halte er sich in F***** auf.

Das Bezirksgericht Weiz legte den Akt gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.Das Bezirksgericht Weiz legte den Akt gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Bezirksgericht Weiz verfügte Übertragung ist nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch der dem Pflegebefohlenen zugedachte Schutz voraussichtlich besser verwirklicht werden kann. Diese Voraussetzung liegt in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache jenem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (stRsp ua EFSlg 69.749; 72.819; 4 Nd 507/95 mwN). Maßgebend ist immer das Kindeswohl (EFSlg 60.723; 72.818; 4 Nd 507/95 ua).Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch der dem Pflegebefohlenen zugedachte Schutz voraussichtlich besser verwirklicht werden kann. Diese Voraussetzung liegt in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache jenem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (stRsp ua EFSlg 69.749; 72.819; 4 Nd 507/95 mwN). Maßgebend ist immer das Kindeswohl (EFSlg 60.723; 72.818; 4 Nd 507/95 ua).

Der mj.Wolfgang E***** geht in G***** zur Schule; die Wochenenden und die Ferien verbringt er mit seiner Mutter in F*****. W***** ist berufsbedingt der Wohnort seiner Mutter während der Woche; zwischen der Lebensführung des Kindes in G***** bzw F***** und W***** als Arbeitsort der Mutter besteht keinerlei Beziehung. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern den Interessen des Kindes durch eine Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Hernals gedient sein soll.

Die Übertragung war daher nicht zu genehmigen.

Anmerkung

E46851 04J05077

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040ND00507.97.0717.000

Dokumentnummer

JJT_19970717_OGH0002_0040ND00507_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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