TE OGH 1997/7/17 6Ob199/97a

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Veröffentlicht am 17.07.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Dr.Hubert H*****, vertreten durch den Sachwalter Dr.Friedrich B*****, Rechtsanwalt in B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 18. April 1997, GZ 18 R 19/97s, 20/97p und 21/97k-253, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muß auch ein im Außerstreitverfahren erhobenes Rechtsmittel erkennen lassen, inwieweit die Entscheidung der Vorinstanz angefochten wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die angefochtene Entscheidung der Teilrechtskraft fähig ist (RIS-Justiz RS006985).

Der vom Betroffenen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs läßt in keiner Weise erkennen, wodurch sich der Rechtsmittelwerber beschwert erachtet. Das Rechtsmittel ist somit ungeachtet der Frage, ob die getroffene Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten abgeändert werden könnte (§ 11 Abs 2 AußStrG), als unzulässig zurückzuweisen.Der vom Betroffenen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs läßt in keiner Weise erkennen, wodurch sich der Rechtsmittelwerber beschwert erachtet. Das Rechtsmittel ist somit ungeachtet der Frage, ob die getroffene Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten abgeändert werden könnte (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG), als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E46978 06A01997

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00199.97A.0717.000

Dokumentnummer

JJT_19970717_OGH0002_0060OB00199_97A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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