TE OGH 1997/7/23 7Ob222/97s

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Veröffentlicht am 23.07.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch DDr.Elisabeth Steiner und Dr.Daniela Witt-Dörring, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr.Egon Engin-Deniz ua Rechtanwälte in Wien, wegen S 327.215,18 sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27. Mai 1997, GZ 5 R 86/97x-16, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 14.April 1997, GZ 34 Cg 231/96v-10, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 14.4.1997 hat das Erstgericht den Antrag der beklagten Partei, der klagenden Partei den Erlag einer aktorischen Kaution in Höhe von S 200.000,-- binnen zwei Wochen aufzutragen, abgewiesen. Aufgrund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Anerkennung der Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes, BGBl Nr.305/1980, vollstrecke Tunesien Prozeßkostenentscheidungen österreichischer Gerichte, sodaß gemäß § 57 Abs 2 Z 1a ZPO keine Verpflichtung der klagenden Partei zur Leistung einer Prozeßkostensicherheit bestehe.Mit Beschluß vom 14.4.1997 hat das Erstgericht den Antrag der beklagten Partei, der klagenden Partei den Erlag einer aktorischen Kaution in Höhe von S 200.000,-- binnen zwei Wochen aufzutragen, abgewiesen. Aufgrund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Anerkennung der Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes, Bundesgesetzblatt Nr.305 aus 1980,, vollstrecke Tunesien Prozeßkostenentscheidungen österreichischer Gerichte, sodaß gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO keine Verpflichtung der klagenden Partei zur Leistung einer Prozeßkostensicherheit bestehe.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. An sich kautionspflichtige ausländische Kläger seien von der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten befreit, wenn es rechtlich möglich sei, daß eine Prozeßkostenentscheidung des österreichischen Gerichtes im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Klägers vollstreckt werde. Es komme nicht auf die tatsächliche Handhabung der Vollstreckung einer solchen Entscheidung an. Der Revisionsrekurs sei gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil eine Rechtsprechung zur aufgezeigten Frage fehle und keine Entscheidung im Kostenpunkt und somit kein Fall der generellen Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO vorliege.Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. An sich kautionspflichtige ausländische Kläger seien von der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten befreit, wenn es rechtlich möglich sei, daß eine Prozeßkostenentscheidung des österreichischen Gerichtes im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Klägers vollstreckt werde. Es komme nicht auf die tatsächliche Handhabung der Vollstreckung einer solchen Entscheidung an. Der Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig, weil eine Rechtsprechung zur aufgezeigten Frage fehle und keine Entscheidung im Kostenpunkt und somit kein Fall der generellen Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedoch entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz ungeachtet dessen, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist.Der Revisionsrekurs ist jedoch entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz ungeachtet dessen, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E46884 07A02227

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00222.97S.0723.000

Dokumentnummer

JJT_19970723_OGH0002_0070OB00222_97S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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