Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) B***** AG, ***** vertreten durch Dr.Hans Rabl, Rechtsanwalt in Wien, 2.) R***** reg.Gen.mbH, ***** vertreten durch Dr.Alois Tauchner, Rechtsanwalt in Ebreichsdorf, und 3.) N***** AG, ***** vertreten durch Dr.Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Parteien Dr.Theodor Strohal als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des F*****-Club *****, (4 S 132/93 des Handelsgerichtes Wien; nunmehr nach rk. Aufhebung des Konkurses: F*****-Club *****, *****), wider die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Meyenburg, Rechtsanwalt in Wien, und des Nebeninterventienten auf Seiten der beklagten Partei Mag.Peter K*****, vertreten durch Dr.Susanna Michalek, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 6,300.877,--, S 1,173.107,-- und S 1,968.109 jeweils sA, infolge Revisionsrekurses des Nebenintervenienten Dr.Theodor Strohal, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27. Februar 1997, GZ 15 R 2/97t-45, womit die Beschlüsse des Handelsgerichtes Wien vom 8.September 1994, GZ 11 Cg 179/93y-12, und vom 25.Oktober 1994, GZ 11 Cg 179/93y-13, abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Dr.Theodor Strohal ist als Masseverwalter im Konkurs des F*****-Club ***** schuldig, der beklagten Partei die mit S 49.401,-- bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin enthalten S 8233,50 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Kläger haben dem Fußballclub F*****-Club ***** Kredite gewährt. Die Beklagte übernahm als Sponsor dieses Clubs gegenüber der Erstklägerin die Garantie für die Rückzahlung. Zur Besicherung des von der Zweitklägerin gewährten Kredits übertrug der Fußballclub die ihm aus einem Sponsorvertrag zustehenden Rechte gegen die Beklagte durch Zession. Zur Sicherung des von der Drittklägerin gewährten Kredits wies der Fußballclub die Beklagte an, eine ihm in einem Sponsorvertrag zuerkannte Leistung an die Drittklägerin zu erbringen.
Die Erstklägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung der Garantiesumme, die Zweitklägerin die Zahlung der abgetretenen Forderungen aus dem Sponsorvertrag, die Drittklägerin die Zahlung der aus der behaupteten Annahme der Anweisung sich ergebende Summe.
Die Beklagte wendete gegen den Anspruch der Erstklägerin ein, daß sie keine abstrakte Garantie- sondern nur eine akzessorische Bürgschaftserklärung abgegeben habe. Das Grundgeschäft (der Sponsorvertrag) sei jedoch ungültig. Der Anspruch der Zweitklägerin sei nicht berechtigt, weil der vorgelegte Sponsorvertrag unecht sei. Gegenüber der Forderung der Drittklägerin wendete die Beklagte ein, daß der Sponsorvertrag nicht von ihrem Geschäftsführer unterzeichnet worden sei.
Der Masseverwalter im Konkurs des Fußballclubs erklärte in sämtlichen Verfahren seinen Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der Klägerinnen. Sein rechtliches Interesse wurde damit begründet, daß im Falle des Obsiegens der Klägerinnen eine Verminderung der Konkursforderungen im Ausmaß der bei der Beklagten einbringlich gemachten Beträge eintreten würde.
Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Beitrittserklärungen. Auch im Fall eines Obsiegens der Klägerinnen wäre für die Konkursmasse ein besserer wirtschaftlicher Erfolg durch Verminderung der Konkursforderungen nicht zu erwarten. Die Beklagte würde eine allfällige Zahlung dann als Regreßforderung im Konkurs anmelden.
Das Erstgericht ließ die Nebenintervention in sämtlichen Verfahren zu.
Das Rekursgericht änderte die Beschlüsse des Erstgerichts dahin ab, daß es die Nebeninterventionen des Masseverwalters zurückwies. Werde ein Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention gestellt, so sei es Sache des Nebenintervenienten, die Beitrittsvoraussetzungen, insbesondere auch das rechtliche Interesse, glaubhaft zu machen. Der Nebenintervenient habe lediglich behauptet, daß sich im Fall eines Unterliegens der Beklagten im Ausmaß der von dieser geleisteten Zahlungen eine Verminderung der von den Klägerinnen im Konkursverfahren angemeldeten Forderungen ergeben würde. Dem von der Beklagten dagegen erhobenen Einwand, daß eine Verminderung der Konkursforderungen der Klägerinnen zugleich das Entstehen eines entsprechenden Regreßanspruches der Beklagten gegenüber der Konkursmasse zur Folge habe, sei der Nebenintervenient nicht entgegengetreten. So habe er insbesondere nicht behauptet, daß die Beklagte aufgrund besonderer Abreden nicht regreßberechtigt sei. Die in der Berufungsbeantwortung angestellte Erwägung, daß es äußerst fraglich sei, ob die Beklagte mit Regreßforderungen obsiegen werde, sei nur eine inhaltsleere Floskel. Daß der Nebenintervenient nicht in der Lage sei, konkret darzulegen, inwieweit sich seine Position bei einem Obsiegen der Klägerinnen insgesamt verbessern würde, lasse vielmehr darauf schließen, daß eine derartige Verbesserung angesichts der Umstände des Falles nicht erwartet werden könne. Ebensowenig wie ein Nachlaßgläubiger kein rechtliches Interesse am Obsiegen eines Erben im Erbrechtsstreit habe, weil es für seine rechtlichen Belange gleichgültig sei, ob er den einen oder den anderen zu Schuldner habe, sei auch dem Masseverwalter kein rechtliches Interesse daran zuzubilligen, nicht die Klägerinnen sondern die Beklagte zum (Regreß-)Gläubiger zu haben.
Der Konkurs über den Fußballclub wurde mit Beschluß vom 7.3.1997 aufgehoben; dieser Beschluß erwuchs am 7.4.1997 in Rechtskraft. Die Bezeichnung des den Klägerinnen beigetretenen Nebenintervenienten wurde daher im Kopf dieser Entscheidung richtig gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom Masseverwalter noch vor rk. Konkurses erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurs argumentiert lediglich dahin, daß eine durch den Prozeßverlust der Beklagten bedingte Regreßforderung gegen die Gemeinschuldnerin bereits jetzt im Konkurs hätte angemeldet werden müssen. Das Unterlassen einer solchen Forderungsanmeldung wäre als Argument gegen die Stichhaltigkeit der von der Beklagten behaupteten Regreßforderung zu werten. Abgesehen davon aber, daß sich aus dem Unterlassen der Anmeldung einer (bedingten) Forderung im Konkurs nicht zwingend der Mangel ihrer Berechtigung ergibt, und auch jederzeit eine Nachtragsanmeldung möglich (gewesen) wäre, ist dem Nebenintervenienten folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 17 Abs 1 ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiege, dieser Partei im Rechtsstreit beitreten (Nebenintervention). Voraussetzungen für die - nach dem Zeitpunkt der Beschlußfassung zu beurteilende (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 17) - Beitrittsberechtigung sind, neben der Partei- und Prozeßfähigkeit des Nebenintervenienten, ein anhängiger Rechtsstreit zwischen anderen Personen und das Vorhandensein eines rechtlichen Interesses am Obsiegen einer Streitpartei. Nach herrschender Auffassung ist dieses rechtliche Interesse des Intervenienten dann gegeben, wenn das Obsiegen einer Partei in Rechtsstreit unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse günstig einwirkt (Fucik aaO Rz 3 zu § 17 ZPO; Fasching, LB2 Rz 398; Rechberger - Simotta, Zivilprozeßrecht4 Rz 218; Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozeß 105; MietSlg 26.467). Nach der Rechtsprechung genügt es dabei, daß der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebeninterventienten berührt und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlaß ergibt, das Obsiegen einer der Parteien herbeizuführen (RIS-Justiz RS 0035638). Der Begriff des rechtlichen Interesses ist daher weit auszulegen (SZ 68/218). Die Tatbestandwirkung einer Entscheidung kann den Eintritt von Vor- oder Nachteilen für den Nebenintervenienten als wahrscheinlich erscheinen lassen und damit die Interventionsbefugnis des Dritten begründen, so etwa dann, wenn das Urteil die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Regreß- oder Gewährleistungsanspruch der unterliegenden Partei gegen den Nebenintervenienten schafft (Deixler-Hübner aaO 90).Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiege, dieser Partei im Rechtsstreit beitreten (Nebenintervention). Voraussetzungen für die - nach dem Zeitpunkt der Beschlußfassung zu beurteilende (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 17,) - Beitrittsberechtigung sind, neben der Partei- und Prozeßfähigkeit des Nebenintervenienten, ein anhängiger Rechtsstreit zwischen anderen Personen und das Vorhandensein eines rechtlichen Interesses am Obsiegen einer Streitpartei. Nach herrschender Auffassung ist dieses rechtliche Interesse des Intervenienten dann gegeben, wenn das Obsiegen einer Partei in Rechtsstreit unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse günstig einwirkt (Fucik aaO Rz 3 zu Paragraph 17, ZPO; Fasching, LB2 Rz 398; Rechberger - Simotta, Zivilprozeßrecht4 Rz 218; Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozeß 105; MietSlg 26.467). Nach der Rechtsprechung genügt es dabei, daß der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebeninterventienten berührt und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlaß ergibt, das Obsiegen einer der Parteien herbeizuführen (RIS-Justiz RS 0035638). Der Begriff des rechtlichen Interesses ist daher weit auszulegen (SZ 68/218). Die Tatbestandwirkung einer Entscheidung kann den Eintritt von Vor- oder Nachteilen für den Nebenintervenienten als wahrscheinlich erscheinen lassen und damit die Interventionsbefugnis des Dritten begründen, so etwa dann, wenn das Urteil die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Regreß- oder Gewährleistungsanspruch der unterliegenden Partei gegen den Nebenintervenienten schafft (Deixler-Hübner aaO 90).
Das Interesse des Hauptschuldners am Obsiegen des Gläubigers im Prozeß gegen einen Interzedenten (Garanten des Hauptschuldners), gegen einen debitor cessus im Rahmen eines zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger zur Besicherung geschlossenen Zessionsvertrags oder gegen den vom Hauptschuldner zur Zahlung an dessen Gläubiger angewiesenen Schuldner, das nur damit begründet wird, daß sich die Summe der gegen ihn bestehenden Forderungen vermindert, wenn Beträge vom Beklagten einbringlich gemacht werden, ist nur ein wirtschaftliches Interesse, wenn in dem Verfahren nicht (auch) Tatsachen geklärt werden sollen, die Aufschluß darüber geben könnten, ob die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner zu Recht besteht, ob die abgetretene Forderung oder die Forderung im Deckungsverhältnis zwischen Anweisenden und Angewiesenen zu Recht besteht oder ob der Beklagte im Fall seines Unterliegens Regreßansprüche gegen den Hauptschuldner hat. Daß der Fußballclub den Klägern aus Darlehensverträgen nichts schulde, wurde im vorliegenden Verfahren aber nicht behauptet. Auch Tatbestandselemente, die Fragen der Regreßberechtigung der Beklagten im Falle ihres Unterliegens berühren, sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Inwieweit aber sonst Tatsachen mit Tatbestandswirkung für seine Rechtsphäre im Prozeß geklärt werden können, hat der für sein rechtliches Interesse bescheinigungspflichtige Masseverwalter (Fasching aaO Rz 402; Fucik aaO Rz 3 zu § 18 ZPO) nicht behauptet. Die Zulässigkeit der Nebenintervention kann aber nicht aus anderen als den vom Nebenintervenient vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden (RIS-Justiz RS 0035678).Das Interesse des Hauptschuldners am Obsiegen des Gläubigers im Prozeß gegen einen Interzedenten (Garanten des Hauptschuldners), gegen einen debitor cessus im Rahmen eines zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger zur Besicherung geschlossenen Zessionsvertrags oder gegen den vom Hauptschuldner zur Zahlung an dessen Gläubiger angewiesenen Schuldner, das nur damit begründet wird, daß sich die Summe der gegen ihn bestehenden Forderungen vermindert, wenn Beträge vom Beklagten einbringlich gemacht werden, ist nur ein wirtschaftliches Interesse, wenn in dem Verfahren nicht (auch) Tatsachen geklärt werden sollen, die Aufschluß darüber geben könnten, ob die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner zu Recht besteht, ob die abgetretene Forderung oder die Forderung im Deckungsverhältnis zwischen Anweisenden und Angewiesenen zu Recht besteht oder ob der Beklagte im Fall seines Unterliegens Regreßansprüche gegen den Hauptschuldner hat. Daß der Fußballclub den Klägern aus Darlehensverträgen nichts schulde, wurde im vorliegenden Verfahren aber nicht behauptet. Auch Tatbestandselemente, die Fragen der Regreßberechtigung der Beklagten im Falle ihres Unterliegens berühren, sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Inwieweit aber sonst Tatsachen mit Tatbestandswirkung für seine Rechtsphäre im Prozeß geklärt werden können, hat der für sein rechtliches Interesse bescheinigungspflichtige Masseverwalter (Fasching aaO Rz 402; Fucik aaO Rz 3 zu Paragraph 18, ZPO) nicht behauptet. Die Zulässigkeit der Nebenintervention kann aber nicht aus anderen als den vom Nebenintervenient vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden (RIS-Justiz RS 0035678).
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50, 52 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E46985 07A02017European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00201.97B.0723.000Dokumentnummer
JJT_19970723_OGH0002_0070OB00201_97B0000_000