Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Ronald S*****, vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. M***** Zeitschriftenverlagsgesellschaft mbH, ***** 2. Dr.Angelo P*****, beide vertreten durch Dr.Thomas Höhne, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Feststellung (Streitwert im Provisorialverfahren 240.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 28.Mai 1997, GZ 3 R 63/97z-11, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß den §§ 402 und 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß den Paragraphen 402 und 78 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist nicht jede Beeinträchtigung eines absoluten Rechts rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit kann nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden, wobei es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses sowie auch auf den Zweck der Meinungsäußerung ankommt (ÖBl 1996, 156 - Rößlwirtin mwN). Die Beklagten haben sich auf das gemäß Art 10 Abs 1 MRK, Art 13 Abs 1 StGG jedermann verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht, Meinungen einschließlich Wertungen und Stellungnahmen (Kritik) an Leistungen und Erklärungen anderer frei äußern zu dürfen, berufen. Welche Äußerungen aber noch zulässige Kritik darstellen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist nicht jede Beeinträchtigung eines absoluten Rechts rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit kann nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden, wobei es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses sowie auch auf den Zweck der Meinungsäußerung ankommt (ÖBl 1996, 156 - Rößlwirtin mwN). Die Beklagten haben sich auf das gemäß Artikel 10, Absatz eins, MRK, Artikel 13, Absatz eins, StGG jedermann verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht, Meinungen einschließlich Wertungen und Stellungnahmen (Kritik) an Leistungen und Erklärungen anderer frei äußern zu dürfen, berufen. Welche Äußerungen aber noch zulässige Kritik darstellen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die inkriminierten Äußerungen des Zweitbeklagten bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Grenze zulässiger sachlicher Meinungsäußerung in Form den Kläger karikierender Kritik nicht überschreiten und damit nicht rechtswidrig sind, stellt keine auffallende Fehlbeurteilung dar.
Der Revisionsrekurswerber geht nicht vom festgestellten Text des Essays aus: "Es muß ein angeborener Defekt sein, der jemanden eine Energy-Drink-Dose zwischen die gespreizten Beine einer Frau stellen und "Prdoukteinführung?" drüberschreiben läßt. Damit hat der Zweitbeklagte - entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers - dargestellt, auf welchem Sachverhalt seine scharfe Kritik beruht.
Anmerkung
E46876 06A02257European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00225.97Z.0724.000Dokumentnummer
JJT_19970724_OGH0002_0060OB00225_97Z0000_000