TE OGH 1997/7/24 7Rs166/96z

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Veröffentlicht am 24.07.1997
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender), die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Meinhart und DDr. Schwarz als beisitzende Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Traumüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Schuhböck (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache des Klägers S***** B ***** , **********, vertreten durch Dr. Christoph Lindinger, Rechtsanwalt in Wien, A-1014 Tuchlauben 13, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, A - 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19.12.1995, 11 Cgs 17/95k-31, nach mündlicher Berufungsverhandlung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das bisherige Verfahren wird für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen.

Die Kosten des bisherigen Verfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 11.11.1994 wies die beklagte Partei den am 24.8.1994 gestellten neuerlichen Antrag des am 15.12.1944 geborenen Klägers auf Gewährung einer Invaliditätspension gemäß § 362 ASVG zurück, zumal sein Anspruch auf Invaliditätspension mit Bescheid vom 6.4.1994 rechtskräftig abgewiesen und der neuerliche Antrag vor Ablauf der Jahresfrist gestellt worden sei. Auch sei eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden.Mit Bescheid vom 11.11.1994 wies die beklagte Partei den am 24.8.1994 gestellten neuerlichen Antrag des am 15.12.1944 geborenen Klägers auf Gewährung einer Invaliditätspension gemäß Paragraph 362, ASVG zurück, zumal sein Anspruch auf Invaliditätspension mit Bescheid vom 6.4.1994 rechtskräftig abgewiesen und der neuerliche Antrag vor Ablauf der Jahresfrist gestellt worden sei. Auch sei eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden.

Mit der dagegen am 7.2.1995 erhobenen Protokollarklage begehrt der Kläger unter Hinweis auf Wasser in beiden Füßen, Thrombosen, Herz- und Atembeschwerden sowie fallsweise niedrigen wie hohen Blutdruck die Zuerkennung einer Invaliditätspension. Laut Protokollarklage nahm der Kläger zur Kenntnis, daß er die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft bescheinigen müsse.

Die beklagte Partei bestritt, daß der Kläger invalid sei, einen Anspruch auf Invaliditätspension habe und beantragte die Abweisung der Klage (ON 3).

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Gewährung einer Invaliditätspension ab 1.10.1993 im gesetzlichen Ausmaß ab - ausgehend von dem auf den Seiten 1 - 3 enthaltenen Vorbringen und Feststellungen, auf die - soweit nicht im folgenden wiedergegeben - verwiesen wird.

Der ungelernte Kläger war in den letzten 15 Jahren immer als Elektrohelfer tätig gewesen und vermag mit dem verbliebenen Leistungskalkül noch Tätigkeiten eines Saaldieners oder eines Botengängers zu verrichten.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, der Kläger sei mangels Erfüllung der Voraussetzungen weder gem § 255 Abs 1 noch Abs 2 noch Abs 3 ASVG invalid.Rechtlich folgerte das Erstgericht, der Kläger sei mangels Erfüllung der Voraussetzungen weder gem Paragraph 255, Absatz eins, noch Absatz 2, noch Absatz 3, ASVG invalid.

Gegen dieses Urteils richtet sich die Berufung des Klägers wegen Fehlerhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und fehlerhafter Beweiswürdigung mit den Anträgen, das angefochtene Urteil nach Durchführung einer Berufungsverhandlung aufzuheben und der Klage auf Zuerkennung der Invaliditätpension stattzugeben, in eventu dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlaß der Berufung war gem § 2 ASGG iVm § 471 Z 7 ZPO amtswegig ein Nichtigkeitsgrund - hier § 477 Abs 1 Z 6 ZPO - wahrzunehmen (Kodek in Rechberger ZPO Rz 12 zu § 471) und gem § 68 iVm § 73 ASGG die Klage wegen Unterlassens der Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes zurückzuweisen (Kuderna, ASGG2, § 73 Anm 2). Hat nämlich der Versicherungsträger in den Fällen des § 362 ASVG den Antrag zurückgewiesen, so obliegt es nach § 68 ASGG dem Versicherten, dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Es muß sich das festgestellte Leiden entweder verschlechtert haben oder ein neues Leiden hinzugekommen sein (SSF-NF 2/54). Die Glaubhaftmachung ist hier nicht etwa eine sachliche Voraussetzung für das Bestehen des Leistungsanspruches; sie ist vielmehr eine Voraussetzung der Rechtswegzulässigkeit. Gelingt dem Versicherten die Glaubhaftmachung nämlich nicht, ist seine Klage gem § 73 ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Es fehlt dann an der Voraussetzung eines über den Leistungsantrag des Versi-cherten materiell absprechenden Bescheides des Versicherungsträgers und an der weiteren Voraussetzung der Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung (Verschlechterung) des Gesundheitszustandes (SSV-NF 4/133, 5/141 = SVSlg 38.650). Aus Anlaß der Berufung war gem Paragraph 2, ASGG in Verbindung mit Paragraph 471, Ziffer 7, ZPO amtswegig ein Nichtigkeitsgrund - hier Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO - wahrzunehmen (Kodek in Rechberger ZPO Rz 12 zu Paragraph 471,) und gem Paragraph 68, in Verbindung mit Paragraph 73, ASGG die Klage wegen Unterlassens der Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes zurückzuweisen (Kuderna, ASGG2, Paragraph 73, Anmerkung 2). Hat nämlich der Versicherungsträger in den Fällen des Paragraph 362, ASVG den Antrag zurückgewiesen, so obliegt es nach Paragraph 68, ASGG dem Versicherten, dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Es muß sich das festgestellte Leiden entweder verschlechtert haben oder ein neues Leiden hinzugekommen sein (SSF-NF 2/54). Die Glaubhaftmachung ist hier nicht etwa eine sachliche Voraussetzung für das Bestehen des Leistungsanspruches; sie ist vielmehr eine Voraussetzung der Rechtswegzulässigkeit. Gelingt dem Versicherten die Glaubhaftmachung nämlich nicht, ist seine Klage gem Paragraph 73, ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Es fehlt dann an der Voraussetzung eines über den Leistungsantrag des Versi-cherten materiell absprechenden Bescheides des Versicherungsträgers und an der weiteren Voraussetzung der Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung (Verschlechterung) des Gesundheitszustandes (SSV-NF 4/133, 5/141 = SVSlg 38.650).

Da das Erstgericht - unbeschadet des Hinweises im Protokoll der Protokollarklage - sachlich entschied, war die Klage zurückzuweisen. Auch in der Klagebeantwortung unterblieb die Einrede, es mangle für die Zulässigkeit des Rechtsweges an einem entsprechenden Vorbringen (Glaubhaftmachen der Verschlechterung). Das Erstgericht versäumte es, den Kläger anzuleiten, ein Vorbringen zur Glaubhaftmachung zu erstatten.

Die Klage war daher zurückzuweisen, das Verfahren als nichtig aufzuheben und die Kosten gegenseitiger aufzuheben.

Eines Ausspruches über die Zulässigkeit des Rekurses bedurfte es gem § 45 Abs 3 iVm § 46 Abs 3 Z 3 ASGG nicht.Eines Ausspruches über die Zulässigkeit des Rekurses bedurfte es gem Paragraph 45, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG nicht.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

EW00195 07S01666

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:0070RS00166.96Z.0724.000

Dokumentnummer

JJT_19970724_OLG0009_0070RS00166_96Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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