Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing.Gerhard H*****, vertreten durch Dr.Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei Christoph S*****, ***** vertreten durch Dr.Wilfried Weigert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung eines Schiedsspruches (Streitwert 500.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19.März 1997, GZ 13 R 28/97a-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2.Dezember 1996, GZ 16 Cg 137/96a-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 21.375 S (darin 3.562,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte hatte den Kläger mit der Erstellung eines Bewertungsgutachtens in einem Enteignungsverfahren beauftragt. Die dem Kläger am 23.6.1992 erteilte Vollmacht enthält eine Schiedsklausel nachstehenden Inhalts:
"Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vollmachtsverhältnis unterliegen unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges dem Schiedsgericht gemäß § 16 Abs 5 IKG, BGBl 71/69"."Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vollmachtsverhältnis unterliegen unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges dem Schiedsgericht gemäß Paragraph 16, Absatz 5, IKG, BGBl 71/69".
Das Ingenieurkammergesetz BGBl 1969/71 (IKG 1969) enthält unter der Überschrift "Schiedsgericht" den § 16. Abs 5 dieser Bestimmung lautet:Das Ingenieurkammergesetz BGBl 1969/71 (IKG 1969) enthält unter der Überschrift "Schiedsgericht" den Paragraph 16, Absatz 5, dieser Bestimmung lautet:
"Nähere Bestimmungen über das schiedsgerichtliche Verfahren sowie über den Ersatz der Kosten sind von der Bundeskammer in einer Schiedsgerichtsordnung zu treffen."
Das IKG 1969 wurde durch das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 BGBl 1994/157 (ZTKG) mit Ablauf des 31.Mai 1994 außer Kraft gesetzt. Das ZTKG enthält keine ein Schiedsgericht betreffende Regelungen. Gründe hiefür sind den Materialien nicht zu entnehmen. Die Übergangsbestimmungen des § 77 Abs 2 ZTKG beziehen sich nur auf Bestimmungen, die der Interessenvertretung der Ziviltechniker dienen.Das IKG 1969 wurde durch das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 BGBl 1994/157 (ZTKG) mit Ablauf des 31.Mai 1994 außer Kraft gesetzt. Das ZTKG enthält keine ein Schiedsgericht betreffende Regelungen. Gründe hiefür sind den Materialien nicht zu entnehmen. Die Übergangsbestimmungen des Paragraph 77, Absatz 2, ZTKG beziehen sich nur auf Bestimmungen, die der Interessenvertretung der Ziviltechniker dienen.
Am 27.3.1995 brachte der Kläger unter Bezugnahme auf die vereinbarte Schiedsklausel eine an das "Schiedsgericht gemäß § 16 Abs 5 IKG BGBl 71/69" gerichtete Klage beim Präsidenten der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein. Das Schiedsgericht konstituierte sich mit Beschluß vom 18.7.1995. Es stellte in der Verhandlung vom 11.9.1995 seine Zuständigkeit fest, nachdem der Beklagte mit der Behauptung, eine schriftliche Schiedsvereinbarung liege nicht vor, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts eingewendet hatte. Der Kläger war diesem Vorbringen entgegengetreten und hatte beantragt, die Unzuständigkeitseinrede zu verwerfen.Am 27.3.1995 brachte der Kläger unter Bezugnahme auf die vereinbarte Schiedsklausel eine an das "Schiedsgericht gemäß Paragraph 16, Absatz 5, IKG BGBl 71/69" gerichtete Klage beim Präsidenten der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein. Das Schiedsgericht konstituierte sich mit Beschluß vom 18.7.1995. Es stellte in der Verhandlung vom 11.9.1995 seine Zuständigkeit fest, nachdem der Beklagte mit der Behauptung, eine schriftliche Schiedsvereinbarung liege nicht vor, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts eingewendet hatte. Der Kläger war diesem Vorbringen entgegengetreten und hatte beantragt, die Unzuständigkeitseinrede zu verwerfen.
Das Schiedsgericht fällte einen Schiedsspruch, der kein Datum trägt. Seine im Akt erliegende Urschrift ist von allen drei Schiedsrichtern unterfertigt, wobei der Obmann seine Unterschrift erst am 14.5.1996 leistete. Die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit wurde am 27.12.1995 von allen drei Schiedsrichtern ausgestellt und unterzeichnet. Eine Ausfertigung des Schiedsspruches - auf der die Unterschriften der Schiedsrichter kopiert sind - wurde dem Kläger am 19.1.1996 zugestellt.
In seiner am 18.4.1996 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger, den Schiedsspruch aus den Gründen des § 595 Abs 1 Z 3 und 6 ZPO aufzuheben. Bei Ausfertigung des Schiedsspruches seien gesetzliche Bestimmungen insofern verletzt worden, als der Schiedsspruch nicht entsprechend § 592 Abs 2 ZPO unterfertigt worden sei. Auch sei er mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung insofern unvereinbar, als die Grundsätze eines fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs verletzt worden seien und der Schiedsspruch den abweisenden Teil der Entscheidung nicht ausreichend begründe.In seiner am 18.4.1996 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger, den Schiedsspruch aus den Gründen des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 ZPO aufzuheben. Bei Ausfertigung des Schiedsspruches seien gesetzliche Bestimmungen insofern verletzt worden, als der Schiedsspruch nicht entsprechend Paragraph 592, Absatz 2, ZPO unterfertigt worden sei. Auch sei er mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung insofern unvereinbar, als die Grundsätze eines fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs verletzt worden seien und der Schiedsspruch den abweisenden Teil der Entscheidung nicht ausreichend begründe.
In der Tagsatzung vom 7.11.1996 stützte der Kläger sein Begehren noch auf den Aufhebungsgrund des § 595 Abs 1 Z 1 ZPO und berief sich auf die mittlerweile in ecolex 1996, 672 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26.3.1996, 1 Ob 641/95, wonach der Schiedsvertrag von selbst erlösche, wenn die gesetzlichen Grundlagen weggefallen seien. Dies sei hier der Fall. Das IKG 1969, auf dessen § 16 Abs 5 die Schiedsgerichtsvereinbarung beruhe, sei mit Ablauf des 31.5.1994 außer Kraft getreten. Die Geltendmachung dieses Aufhebungsgrundes sei rechtzeitig, weil der Kläger erst durch die zu ecolex 1996 Nr 9 erfolgte Veröffentlichung von diesem Aufhebungsgrund Kenntnis erlangt habe.In der Tagsatzung vom 7.11.1996 stützte der Kläger sein Begehren noch auf den Aufhebungsgrund des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO und berief sich auf die mittlerweile in ecolex 1996, 672 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26.3.1996, 1 Ob 641/95, wonach der Schiedsvertrag von selbst erlösche, wenn die gesetzlichen Grundlagen weggefallen seien. Dies sei hier der Fall. Das IKG 1969, auf dessen Paragraph 16, Absatz 5, die Schiedsgerichtsvereinbarung beruhe, sei mit Ablauf des 31.5.1994 außer Kraft getreten. Die Geltendmachung dieses Aufhebungsgrundes sei rechtzeitig, weil der Kläger erst durch die zu ecolex 1996 Nr 9 erfolgte Veröffentlichung von diesem Aufhebungsgrund Kenntnis erlangt habe.
Der Beklagte beantragte Klageabweisung und bestritt das Vorliegen von Aufhebungsgründen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Unterzeichnung der Urschrift durch alle drei Schiedsrichter reiche aus, so daß der Aufhebungsgrund des § 595 Abs 1 Z 3 ZPO nicht vorliege. Der Kläger könne sich auf den Aufhebungsgrund der Z 1 leg cit nicht berufen. Er habe auf der Zuständigkeit des Schiedsgerichts beharrt und damit zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, daß er sich an den Schiedsvertrag weiter gebunden fühle. Das rechtliche Gehör sei ausreichend gewahrt worden, ein bloßer Begründungsmangel stelle den Aufhebungsgrund nach Z 6 leg cit nicht dar.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Unterzeichnung der Urschrift durch alle drei Schiedsrichter reiche aus, so daß der Aufhebungsgrund des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nicht vorliege. Der Kläger könne sich auf den Aufhebungsgrund der Ziffer eins, leg cit nicht berufen. Er habe auf der Zuständigkeit des Schiedsgerichts beharrt und damit zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, daß er sich an den Schiedsvertrag weiter gebunden fühle. Das rechtliche Gehör sei ausreichend gewahrt worden, ein bloßer Begründungsmangel stelle den Aufhebungsgrund nach Ziffer 6, leg cit nicht dar.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 50.000 S und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Rechtsfrage des nachträglichen Außerkrafttretens einer Schiedsvereinbarung zwei nicht völlig konforme Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vorliegen.
Der Schiedsspruch sei entsprechend § 592 Abs 2 ZPO unterschrieben worden. Das Erfordernis der Unterfertigung der Urschrift durch alle Schiedsrichter sei noch vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung, und damit rechtzeitig, nachgeholt worden. Mängel in der dem Kläger zugekommenen Ausfertigung rechtfertigten eine Aufhebung des Schiedsspruches nicht. Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 BGBl 135 habe § 595 Abs 1 Z 3 ZPO idF vor der ZVN 1983 (wonach der Schiedsspruch wirkungslos sei, wenn Urschrift und Ausfertigung nicht von sämtlichen Schiedsrichtern unterschrieben wurden) dahingehend eingeschränkt, daß nur die mangelhafte Unterzeichnung der Urschrift eine Aufhebung des Schiedsspruches rechtfertige. Gleichzeitig sei § 592 Abs 2 ZPO dahingehend geändert worden, daß unter anderem die Worte "bei sonstiger Unwirksamkeit des Schiedsspruches" eliminiert worden seien.Der Schiedsspruch sei entsprechend Paragraph 592, Absatz 2, ZPO unterschrieben worden. Das Erfordernis der Unterfertigung der Urschrift durch alle Schiedsrichter sei noch vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung, und damit rechtzeitig, nachgeholt worden. Mängel in der dem Kläger zugekommenen Ausfertigung rechtfertigten eine Aufhebung des Schiedsspruches nicht. Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 Bundesgesetzblatt 135 habe Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO in der Fassung vor der ZVN 1983 (wonach der Schiedsspruch wirkungslos sei, wenn Urschrift und Ausfertigung nicht von sämtlichen Schiedsrichtern unterschrieben wurden) dahingehend eingeschränkt, daß nur die mangelhafte Unterzeichnung der Urschrift eine Aufhebung des Schiedsspruches rechtfertige. Gleichzeitig sei Paragraph 592, Absatz 2, ZPO dahingehend geändert worden, daß unter anderem die Worte "bei sonstiger Unwirksamkeit des Schiedsspruches" eliminiert worden seien.
Die Klage sei auch hinsichtlich des Anfechtungsgrundes nach § 595 Abs 1 Z 1 ZPO rechtzeitig, da es hiebei auf die tatsächlich erhaltene Kenntnis des Klägers vom Anfechtungsgrund ankomme. Der vorliegende Schiedsvertrag lasse eindeutig erkennen, daß der ordentliche Rechtsweg vertraglich ausgeschlossen, ein Schiedsgericht vereinbart und die nähere Ausführung dem § 16 Abs 5 IKG entnommen werden sollte. Die Formulierung der Schiedsvereinbarung stamme vom Kläger, der selbst die Schiedsklage eingebracht und dem vom Beklagten erhobenen Einwand der Unzuständigkeit entgegengetreten sei. Bei der hier gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung sei daher - der Entscheidung 7 Ob 502/96 folgend - davon auszugehen, daß die Parteien die Schiedsgerichtsvereinbarung nicht an die Geltung des IKG 1969 binden wollten, sondern eine zeitlich unbeschränkte Geltungsdauer ins Auge gefaßt haben. Das Außerkrafttreten des IKG 1969 habe daher den Tatbestand des § 595 Abs 1 Z 1 ZPO nicht verwirklicht.Die Klage sei auch hinsichtlich des Anfechtungsgrundes nach Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO rechtzeitig, da es hiebei auf die tatsächlich erhaltene Kenntnis des Klägers vom Anfechtungsgrund ankomme. Der vorliegende Schiedsvertrag lasse eindeutig erkennen, daß der ordentliche Rechtsweg vertraglich ausgeschlossen, ein Schiedsgericht vereinbart und die nähere Ausführung dem Paragraph 16, Absatz 5, IKG entnommen werden sollte. Die Formulierung der Schiedsvereinbarung stamme vom Kläger, der selbst die Schiedsklage eingebracht und dem vom Beklagten erhobenen Einwand der Unzuständigkeit entgegengetreten sei. Bei der hier gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung sei daher - der Entscheidung 7 Ob 502/96 folgend - davon auszugehen, daß die Parteien die Schiedsgerichtsvereinbarung nicht an die Geltung des IKG 1969 binden wollten, sondern eine zeitlich unbeschränkte Geltungsdauer ins Auge gefaßt haben. Das Außerkrafttreten des IKG 1969 habe daher den Tatbestand des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht verwirklicht.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, hingegen nicht berechtigt.
Soweit sich die Berufung neuerlich auf die zunächst mangelhafte Unterfertigung des Schiedsspruches beruft, wird auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), wonach das Erfordernis der Unterfertigung der Urschrift durch alle Schiedsrichter noch vor Schluß der Verhandlung - und damit rechtzeitig - nachgeholt wurde, und das Fehlen der Unterschrift des Vorsitzenden in der Ausfertigung des Schiedsspruches eine Aufhebung nach § 595 Abs 1 Z 3 ZPO nicht rechtfertige (vgl auch JBl 1992, 192).Soweit sich die Berufung neuerlich auf die zunächst mangelhafte Unterfertigung des Schiedsspruches beruft, wird auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), wonach das Erfordernis der Unterfertigung der Urschrift durch alle Schiedsrichter noch vor Schluß der Verhandlung - und damit rechtzeitig - nachgeholt wurde, und das Fehlen der Unterschrift des Vorsitzenden in der Ausfertigung des Schiedsspruches eine Aufhebung nach Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nicht rechtfertige vergleiche auch JBl 1992, 192).
Die von der Revision angesprochene Frage, ob die nachträgliche Unterfertigung der Urschrift angesichts des Außerkrafttretens des IKG 1969 noch zulässig war, ist von der Frage nicht zu trennen, ob die Schiedsgerichtsvereinbarung als solche im Zeitpunkt der Entscheidung noch aufrecht war.
Die Revision macht hiezu geltend, die Schiedsvereinbarung sei durch Außerkrafttreten des IKG 1969 und damit der dort geregelten Verfahrensvorschriften über die Konstituierung des Schiedsgerichtes und die Durchführung des Schiedsverfahrens von selbst weggefallen. Die Voraussetzungen des § 595 Abs 1 Z 1 ZPO seien somit verwirklicht.Die Revision macht hiezu geltend, die Schiedsvereinbarung sei durch Außerkrafttreten des IKG 1969 und damit der dort geregelten Verfahrensvorschriften über die Konstituierung des Schiedsgerichtes und die Durchführung des Schiedsverfahrens von selbst weggefallen. Die Voraussetzungen des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO seien somit verwirklicht.
Dieser Aufhebungsgrund ist - wenngleich sich die Klägerin erst in der Tagsatzung vom 7.11.1996 darauf gestützt hatte - nicht verfristet. Bei Prüfung der Rechtzeitigkeit ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnis des Klägers vom Anfechtungsgrund abzustellen und nicht auf jenen Zeitpunkt, zu dem der Kläger diesen Grund hätte kennen können oder kennen müssen (SZ 24/160; Fasching, ZPO IV Anm 4 zu § 596). Der Anfechtungsgrund wurde dem Kläger erst mit Veröffentlichung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 1 Ob 641/95 in ecolex 1996, 672 (Heft 9) bekannt, die Klagefrist wurde somit gewahrt.Dieser Aufhebungsgrund ist - wenngleich sich die Klägerin erst in der Tagsatzung vom 7.11.1996 darauf gestützt hatte - nicht verfristet. Bei Prüfung der Rechtzeitigkeit ist auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnis des Klägers vom Anfechtungsgrund abzustellen und nicht auf jenen Zeitpunkt, zu dem der Kläger diesen Grund hätte kennen können oder kennen müssen (SZ 24/160; Fasching, ZPO römisch IV Anmerkung 4 zu Paragraph 596,). Der Anfechtungsgrund wurde dem Kläger erst mit Veröffentlichung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 1 Ob 641/95 in ecolex 1996, 672 (Heft 9) bekannt, die Klagefrist wurde somit gewahrt.
Der Oberste Gerichtshof vertrat in seiner Entscheidung vom 26.3.1996, 1 Ob 641/95, die Auffassung, das Außerkrafttreten des IKG 1969 habe allen darauf gestützten Schiedsvereinbarungen die Rechtsgrundlage entzogen. Das im IKG 1969 vorgesehene und für den Einzelfall vereinbarte Schiedsgericht habe rechtlich zu bestehen aufgehört. Daran könne auch nichts ändern, daß die Parteien eines Schiedsvertrages gegebenenfalls das gemäß den §§ 577 ff ZPO berufene Schiedsgericht in zulässiger privatautonomer Vertragsgestaltung der (ehemaligen) Schiedsgerichtsordnung unterwerfen könnten. Das institutionelle Kammerschiedsgericht mit den zwingenden rechtlichen Besonderheiten des § 16 IKG 1969 könne nicht mehr begründet werden. Daraus folge, daß die Schiedsvereinbarung von selbst erlösche, ohne daß es zu deren Außerkraftsetzung eines besonderen rechtsgestaltenden richterlichen Ausspruches bedürfe.Der Oberste Gerichtshof vertrat in seiner Entscheidung vom 26.3.1996, 1 Ob 641/95, die Auffassung, das Außerkrafttreten des IKG 1969 habe allen darauf gestützten Schiedsvereinbarungen die Rechtsgrundlage entzogen. Das im IKG 1969 vorgesehene und für den Einzelfall vereinbarte Schiedsgericht habe rechtlich zu bestehen aufgehört. Daran könne auch nichts ändern, daß die Parteien eines Schiedsvertrages gegebenenfalls das gemäß den Paragraphen 577, ff ZPO berufene Schiedsgericht in zulässiger privatautonomer Vertragsgestaltung der (ehemaligen) Schiedsgerichtsordnung unterwerfen könnten. Das institutionelle Kammerschiedsgericht mit den zwingenden rechtlichen Besonderheiten des Paragraph 16, IKG 1969 könne nicht mehr begründet werden. Daraus folge, daß die Schiedsvereinbarung von selbst erlösche, ohne daß es zu deren Außerkraftsetzung eines besonderen rechtsgestaltenden richterlichen Ausspruches bedürfe.
In seiner Entscheidung vom 21.2.1996, 7 Ob 502/96, auf den 1 Ob 641/95 noch nicht Bezug nahm, sprach der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf SZ 60/171 aus, es müsse zwischen dem eigentlichen Schiedsvertrag und einer zusätzlich möglichen Vereinbarung über das schiedsgerichtliche Verfahren unterschieden werden. Die ersatzlose Behebung einer das Verfahren betreffenden Norm lasse noch nicht darauf schließen, daß die Parteien in diesem Fall den gänzlichen Entfall des Schiedsvertrages vereinbart haben wollten. Enthalte die strittige Schiedsklausel nämlich den eigentlichen Schiedsvertrag und darüber hinaus noch die Vereinbarung über das schiedsgerichtliche Verfahren, sei davon auszugehen, daß sie von einer zeitlich unbeschränkten Geltungsdauer der entsprechenden Verfahrensbestimmung ausgingen und sie somit diese Verfahrensabmachung auch für den Fall einer ersatzlosen, allerdings nicht rückwirkenden Behebung der betreffenden Norm weiterhin angewendet wissen wollten. Im Gegensatz zu 1 Ob 641/95 bejahte der Oberste Gerichtshof in 7 Ob 502/96 eine wirksame Schiedsvereinbarung auch nach Außerkraftsetzung des IKG.
In beiden Verfahren war die Klage vor Einleitung eines Schiedsverfahrens vor dem ordentlichen Zivilgericht erhoben worden. Die Beklagten hatten jeweils die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit unter Hinweis auf die Schiedsvereinbarung erhoben. Es war in beiden Fällen zu beurteilen, ob die Schiedsvereinbarung durch Außerkrafttreten des IKG 1969 von selbst erlosch oder eines rechtsgestaltenden richterlichen Ausspruches zur Außerkraftsetzung bedurfte.
Im vorliegenden Fall ist hingegen zu prüfen, ob ein bereits gefällter Schiedsspruch nach § 595 Abs 1 Z 1 ZPO aufzuheben ist, wenn die das schiedsgerichtliche Verfahren regelnde Bestimmung vor Entscheidung des Schiedsgerichts außer Kraft gesetzt wurde.Im vorliegenden Fall ist hingegen zu prüfen, ob ein bereits gefällter Schiedsspruch nach Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO aufzuheben ist, wenn die das schiedsgerichtliche Verfahren regelnde Bestimmung vor Entscheidung des Schiedsgerichts außer Kraft gesetzt wurde.
Auch wenn man die vom Obersten Gerichtshof zu 1 Ob 641/95 vertretene Auffassung, wonach das Außerkrafttreten des IKG 1969 den darauf gestützten Schiedsgerichtsvereinbarungen die erforderlichen Rechtsgrundlagen entzogen und das so vereinbarte Schiedsgericht rechtlich zu bestehen aufgehört habe, grundsätzlich teilt, können sich im Einzelfall Umstände ergeben, aufgrund derer die (ergänzende) Auslegung der konkret getroffenen Schiedsvereinbarung zu einem anderen Ergebnis führt. Ergibt sich nämlich bei Auslegung der Schiedsvereinbarung, daß die Parteien auch bei Wegfall des vorgesehenen institutionalisierten Schiedsgerichtes an ihrer Vereinbarung festhalten wollten, und konstituiert sich das von ihnen vereinbarte Schiedsgericht ungeachtet der mittlerweile aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen, führt das vorgesehene Verfahren durch und faßt einen Schiedsspruch, kann dieser nicht mit der Begründung angefochten werden, der Schiedsvertrag sei außer Kraft getreten.
Für die Auslegung des Schiedsvertrages als Prozeßvertrag ist grundsätzlich Prozeßrecht maßgebend. Soweit die Vorschriften des Prozeßrechtes jedoch nicht ausreichen, sind analog die Auslegungsregeln des ABGB heranzuziehen, wobei die Parteiabsicht und die Grundsätze des redlichen Verkehrs zu berücksichigen sind (Fasching, ZPO IV 732; Fasching, Lehrbuch II Rz 2171; Rechberger, ZPO § 577 Rz 1 und 2; RIS-Justiz RS0045045; SZ 68/112). Bei Erforschung des Parteiwillens ist zunächst von der vom Kläger stammenden Formulierung der Schiedsvereinbarung auszugehen. Dieser ist zu entnehmen, daß der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen werden soll, ein Schiedsgericht vereinbart wird und die weiteren Bestimmungen über Schiedsgericht und Verfahren dem § 16 Abs 5 IKG 1969 entnommen werden sollen. Die Streitteile wollten damit Streitigkeiten aus dem Vertrag der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts unterwerfen und bestimmten dafür das bei der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland damals eingerichtete Schiedsgericht. Hingegen kann aus ihrer Formulierung nicht geschlossen werden, daß die Schiedsklausel gänzlich entfallen sollte, wenn - zB durch gesetzliche Änderung - das vorgesehene institutionalisierte Schiedsgericht wegfällt bzw, daß in einem solchen Fall jedenfalls die ordentlichen Gerichte zuständig sein sollten, oder, daß die Parteien, hätten sie den Entfall des im IKG 1969 vorgesehenen Schiedsgerichtes in Erwägung gezogen, keine Schiedsklausel vereinbart hätten.Für die Auslegung des Schiedsvertrages als Prozeßvertrag ist grundsätzlich Prozeßrecht maßgebend. Soweit die Vorschriften des Prozeßrechtes jedoch nicht ausreichen, sind analog die Auslegungsregeln des ABGB heranzuziehen, wobei die Parteiabsicht und die Grundsätze des redlichen Verkehrs zu berücksichigen sind (Fasching, ZPO römisch IV 732; Fasching, Lehrbuch römisch II Rz 2171; Rechberger, ZPO Paragraph 577, Rz 1 und 2; RIS-Justiz RS0045045; SZ 68/112). Bei Erforschung des Parteiwillens ist zunächst von der vom Kläger stammenden Formulierung der Schiedsvereinbarung auszugehen. Dieser ist zu entnehmen, daß der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen werden soll, ein Schiedsgericht vereinbart wird und die weiteren Bestimmungen über Schiedsgericht und Verfahren dem Paragraph 16, Absatz 5, IKG 1969 entnommen werden sollen. Die Streitteile wollten damit Streitigkeiten aus dem Vertrag der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts unterwerfen und bestimmten dafür das bei der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland damals eingerichtete Schiedsgericht. Hingegen kann aus ihrer Formulierung nicht geschlossen werden, daß die Schiedsklausel gänzlich entfallen sollte, wenn - zB durch gesetzliche Änderung - das vorgesehene institutionalisierte Schiedsgericht wegfällt bzw, daß in einem solchen Fall jedenfalls die ordentlichen Gerichte zuständig sein sollten, oder, daß die Parteien, hätten sie den Entfall des im IKG 1969 vorgesehenen Schiedsgerichtes in Erwägung gezogen, keine Schiedsklausel vereinbart hätten.
Die Parteien haben vielmehr im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (1992) die spätere gesetzliche Änderung des IKG 1969 nicht bedacht. Bei der vorzunehmenden ergänzenden Auslegung anhand ihres hypothetischen Parteiwillens können auch nachfolgende Handlungen der Beteiligten Rückschlüsse auf ihren seinerzeitigen Willen zulassen (Rummel, ABGB2 § 914 Rz 3 und 12). Der Kläger brachte die Klage nach Außerkrafttreten des IKG 1969 bei der Ingenieurkammer ein und berief sich dabei auf die vereinbarte Schiedsklausel, obwohl ihm (wie auch den übrigen verfahrensbeteiligten Parteien und den Schiedsrichtern) hätte bekannt sein müssen, daß das IKG 1969 bereits außer Kraft getreten war und Nachfolgebestimmungen im Ziviltechnikerkammergesetz 1993 nicht aufgenommen wurden.Die Parteien haben vielmehr im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (1992) die spätere gesetzliche Änderung des IKG 1969 nicht bedacht. Bei der vorzunehmenden ergänzenden Auslegung anhand ihres hypothetischen Parteiwillens können auch nachfolgende Handlungen der Beteiligten Rückschlüsse auf ihren seinerzeitigen Willen zulassen (Rummel, ABGB2 Paragraph 914, Rz 3 und 12). Der Kläger brachte die Klage nach Außerkrafttreten des IKG 1969 bei der Ingenieurkammer ein und berief sich dabei auf die vereinbarte Schiedsklausel, obwohl ihm (wie auch den übrigen verfahrensbeteiligten Parteien und den Schiedsrichtern) hätte bekannt sein müssen, daß das IKG 1969 bereits außer Kraft getreten war und Nachfolgebestimmungen im Ziviltechnikerkammergesetz 1993 nicht aufgenommen wurden.
Der Kläger unterwarf sich somit der nicht mehr geltenden Schiedsgerichtsordnung und berief sich während der Dauer des Schiedsgerichtsverfahrens zu keinem Zeitpunkt auf die Unzuständigkeit des von ihm angerufenen Schiedsgerichtes. Im Gegenteil, er trat dem vom Beklagten erhobenen Unzuständigkeitseinwand entgegen. Das Schiedsgericht konstituierte sich, führte das Verfahren durch und traf eine Entscheidung, durch die sich der Kläger nunmehr inhaltlich beschwert erachtet und die er auch unter dem Gesichtspunkt des § 595 Abs 1 Z 1 ZPO zu bekämpfen trachtet.Der Kläger unterwarf sich somit der nicht mehr geltenden Schiedsgerichtsordnung und berief sich während der Dauer des Schiedsgerichtsverfahrens zu keinem Zeitpunkt auf die Unzuständigkeit des von ihm angerufenen Schiedsgerichtes. Im Gegenteil, er trat dem vom Beklagten erhobenen Unzuständigkeitseinwand entgegen. Das Schiedsgericht konstituierte sich, führte das Verfahren durch und traf eine Entscheidung, durch die sich der Kläger nunmehr inhaltlich beschwert erachtet und die er auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zu bekämpfen trachtet.
Auch der Beklagte hat sich zu keinem Zeitpunkt, auch nicht anläßlich der im Schiedsverfahren erhobenen Unzuständigkeitseinrede, auf das Außerkrafttreten der Schiedsgerichtsvereinbarung berufen. Aus diesem Verhalten wird - wie schon das Berufungsgericht mit Recht ausführt - deutlich, daß die Streitteile die Schiedsklausel nicht an die Geltung des IKG 1969 binden wollten, sondern - davon unabhängig - eine zeitlich unbeschränkte Geltungsdauer ins Auge faßten. Das Außerkrafttreten des IKG 1969 berührte somit die Wirksamkeit des Schiedsvertrages im gegenständlichen Fall nicht. Der vom Kläger nun geltend gemachte Aufhebungsgrund liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht hat auch den auf § 595 Abs 1 Z 6 ZPO gestützten Aufhebungsgrund im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung verneint. Danach wird das rechtliche Gehör nur dann verletzt, wenn die Partei an der Geltendmachung ihrer Angriffs- oder Verteidigungsmittel gehindert war. Dadurch, daß die vorgebrachten Angriffs- oder Verteidigungsmittel ungenügend beachtet wurden, wird das rechtliche Gehör hingegen nicht verletzt (RIS-Justiz RS0045092). Daß das Schiedsgericht allenfalls Sach- und Rechtsvorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen hat, erfüllt den Aufhebungstatbestand nach § 595 Abs 1 Z 6 ZPO nicht.Das Berufungsgericht hat auch den auf Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO gestützten Aufhebungsgrund im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung verneint. Danach wird das rechtliche Gehör nur dann verletzt, wenn die Partei an der Geltendmachung ihrer Angriffs- oder Verteidigungsmittel gehindert war. Dadurch, daß die vorgebrachten Angriffs- oder Verteidigungsmittel ungenügend beachtet wurden, wird das rechtliche Gehör hingegen nicht verletzt (RIS-Justiz RS0045092). Daß das Schiedsgericht allenfalls Sach- und Rechtsvorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen hat, erfüllt den Aufhebungstatbestand nach Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO nicht.
Die Revision des Klägers ist daher nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 u, n, d, 50 ZPO.
Anmerkung
E46865 06A01867European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00186.97I.0724.000Dokumentnummer
JJT_19970724_OGH0002_0060OB00186_97I0000_000