Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juli 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Freundorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Snezana L***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Satz und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.April 1997, GZ 7 e Vr 12.277/96-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29.Juli 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Freundorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Snezana L***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Satz und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.April 1997, GZ 7 e römisch fünf r 12.277/96-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte Snezana L***** u.a. des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Satz und 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte Snezana L***** u.a. des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Satz und 15 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat sie am 25.Oktober 1996 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäterin mit der abgesondert verfolgten Ilfete H***** mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert
I. wegzunehmen versucht, und zwar Berechtigten derrömisch eins. wegzunehmen versucht, und zwar Berechtigten der
I*****-Parfumerie drei Flaschen Parfum Cartier,
zwei Flaschen Parfum Tsar, eine Flasche Parfum
Marbert und eine Flasche Parfum Giorgio Armani im
Gesamtwert von 6.408 S;
II. weggenommen, und zwarrömisch II. weggenommen, und zwar
a) Berechtigten der Firma P***** zwei
Pullover und einen Rock im Gesamtwert von
2.394 S;
b) Berechtigten der Firma Max W***** eine
Hose, einen Blazer, einen Rock und eine Jacke
im Gesamtwert von 2.467 S;
c) unbekannt gebliebenen Berechtigten zwei Hosen
der Marke Levi's und drei Stirnbänder im
Gesamtwert von 2.203 S.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus dem Grunde des § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, mit der die Angeklagte gegen die Deliktsqualifikation gewerbsmäßiger Begehungsweise ankämpft, verfehlt die gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil sie die Feststellung bestreitet, daß die Angeklagte die Ladendiebstähle in der Absicht begangen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 5, 7). Ein Subsumtionsirrtum kann aber nur auf der Grundlage des erstinstanzlichen Urteilssachverhalts nachgewiesen werden (Mayerhofer StPO4 § 281 E 26).Die dagegen aus dem Grunde des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, mit der die Angeklagte gegen die Deliktsqualifikation gewerbsmäßiger Begehungsweise ankämpft, verfehlt die gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil sie die Feststellung bestreitet, daß die Angeklagte die Ladendiebstähle in der Absicht begangen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 5, 7). Ein Subsumtionsirrtum kann aber nur auf der Grundlage des erstinstanzlichen Urteilssachverhalts nachgewiesen werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 26).
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Pflicht der Rechtsmittelwerberin zum Ersatz der insoweit aufgelaufenen Verfahrenskosten (§ 390 a StPO) und die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über ihre Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Pflicht der Rechtsmittelwerberin zum Ersatz der insoweit aufgelaufenen Verfahrenskosten (Paragraph 390, a StPO) und die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über ihre Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Anmerkung
E47149 14D00917European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00091.97.0729.000Dokumentnummer
JJT_19970729_OGH0002_0140OS00091_9700000_000