Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juli 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der beim Landesgericht Innsbruck zum AZ 26 Vr 2745/95 anhängigen Strafsache gegen Werner F***** und Walter F***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Walter F***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 27.Mai 1997, AZ 6 Bs 235/97 (ON 157 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juli 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der beim Landesgericht Innsbruck zum AZ 26 römisch fünf r 2745/95 anhängigen Strafsache gegen Werner F***** und Walter F***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Walter F***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 27.Mai 1997, AZ 6 Bs 235/97 (ON 157 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Walter F***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Über Walter F***** wurde am 22.April 1996 aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 52). Ihm wurde (hier zusammengefaßt) zur Last gelegt, zwischen Anfang 1994 und Sommer 1995 in Innsbruck und anderen Orten teils allein, teils gemeinsam mit Werner F***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung im Zusammenhang mit dem Ankauf und der Reparatur von Fahrzeugen bzw Selbstfahrmaschinen in mehreren Angriffen andere Personen durch Täuschung über Tatsachen, teils unter Benützung falscher Urkunden und falscher Beweismittel, zu Geld- und Sachleistungen in einem 500.000 S übersteigenden Wert gewerbsmäßig verleitet bzw zu verleiten versucht und hiedurch das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB begangen zu haben.Über Walter F***** wurde am 22.April 1996 aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 52). Ihm wurde (hier zusammengefaßt) zur Last gelegt, zwischen Anfang 1994 und Sommer 1995 in Innsbruck und anderen Orten teils allein, teils gemeinsam mit Werner F***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung im Zusammenhang mit dem Ankauf und der Reparatur von Fahrzeugen bzw Selbstfahrmaschinen in mehreren Angriffen andere Personen durch Täuschung über Tatsachen, teils unter Benützung falscher Urkunden und falscher Beweismittel, zu Geld- und Sachleistungen in einem 500.000 S übersteigenden Wert gewerbsmäßig verleitet bzw zu verleiten versucht und hiedurch das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB begangen zu haben.
Enthaftungsanträgen und Haftbeschwerden blieb ein Erfolg versagt (OLG Innsbruck 6 Bs 561/96 sowie 6 Bs 59/97).
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck einer Haftbeschwerde des Walter F***** gegen die Abweisung eines von ihm im Stadium der Hauptverhandlung gestellten Enthaftungsantrages nicht Folge gegeben und die Fortdauer der (vom 21.Juni bis 21.Juli 1996 wegen eines Strafvollzuges sistierten) Untersuchungshaft aus dem bisherigen Haftgrund angeordnet.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Walter F*****, welche eine überlange Verfahrensdauer, eine unverhältnismäßige Dauer der Untersuchungshaft und die unterlassene Anwendung gelinderer Mittel (§ 180 Abs 5 StPO) releviert.Gegen diesen Beschluß richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Walter F*****, welche eine überlange Verfahrensdauer, eine unverhältnismäßige Dauer der Untersuchungshaft und die unterlassene Anwendung gelinderer Mittel (Paragraph 180, Absatz 5, StPO) releviert.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Von einem überlangen Verfahren kann keine Rede sein; es genügt in diesem Zusammenhalt auf die aktenkonformen zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses und die Notwendigkeit internationaler Rechtshilfe hinzuweisen. Im übrigen könnten Verfahrensverzögerungen nur dann eine Grundrechtsverletzung bewirken, wenn sie ursächlich für eine unangemessen lange Dauer der Untersuchungshaft sind; solche für die Haft ursächliche Verzögerungen wurden indes in der Haftbeschwerde nicht behauptet, sodaß insoweit der Instanzenzug nicht ausgeschöpft ist und es daher an einer Beschwerdelegitimation mangelt.
Im Hinblick auf das einschlägig schwer getrübte Vorleben des Beschwerdeführers und die aktuelle Strafdrohung des § 148 Abs 2 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) ist die Untersuchungshaft (zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck, auf den abzustellen ist) keineswegs überlang; nur am Rande sei darauf hingewiesen, daß über den Beschwerdeführer, der mit dem zwischenzeitlich (am 27.Juni 1997) ergangenen Urteil, das zufolge angemeldeter Rechtsmittel des Angeklagten nicht in Rechtskraft erwachsen ist, teils schuldig gesprochen, teils freigesprochen wurde, eine Zusatzfreiheitsstrafe von 29 Monaten verhängt wurde (ON 174).Im Hinblick auf das einschlägig schwer getrübte Vorleben des Beschwerdeführers und die aktuelle Strafdrohung des Paragraph 148, Absatz 2, StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) ist die Untersuchungshaft (zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck, auf den abzustellen ist) keineswegs überlang; nur am Rande sei darauf hingewiesen, daß über den Beschwerdeführer, der mit dem zwischenzeitlich (am 27.Juni 1997) ergangenen Urteil, das zufolge angemeldeter Rechtsmittel des Angeklagten nicht in Rechtskraft erwachsen ist, teils schuldig gesprochen, teils freigesprochen wurde, eine Zusatzfreiheitsstrafe von 29 Monaten verhängt wurde (ON 174).
Zu Recht hat das Oberlandesgericht Innsbruck auch von einer Enthaftung gegen gelindere Mittel Abstand genommen. Die auf derselben schädlichen Neigung beruhenden - teils empfindlichen - Vorstrafen des Angeklagten, seine persönlichen Verhältnisse sowie Art und Anzahl der ihm nunmehr angelasteten Straftaten lassen nämlich im Falle seiner Enthaftung eine ähnliche Delinquenz konkret befürchten, welche durch die im § 180 Abs 5 StPO genannten Mittel nicht sinnvoll hintangehalten werden kann.Zu Recht hat das Oberlandesgericht Innsbruck auch von einer Enthaftung gegen gelindere Mittel Abstand genommen. Die auf derselben schädlichen Neigung beruhenden - teils empfindlichen - Vorstrafen des Angeklagten, seine persönlichen Verhältnisse sowie Art und Anzahl der ihm nunmehr angelasteten Straftaten lassen nämlich im Falle seiner Enthaftung eine ähnliche Delinquenz konkret befürchten, welche durch die im Paragraph 180, Absatz 5, StPO genannten Mittel nicht sinnvoll hintangehalten werden kann.
Durch den angefochtenen Beschluß wurde sohin Walter F***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodaß die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Durch den angefochtenen Beschluß wurde sohin Walter F***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodaß die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.
Anmerkung
E47044 15D01067European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0150OS00106.97.0730.000Dokumentnummer
JJT_19970730_OGH0002_0150OS00106_9700000_000