TE OGH 1997/7/30 1R119/97w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.1997
beobachten
merken

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Kaindl als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Hurch und Dr. Hoch in der Rechtssache der klagenden Partei Z*****, vertreten durch Dr. M*****, Rechtsanwalt i*****, wider die beklagte Partei K*****, wegen S 346.981,66 s.A., (Rekursstreitwert: S 30.876,42 s.A.), infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 21.4.1997, 36 Cg 205/97m-3, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Dem Erstgericht wird die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über den zurückgewiesenen Teil des Klageanspruchs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Begründung:

Mit der vorliegenden Fakturenklage begehrt die Klägerin von der Beklagten insgesamt S 346.981,55 s.A. Sie habe der Beklagten zu angemessenen Preisen Waren geliefert, wofür per 4.12.1996 ein Kaufpreis von S 307.296,-- offen aushafte. An kapitalisierten Zinsen bis zum Tag der Einbringung der Kläger schulde die Beklagte S 8.809,13. Weiters sei zwischen den Streitteilen vereinbart, daß die Beklagte der Klägerin die Kosten eines Inkassobüros zu ersetzen habe. Die Inkassospesen beliefen sich auf S 30.876,42.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht das Klagebegehren im Umfang von S 30.876,42 samt Anhang zurück. Bei den mit diesem Betrag geltend gemachten Inkassospesen handle es sich um vorprozessuale Kosten, für deren Geltendmachung der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sei.

Im übrigen trug das Erstgericht der Beklagten die Erstattung einer Klagebeantwortung binnen 3 Wochen auf.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Zurückweisung der Klage im Umfang der Inkassospesen (S 30.8976,42 s.A.) richtet sich der Rekurs der Klägerin, der berechtigt ist.

Prozeßkosten sind alle durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten. Ein Ersatzanspruch für solche Kosten gegenüber dem Prozeßgegner ist ausschließlich aus dem Prozeßrecht selbst und zwar aus den Bestimmungen der §§ 41 ff ZPO abzuleiten. Der Kostenersatzanspruch ist ein verfahrensrechtlicher Nebenanspruch (GlUNf 7257), für dessen Geltendmachung das in den §§ 41 ff ZPO vorgesehene Verfahren zulässig ist. Von den Normen des bürgerlichen Rechts losgelöst und nur an den Eintritt gewisser prozessualer Ergebnisse bzw. Entscheidungen geknüpft, ist dieser Kostenersatzanspruch kein Anspruch des bürgerlichen Rechts, sondern ein aus öffentlich-rechtlichen Normen des Prozeßrechtes unmittelbar abgeleiteter Anspruch (vgl. Fasching II, 302). Seine Geltendmachung im Klageweg ist daher unzulässig (RIS-Justiz RS0035721).Prozeßkosten sind alle durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten. Ein Ersatzanspruch für solche Kosten gegenüber dem Prozeßgegner ist ausschließlich aus dem Prozeßrecht selbst und zwar aus den Bestimmungen der Paragraphen 41, ff ZPO abzuleiten. Der Kostenersatzanspruch ist ein verfahrensrechtlicher Nebenanspruch (GlUNf 7257), für dessen Geltendmachung das in den Paragraphen 41, ff ZPO vorgesehene Verfahren zulässig ist. Von den Normen des bürgerlichen Rechts losgelöst und nur an den Eintritt gewisser prozessualer Ergebnisse bzw. Entscheidungen geknüpft, ist dieser Kostenersatzanspruch kein Anspruch des bürgerlichen Rechts, sondern ein aus öffentlich-rechtlichen Normen des Prozeßrechtes unmittelbar abgeleiteter Anspruch vergleiche Fasching römisch II, 302). Seine Geltendmachung im Klageweg ist daher unzulässig (RIS-Justiz RS0035721).

Das besondere Kriterium dieses Anspruchs ist seine Akzessorietät zu einem Hauptanspruch, der den Gegenstand einer Prozeßführung gebildet hat oder bildet. Daraus ergibt sich zunächst, daß dort, wo ein solcher Hauptanspruch nicht oder nicht mehr vorhanden ist, der den Gegenstand einer Prozeßführung bilden kann, infolge Fehlens dieser Akzessorietät die Anspruchsverfolgung nach den Bestimmungen der §§ 41 ff ZPO nicht mehr möglich ist. Solche Kosten sind daher überhaupt keine "Prozeßkosten" und können nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts als rein privatrechtlicher Anspruch verfolgt werden. Für diesen ist die Zulässigkeit des Rechtsweges schon gemäß § 1 JN gegeben (vgl. Fasching II, 303).Das besondere Kriterium dieses Anspruchs ist seine Akzessorietät zu einem Hauptanspruch, der den Gegenstand einer Prozeßführung gebildet hat oder bildet. Daraus ergibt sich zunächst, daß dort, wo ein solcher Hauptanspruch nicht oder nicht mehr vorhanden ist, der den Gegenstand einer Prozeßführung bilden kann, infolge Fehlens dieser Akzessorietät die Anspruchsverfolgung nach den Bestimmungen der Paragraphen 41, ff ZPO nicht mehr möglich ist. Solche Kosten sind daher überhaupt keine "Prozeßkosten" und können nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts als rein privatrechtlicher Anspruch verfolgt werden. Für diesen ist die Zulässigkeit des Rechtsweges schon gemäß Paragraph eins, JN gegeben vergleiche Fasching römisch II, 303).

Weil aber nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung als Prozeßkosten nicht nur die Kosten zivilprozessualer Handlungen selbst angesehen werden, sondern auch solche, die vor Einleitung eines Rechtsstreits aufgelaufen sind, bedarf es, wie auch der hier zur beurteilende Fall zeigt, einer Abgrenzung. Die ZPO selbst spricht nur von "durch Prozeßhandlungen (§ 40 Abs.1)" bzw. "durch die Prozeßführung" verursachte Kosten. Ganz allgemein gehen Lehre und Rechtsprechung davon aus, daß auch die mit der Rechtsverfolgung verbundenen Aufwendungen außerhalb des Prozesses ebenso behandelt werden sollen wie die eigentlichen Prozeßkosten (vgl. zu dieser Frage und zur Frage der Abgrenzung M.Bydlinski Prozeßkostenersatz 157; Hule in ÖJZ 1958, 651).Weil aber nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung als Prozeßkosten nicht nur die Kosten zivilprozessualer Handlungen selbst angesehen werden, sondern auch solche, die vor Einleitung eines Rechtsstreits aufgelaufen sind, bedarf es, wie auch der hier zur beurteilende Fall zeigt, einer Abgrenzung. Die ZPO selbst spricht nur von "durch Prozeßhandlungen (Paragraph 40, Absatz ,)" bzw. "durch die Prozeßführung" verursachte Kosten. Ganz allgemein gehen Lehre und Rechtsprechung davon aus, daß auch die mit der Rechtsverfolgung verbundenen Aufwendungen außerhalb des Prozesses ebenso behandelt werden sollen wie die eigentlichen Prozeßkosten vergleiche zu dieser Frage und zur Frage der Abgrenzung M.Bydlinski Prozeßkostenersatz 157; Hule in ÖJZ 1958, 651).

Der vorliegende Fall gibt nun im Zusammenhang mit jüngsten Veröffentlichungen (vgl. etwa Hofmann in RZ 1997, 52 mit vielen Hinweisen auf die jüngste Rechtsprechung, aber auch der Entscheidung des Landesgerichtes Salzburg vom 17.5.1996, 54 R 81/96) Anlaß, sich mit einer Definition vorprozessualer Kosten, deren Ersatz nach §§ 41 ff ZPO durchgesetzt werden kann, zu befassen. Zu klären ist, was die Prozeßkosten - vorprozessualen Kosten gemäß der Bestimmung des § 41 ff ZPO - von den im § 54 Abs.2 JN als Nebenforderung zur Hauptforderung geltend zu machenden und in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht nach allgemeinen Grundsätzen zu behandelnden Kosten abgrenzt.Der vorliegende Fall gibt nun im Zusammenhang mit jüngsten Veröffentlichungen vergleiche etwa Hofmann in RZ 1997, 52 mit vielen Hinweisen auf die jüngste Rechtsprechung, aber auch der Entscheidung des Landesgerichtes Salzburg vom 17.5.1996, 54 R 81/96) Anlaß, sich mit einer Definition vorprozessualer Kosten, deren Ersatz nach Paragraphen 41, ff ZPO durchgesetzt werden kann, zu befassen. Zu klären ist, was die Prozeßkosten - vorprozessualen Kosten gemäß der Bestimmung des Paragraph 41, ff ZPO - von den im Paragraph 54, Absatz , JN als Nebenforderung zur Hauptforderung geltend zu machenden und in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht nach allgemeinen Grundsätzen zu behandelnden Kosten abgrenzt.

Nach Fasching (LB2, Rz 461), ist es die Aufwendung "zum Zweck einer Prozeßführung schon vor dessen Einleitung", die Kosten den Charakter vorprozessualer Kosten verleiht (Fucik in Rechberger ZPO Rz 5 vor § 40 mwN). Der OGH hat in RdW 1995, 12 die vorprozessualen Kosten dahin definiert, daß es jene seien, die im Rahmen der Vorbereitung eines Prozesses aufliefen. Prozeßbezogenheit als Voraussetzung der Anwendbarkeit der §§ 41 ff ZPO liegt dann vor, wenn eine Maßnahme in Zielrichtung auf einen beabsichtigten Prozeß gesetzt wurde, um die nachfolgende Prozeßführung vorzubereiten oder zu fördern (AnwBl. 1994, 218 = WR 601; M.Bydlinski Prozeßkostenersatz 164 ff; vgl. auch OGH vom 29.10.1996, 4 Ob 2314/96i).Nach Fasching (LB2, Rz 461), ist es die Aufwendung "zum Zweck einer Prozeßführung schon vor dessen Einleitung", die Kosten den Charakter vorprozessualer Kosten verleiht (Fucik in Rechberger ZPO Rz 5 vor Paragraph 40, mwN). Der OGH hat in RdW 1995, 12 die vorprozessualen Kosten dahin definiert, daß es jene seien, die im Rahmen der Vorbereitung eines Prozesses aufliefen. Prozeßbezogenheit als Voraussetzung der Anwendbarkeit der Paragraphen 41, ff ZPO liegt dann vor, wenn eine Maßnahme in Zielrichtung auf einen beabsichtigten Prozeß gesetzt wurde, um die nachfolgende Prozeßführung vorzubereiten oder zu fördern (AnwBl. 1994, 218 = WR 601; M.Bydlinski Prozeßkostenersatz 164 ff; vergleiche auch OGH vom 29.10.1996, 4 Ob 2314/96i).

Eine Heranziehung der prozessualen Kostenersatzregeln für Aufwendungen, die zur Durchsetzung eines Anspruchs ohne Prozeß dienen, einen solchen vermeiden wollen oder aber überhaupt nicht im Auge haben, wie dies im Konkreten Inkassokosten sind, erscheint nun keineswegs sachgerecht. Die im § 41 ZPO genannten Kriterien sind für Aufwendungen, die die Durchsetzung des Rechts gerade ohne gerichtliche Hilfe im Auge haben, nur beschränkt brauchbar (aA Fasching in JBl. 1982, 326). Es erscheint schon viel angemessener, die Fragen der Berechtigung des Aufwands von Kosten für eine vorprozessuale Intervention oder sonstige Eintreibung als "Nebengebühren" nach § 54 Abs.2 JN und damit nach materiell-rechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dazu kommt, daß das kostenrechtliche Nebenverfahren der §§ 52 ff, in dem insbesondere eine Beweisführung etwa zur Frage der Notwendigkeit des Aufwandes nicht unerheblicher Eintreibungskosten - hier: S 30.876,-- ! - mit geringeren Rechtsschutzgarantien ausgestattet ist.Eine Heranziehung der prozessualen Kostenersatzregeln für Aufwendungen, die zur Durchsetzung eines Anspruchs ohne Prozeß dienen, einen solchen vermeiden wollen oder aber überhaupt nicht im Auge haben, wie dies im Konkreten Inkassokosten sind, erscheint nun keineswegs sachgerecht. Die im Paragraph 41, ZPO genannten Kriterien sind für Aufwendungen, die die Durchsetzung des Rechts gerade ohne gerichtliche Hilfe im Auge haben, nur beschränkt brauchbar (aA Fasching in JBl. 1982, 326). Es erscheint schon viel angemessener, die Fragen der Berechtigung des Aufwands von Kosten für eine vorprozessuale Intervention oder sonstige Eintreibung als "Nebengebühren" nach Paragraph 54, Absatz , JN und damit nach materiell-rechtlichen Grundsätzen zu behandeln. Dazu kommt, daß das kostenrechtliche Nebenverfahren der Paragraphen 52, ff, in dem insbesondere eine Beweisführung etwa zur Frage der Notwendigkeit des Aufwandes nicht unerheblicher Eintreibungskosten - hier: S 30.876,-- ! - mit geringeren Rechtsschutzgarantien ausgestattet ist.

Im wesentlichen hat die Rechtsprechung die notwendige Prozeßbezogenheit auch im Auge behalten, wenn die Einholung eines Gutachtens zur Vorbereitung einer Schadenersatzklage (vgl. JBl. 1960, 642), Erkundigungsfahrten an die Unfallstelle (ZVR 1960/201), Detektivkosten zur Ausforschung prozeßrelevanter Umstände (EFSlg. 46.634), die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens, die Kosten der Privatbeteiligung im Strafprozeß, die Kosten abhandlungs- oder pflegschaftsbehördlicher Genehmigung, u.ä. als vorprozessuale Kosten nach den Grundsätzen der §§ 41 ff ZPO behandelt wurden. Argumente dafür, warum die Kosten der Einschaltung von Inkassobüros oder Gläubigerschutzverbänden vorprozessuale Kosten im Sinn der §§ 41 ff ZPO sein sollten, fehlen den Entscheidungen, die dies bejahten (vgl. EvBl. 1985/17; 1988/99; WR 3). So wird etwa in SZ 46/103 nur damit argumentiert, daß Mahnkosten, "Kosten der Beweissammlung und der Prozeßvorbereitung" seien. Auch die Behandlung der Kosten außergerichtlicher Bereinigungsversuche als eigentliche Prozeßkosten (vgl. SZ 50/135) erscheint verfehlt. Kosten für vorprozessuale Maßnahmen, die nur der eigenen Information, der Streitbeilegung, der Rechtsdurchsetzung ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe oder der Klärung der eigenen Rechtslage dienen, sollen mangels entsprechender Prozeßbezogenheit nicht nach den Grundsätzen des Zivilprozesses, sondern nach allgemeinen privatrechtlichen Kriterien beurteilt werden. Deren Ersatz ist dann im Klageweg - als Nebenforderung im Sinn des § 54 Abs.2 JN - geltend zu machen. Die neue Regelung des § 484 a ZPO soll nur verhindern, daß für den belangten Schuldner nicht erkennbar ist, daß in einem Klagebegehren Nebenforderungen im Sinn des § 54 Abs.2 JN geltend gemacht werden.Im wesentlichen hat die Rechtsprechung die notwendige Prozeßbezogenheit auch im Auge behalten, wenn die Einholung eines Gutachtens zur Vorbereitung einer Schadenersatzklage vergleiche JBl. 1960, 642), Erkundigungsfahrten an die Unfallstelle (ZVR 1960/201), Detektivkosten zur Ausforschung prozeßrelevanter Umstände (EFSlg. 46.634), die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens, die Kosten der Privatbeteiligung im Strafprozeß, die Kosten abhandlungs- oder pflegschaftsbehördlicher Genehmigung, u.ä. als vorprozessuale Kosten nach den Grundsätzen der Paragraphen 41, ff ZPO behandelt wurden. Argumente dafür, warum die Kosten der Einschaltung von Inkassobüros oder Gläubigerschutzverbänden vorprozessuale Kosten im Sinn der Paragraphen 41, ff ZPO sein sollten, fehlen den Entscheidungen, die dies bejahten vergleiche EvBl. 1985/17; 1988/99; WR 3). So wird etwa in SZ 46/103 nur damit argumentiert, daß Mahnkosten, "Kosten der Beweissammlung und der Prozeßvorbereitung" seien. Auch die Behandlung der Kosten außergerichtlicher Bereinigungsversuche als eigentliche Prozeßkosten vergleiche SZ 50/135) erscheint verfehlt. Kosten für vorprozessuale Maßnahmen, die nur der eigenen Information, der Streitbeilegung, der Rechtsdurchsetzung ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe oder der Klärung der eigenen Rechtslage dienen, sollen mangels entsprechender Prozeßbezogenheit nicht nach den Grundsätzen des Zivilprozesses, sondern nach allgemeinen privatrechtlichen Kriterien beurteilt werden. Deren Ersatz ist dann im Klageweg - als Nebenforderung im Sinn des Paragraph 54, Absatz , JN - geltend zu machen. Die neue Regelung des Paragraph 484, a ZPO soll nur verhindern, daß für den belangten Schuldner nicht erkennbar ist, daß in einem Klagebegehren Nebenforderungen im Sinn des Paragraph 54, Absatz , JN geltend gemacht werden.

Diesen Grundsätzen folgend durfte die Klägerin Inkassospesen als Nebenforderungen der Hauptforderung geltend machen. Die Zurückweisung des diesbezüglichen Teils des Klagebegehrens durch das Erstgericht ist verfehlt.

Dies hatte zur Aufhebung des bekämpften Beschlusses zu führen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

EW00279 01R01197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:00100R00119.97W.0730.000

Dokumentnummer

JJT_19970730_OLG0009_00100R00119_97W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten