Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sita Samir S*****, geboren am *****, vertreten durch Erika P*****, diese vertreten durch Dr.Michael Göel und Dr.Markus Groh, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zuständigkeitsübertragung (§ 111 JN) denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sita Samir S*****, geboren am *****, vertreten durch Erika P*****, diese vertreten durch Dr.Michael Göel und Dr.Markus Groh, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zuständigkeitsübertragung (Paragraph 111, JN) den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Besorgung der Pflegschaftssache der mj. Sita Samir S***** wird dem Bezirksgericht Villach übertragen.
Text
Begründung:
Mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes B***** vom 29.7.1994, dem damals zuständigen Pflegschaftsgericht (ON 17), wurde der Pflegemutter Erika P***** die Obsorge (§ 144 ABGB) über die Minderjährige zur Gänze übertragen. Da Erika P***** damals mit der Minderjährigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in W*****, hatte, übertrug das Bezirksgericht Baden mit Beschluß vom 25.10.1994 (ON 21) seine Zuständigkeit gemäß § 111 JN dem Bezirksgericht Liesing, das diese auch übernahm. In der Folge äußerten den Wunsch bzw stellten die in Holland lebenden leiblichen Eltern der Minderjährigen am 28.10.1996 den Antrag, daß ihnen wieder die Obsorge über die Minderjährige übertragen werde (ON 26). Bereits im Dezember 1995 war Erika P***** mit der Minderjährigen nach Velden übersiedelt, wo nunmehr beide wohnen. Dort besucht die Minderjährige seit Herbst 1996 auch die Volksschule. Sie ist in ihrer Umgebung voll integriert und hat eine starke Bindung an die Pflegemutter. Nach den durchgeführten Erhebungen wäre ein Beziehungsabbruch zur Pflegemutter mit schwerwiegenden Folgen für das Kind verbunden. Mit Beschluß vom 24. April 1997 übertrug das Bezirksgericht Liesing die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Villach mit der Begründung, daß sich das Kind nunmehr ständig in Velden aufhalte und es daher zweckmäßiger sei, wenn das zuständige Bezirksgericht die Pflegschaftssache führe (ON 31). Das Bezirksgericht Villach lehnte mit Beschluß vom 25.6.1997 die Übertragung der Zuständigkeit für die vorliegende Pflegschaftssache mit der Begründung ab, daß es im Hinblick auf die bereits vom Bezirksgericht Liesing durchgeführten Beweisaufnahmen zweckmäßiger sei, vor Zuständigkeitsübertragung abzuklären, ob das Schreiben der Eltern vom 28.10.1996 überhaupt einen Antrag auf Obsorgeübertragung darstelle bzw, wenn ein solcher vorliege, daß vor einer Zuständigkeitsübertragung vom Bezirksgericht Liesing darüber zu entscheiden sei.Mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes B***** vom 29.7.1994, dem damals zuständigen Pflegschaftsgericht (ON 17), wurde der Pflegemutter Erika P***** die Obsorge (Paragraph 144, ABGB) über die Minderjährige zur Gänze übertragen. Da Erika P***** damals mit der Minderjährigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in W*****, hatte, übertrug das Bezirksgericht Baden mit Beschluß vom 25.10.1994 (ON 21) seine Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, JN dem Bezirksgericht Liesing, das diese auch übernahm. In der Folge äußerten den Wunsch bzw stellten die in Holland lebenden leiblichen Eltern der Minderjährigen am 28.10.1996 den Antrag, daß ihnen wieder die Obsorge über die Minderjährige übertragen werde (ON 26). Bereits im Dezember 1995 war Erika P***** mit der Minderjährigen nach Velden übersiedelt, wo nunmehr beide wohnen. Dort besucht die Minderjährige seit Herbst 1996 auch die Volksschule. Sie ist in ihrer Umgebung voll integriert und hat eine starke Bindung an die Pflegemutter. Nach den durchgeführten Erhebungen wäre ein Beziehungsabbruch zur Pflegemutter mit schwerwiegenden Folgen für das Kind verbunden. Mit Beschluß vom 24. April 1997 übertrug das Bezirksgericht Liesing die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Villach mit der Begründung, daß sich das Kind nunmehr ständig in Velden aufhalte und es daher zweckmäßiger sei, wenn das zuständige Bezirksgericht die Pflegschaftssache führe (ON 31). Das Bezirksgericht Villach lehnte mit Beschluß vom 25.6.1997 die Übertragung der Zuständigkeit für die vorliegende Pflegschaftssache mit der Begründung ab, daß es im Hinblick auf die bereits vom Bezirksgericht Liesing durchgeführten Beweisaufnahmen zweckmäßiger sei, vor Zuständigkeitsübertragung abzuklären, ob das Schreiben der Eltern vom 28.10.1996 überhaupt einen Antrag auf Obsorgeübertragung darstelle bzw, wenn ein solcher vorliege, daß vor einer Zuständigkeitsübertragung vom Bezirksgericht Liesing darüber zu entscheiden sei.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 111 Abs 1 ZPO kann das zur Besorgung der Vormundschaft zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit in einer Pflegschaftssache einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint und wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Vormundschaftsschutzes voraussichtlich gefördert wird. Dabei ist entscheidend, wo der Minderjährige seinen Lebensmittelpunkt hat, weil in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenen und dem Gericht von wesentlicher Bedeutung ist. Es ist daher grundsätzlich zweckmäßig, daß jenes Gericht die Pflegschaft führt, in dessen Sprengel der Minderjährige sich ständig aufhält. Offene Anträge stehen nur in Ausnahmefällen - etwa wenn ein umfangreiches Verfahren bis zur Entscheidungsreife gediehen ist - einer derartigen Übertragung entgegen (vgl. MGA JN14 § 111/2, 3 und 6).Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, ZPO kann das zur Besorgung der Vormundschaft zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit in einer Pflegschaftssache einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint und wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Vormundschaftsschutzes voraussichtlich gefördert wird. Dabei ist entscheidend, wo der Minderjährige seinen Lebensmittelpunkt hat, weil in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenen und dem Gericht von wesentlicher Bedeutung ist. Es ist daher grundsätzlich zweckmäßig, daß jenes Gericht die Pflegschaft führt, in dessen Sprengel der Minderjährige sich ständig aufhält. Offene Anträge stehen nur in Ausnahmefällen - etwa wenn ein umfangreiches Verfahren bis zur Entscheidungsreife gediehen ist - einer derartigen Übertragung entgegen vergleiche MGA JN14 Paragraph 111 /, 2,, 3 und 6).
Im vorliegenden Fall wurden die Erhebungen aufgrund des Schreibens der leiblichen Eltern bereits zum Teil vom Jugendamt Villach durchgeführt. Außer der Stellungnahme der Jugendämter samt einer psychologischen Stellungnahme wurden bisher keine weiteren Beweise zum elterlichen Schreiben aufgenommen. Da bisher noch keine Stellungnahme der leiblichen Eltern der Minderjährigen dazu vorliegt, kann von einem entscheidungsreifen Verfahren nicht die Rede sein. Es sprechen sohin alle Zweckmäßigkeitserwägungen für eine Übertragung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Villach. Die Beurteilung des Schreibens der Eltern vom 28.10.1996 auf seine Bestimmtheit ist eine Rechtsfrage, die ebensogut auch vom Bezirksgericht Villach gelöst werden kann.
Anmerkung
E46934 07J05057European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0070ND00505.97.0731.000Dokumentnummer
JJT_19970731_OGH0002_0070ND00505_9700000_000