TE OGH 1997/7/31 12Os71/97

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Veröffentlicht am 31.07.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Juli 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schillhammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Willibald K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Willibald K***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 9.Dezember 1996, GZ 11Vr 187/96-92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Juli 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schillhammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Willibald K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Willibald K***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 9.Dezember 1996, GZ 11Vr 187/96-92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, der Wahrspruch der Geschwornen und das darauf beruhende angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Geschworenengericht beim Landesgericht Leoben zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Willibald K***** - aufgrund des Wahrspruches der Geschworenen - der Verbrechen (I) der versuchten Vergewaltigung nach den §§ 15, 201 Abs 1 StGB sowie (II) des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in der Nacht zum 18. Februar 1996 in Spielberg/Pausendorf Brigitte Z***** mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt, indem er sie mit seiner rechten Hand sowie mit der Ellenbeuge seines rechten Armes im Halsbereich bis zum Kehlkopfbruch würgte und ihr mit der linken Hand sowie mit einem nicht näher bekannten Gegenstand Schläge gegen den Gesichts- und Schädelbereich versetzte, zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht (I) und durch Erwürgen vorsätzlich getötet (II).Mit dem angefochtenen Urteil wurde Willibald K***** - aufgrund des Wahrspruches der Geschworenen - der Verbrechen (römisch eins) der versuchten Vergewaltigung nach den Paragraphen 15,, 201 Absatz eins, StGB sowie (römisch II) des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in der Nacht zum 18. Februar 1996 in Spielberg/Pausendorf Brigitte Z***** mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt, indem er sie mit seiner rechten Hand sowie mit der Ellenbeuge seines rechten Armes im Halsbereich bis zum Kehlkopfbruch würgte und ihr mit der linken Hand sowie mit einem nicht näher bekannten Gegenstand Schläge gegen den Gesichts- und Schädelbereich versetzte, zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht (römisch eins) und durch Erwürgen vorsätzlich getötet (römisch II).

Die Geschworenen hatten - jeweils stimmeneinhellig - die beiden anklagekonformen Hauptfragen bejaht und die (uneigentliche) Zusatzfrage nach der Qualifikation gemäß § 201 Abs 3 letzter Satz erster Fall StGB (Punkt 2 des Fragenschemas) zur Hauptfrage in Richtung des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung verneint.Die Geschworenen hatten - jeweils stimmeneinhellig - die beiden anklagekonformen Hauptfragen bejaht und die (uneigentliche) Zusatzfrage nach der Qualifikation gemäß Paragraph 201, Absatz 3, letzter Satz erster Fall StGB (Punkt 2 des Fragenschemas) zur Hauptfrage in Richtung des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung verneint.

Gegen diese Schuldsprüche und den ihnen zugrundeliegenden Wahrspruch richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6, 8 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Gegen diese Schuldsprüche und den ihnen zugrundeliegenden Wahrspruch richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6,, 8 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Dieser kommt Berechtigung zu, soweit das Unterbleiben einer Eventualfrage nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 86 StGB) vermißt wird (Z 6):Dieser kommt Berechtigung zu, soweit das Unterbleiben einer Eventualfrage nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraph 86, StGB) vermißt wird (Ziffer 6,):

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung am 9.Dezember 1996 ausdrücklich seine am 5.Juni 1996 vor der Untersuchungsrichterin abgelegten, früheren Angaben widersprechenden Aussagen (129 vso ff/I; insbesondere 129 f bis h/I) bekräftigt (167 oben/II) und (mehrfach) betont, Brigitte Z***** erst nach Aufgabe seines auf freiwilligen Geschlechtsverkehr gerichteten Vorhabens geschlagen und gewürgt zu haben, weil sie ihn wegen seiner mangelnden Potenz ausgelacht und im übrigen angedroht habe, ihn bei seiner Gattin zu denunzieren; er habe sie deshalb (lediglich) einschüchtern, nicht aber töten wollen (169 ff/II; insbesondere 171/II, 177/II, 183/II).

Diese Konkretisierung des Tatgeschehens stellt - unabhängig der für die Ausgestaltung des Fragenschemas unerheblichen Frage ihrer Glaubwürdigkeit - ein Tatsachenvorbringen dar, das - da der Geschehnisablauf jedenfalls als Denkmöglichkeit bestehen kann - zum Gegenstand unter anderem (nicht anders etwa § 105 StGB) der vom Beschwerdeführer vermißten - für den Fall der Verneinung beider Hauptfragen zu beantwortenden - Eventualfrage in Richtung § 86 StGB zu machen gewesen wäre (Mayerhofer StPO4 E 26, 39 a, 49 f zu § 314).Diese Konkretisierung des Tatgeschehens stellt - unabhängig der für die Ausgestaltung des Fragenschemas unerheblichen Frage ihrer Glaubwürdigkeit - ein Tatsachenvorbringen dar, das - da der Geschehnisablauf jedenfalls als Denkmöglichkeit bestehen kann - zum Gegenstand unter anderem (nicht anders etwa Paragraph 105, StGB) der vom Beschwerdeführer vermißten - für den Fall der Verneinung beider Hauptfragen zu beantwortenden - Eventualfrage in Richtung Paragraph 86, StGB zu machen gewesen wäre (Mayerhofer StPO4 E 26, 39 a, 49 f zu Paragraph 314,).

Ohne daß auf die Ausführungen der Instruktionsrüge (Z 8) und der Tatsachenrüge (Z 10 a) näher eingegangen werden mußte, war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Willibald K***** Folge zu geben, der Wahrspruch der Geschworenen sowie das Urteil (schon infolge hier anklagekonformer Idealkonkurrenz zur Gänze) aufzuheben und die Sache zur Verfahrenserneuerung an die erste Instanz zurückzuverweisen (§§ 285 e, 344, 349 Abs 1 StPO).Ohne daß auf die Ausführungen der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) und der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) näher eingegangen werden mußte, war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Willibald K***** Folge zu geben, der Wahrspruch der Geschworenen sowie das Urteil (schon infolge hier anklagekonformer Idealkonkurrenz zur Gänze) aufzuheben und die Sache zur Verfahrenserneuerung an die erste Instanz zurückzuverweisen (Paragraphen 285, e, 344, 349 Absatz eins, StPO).

Lediglich vollständigkeitshalber ist zu der vom Beschwerdeführer weiters relevierten Problematik des Verbrechens des Totschlags (§ 76 StGB) ergänzend festzuhalten, daß gegebenenfalls (nach Maßgabe der Beweisergebnisse im zweiten Rechtsgang) hinsichtlich des Tatbestandskriteriums allgemeiner Begreiflichkeit der tatauslösenden Gemütsbewegung die von sexuellen Attacken gekennzeichnete Opfersituation mitzubeachten wäre.Lediglich vollständigkeitshalber ist zu der vom Beschwerdeführer weiters relevierten Problematik des Verbrechens des Totschlags (Paragraph 76, StGB) ergänzend festzuhalten, daß gegebenenfalls (nach Maßgabe der Beweisergebnisse im zweiten Rechtsgang) hinsichtlich des Tatbestandskriteriums allgemeiner Begreiflichkeit der tatauslösenden Gemütsbewegung die von sexuellen Attacken gekennzeichnete Opfersituation mitzubeachten wäre.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E47027 12D00717

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00071.97.0731.000

Dokumentnummer

JJT_19970731_OGH0002_0120OS00071_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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