Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Dr.Georg Kodek (Vorsitzender), Mag. Claudia Klein und Mag. Bernhard Kolonovits in der Exekutionssache der betreibenden Partei Gemeinde N*****, , vertreten durch Dr. Manfred Moser, Rechtsanwalt in 7033 Pöttsching, wider die verpflichtete Partei M***** vertreten durch Dr. Alfred Roschek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wegen S 430.773,54 s.A., über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 17.4.1997, GZ 5 E 1078/97 n, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei die Fahrnisexekution sowie die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf den Liegenschaften EZ ***** und ***** jeweils Grundbuch *****, aufgrund des Rückstandsausweises der Gemeinde N***** vom 21.3.1997, Zl.920-833/MAT/1997.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der rechtzeitige Rekurs der verpflichteten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im antragsabweisenden Sinn abzuändern; weiters die Exekution unter Aufhebung aller schon vollzogenen Exekutionsakte einzustellen und die betreibende Partei zum Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens zu verurteilen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Wie die verpflichtete Partei in ihrem Rekurs selbst einräumt, sind Rückstandsausweise nach ständiger Judikatur keine Bescheide. Sie müssen daher - im Gegensatz zu Bescheiden - nicht zugestellt werden, um einen Exekutionstitel zu bilden (RpflSlgE 1984/120). Sind sie mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehen, so werden sie ohne vorgänige behördliche Prüfung ihrer materiellen Richtigkeit Exekutionstitel im Sinne der EO und des VVG (VwGH JBl. 1952, 187 uva). Das Bewilligungsgericht hat die materielle Richtigkeit des Rückstandsausweises nicht zu überprüfen (so schon SZ 13/42 und zahlreiche Folgeentscheidungen, vgl. etwa RpflSlgE 1992/73).Wie die verpflichtete Partei in ihrem Rekurs selbst einräumt, sind Rückstandsausweise nach ständiger Judikatur keine Bescheide. Sie müssen daher - im Gegensatz zu Bescheiden - nicht zugestellt werden, um einen Exekutionstitel zu bilden (RpflSlgE 1984/120). Sind sie mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehen, so werden sie ohne vorgänige behördliche Prüfung ihrer materiellen Richtigkeit Exekutionstitel im Sinne der EO und des VVG (VwGH JBl. 1952, 187 uva). Das Bewilligungsgericht hat die materielle Richtigkeit des Rückstandsausweises nicht zu überprüfen (so schon SZ 13/42 und zahlreiche Folgeentscheidungen, vergleiche etwa RpflSlgE 1992/73).
Die Nachprüfungsbefugnis des Exekutionsgerichtes ist vielmehr darauf beschränkt, ob der Rückstandausweis den nach den jeweils in Betracht kommenden Gesetz vorgeschriebenen Inhalt hat (SZ 63/212) und ob er für Forderungen geschaffen wurde, für die dies im Gesetz vorgesehen ist (RpflSlgE 1989/14).
Soweit der Rekurs behauptet, das Gericht habe, weil Rückstandsausweise nicht im Zuge eines Art 6 MRK entsprechenden Verfahrens erlassen werden, den für die Abgabenbemessung maßgeblichen Sachverhalt eigenständig zu beurteilen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies würde auch gegen den verfassungsgesetzlichen Grundsatz der Gewaltentrennung verstoßen. Das Rechtsschutzbedürfnis der verpflichteten Partei ist schon dadurch gewahrt, daß diese die Ausfertigung eines (bekämpfbaren) Bescheides verlangen kann, was sie nach der Aktenlage zwischenzeitlich ohnedies getan hat. Für eine meritorische Überprüfung des Rückstandsausweises besteht hingegen im Rekursverfahren im Sinne der einhelligen Vorjudikatur kein Raum; lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, daß der Rekurs auch keinerlei Ausführungen enthält, die eine inhaltliche Nachprüfung des Rückstandsausweises ermöglichen würden.Soweit der Rekurs behauptet, das Gericht habe, weil Rückstandsausweise nicht im Zuge eines Artikel 6, MRK entsprechenden Verfahrens erlassen werden, den für die Abgabenbemessung maßgeblichen Sachverhalt eigenständig zu beurteilen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies würde auch gegen den verfassungsgesetzlichen Grundsatz der Gewaltentrennung verstoßen. Das Rechtsschutzbedürfnis der verpflichteten Partei ist schon dadurch gewahrt, daß diese die Ausfertigung eines (bekämpfbaren) Bescheides verlangen kann, was sie nach der Aktenlage zwischenzeitlich ohnedies getan hat. Für eine meritorische Überprüfung des Rückstandsausweises besteht hingegen im Rekursverfahren im Sinne der einhelligen Vorjudikatur kein Raum; lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, daß der Rekurs auch keinerlei Ausführungen enthält, die eine inhaltliche Nachprüfung des Rückstandsausweises ermöglichen würden.
Entgegen den Rekursausführungen kann kein Zweifel daran bestehen, daß es sich bei dem gegenständlichen Rückstandsausweis über die Kommunalsteuer um einen Rückstandsausweis im Sinne des § 1 Z 13 EO handelt. Am Charakter der Kommunalsteuer 1993 (BGBl 1993/819 idF AbgabenänderungsG BGBl 1994/680 Art X) als direkter Steuer kann nicht gezweifelt werden. Nach § 6 KommunalsteuerG ist Steuerschuldner der Unternehmer. Nach § 11 Abs. 2 leg. cit. ist die Steuer vom Unternehmer selbst zu berechnen und abzuführen.Entgegen den Rekursausführungen kann kein Zweifel daran bestehen, daß es sich bei dem gegenständlichen Rückstandsausweis über die Kommunalsteuer um einen Rückstandsausweis im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 13, EO handelt. Am Charakter der Kommunalsteuer 1993 (BGBl 1993/819 in der Fassung AbgabenänderungsG BGBl 1994/680 Art römisch zehn) als direkter Steuer kann nicht gezweifelt werden. Nach Paragraph 6, KommunalsteuerG ist Steuerschuldner der Unternehmer. Nach Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. ist die Steuer vom Unternehmer selbst zu berechnen und abzuführen.
Für die für indirekte Abgaben charakteristische Überwälzungsmöglichkeit besteht im gesamten Gesetz kein Hinweis. Die im Rekurs angestellten betriebswirtschaftlichen Überlegungen, wonach die Kommunalsteuer über den Produktpreis auf den Endkunden überwälzt würde, vermögen nicht zu überzeugen. Dies würde in gleicher Weise auch für die Einkommenssteuer und andere Abgaben zutreffen, da der Unternehmer bei der Kalkulation seiner Preise immer auch kalkuliert bzw. kalkulieren muß, wieviel ihm nach Abzug aller Abgaben netto bleibt. Bei dieser Weitenbetrachtungsweise würde aber für direkte Steuern selbständig Erwerbstätiger überhaupt kein Raum mehr bestehen.
Völlig zu Recht ging das Erstgericht davon aus, daß es sich um eine direkte Steuern handelt.
Entgegen den Rekursausführungen ist ein Rückstandsausweis auch durch § 11 Abs. 3 KommStG 1993 keineswegs ausgeschlossen. In der zitierten Bestimmung ist lediglich normiert, daß die Gemeinde, wenn die Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet wird, einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen hat.Entgegen den Rekursausführungen ist ein Rückstandsausweis auch durch Paragraph 11, Absatz 3, KommStG 1993 keineswegs ausgeschlossen. In der zitierten Bestimmung ist lediglich normiert, daß die Gemeinde, wenn die Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet wird, einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen hat.
Dabei ist im vorliegenden Verfahren - was der Rekurs verkennt - nicht die BAO, sondern die Bgld. LAO, LGBl 1963/2 idgF, anzuwenden. Nach § 1 Bgld. LAO gelten die Bestimmungen der LAO in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung dem Land und den Gemeinden zufließenden Verwaltungsabgaben), soweit diese Abgaben unbeschadet auf ihrem Gebiete bestehender bundesrechtlicher Vorschriften von Organen des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände oder gemäß § 4 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes von Bundesbehörden zu verwalten sind und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben. Durch diese Änderung der Bgld. LAO trug der Landesgesetzgeber der mit 1.1.1962 durch die BAO eingetretenen Änderung der Rechtslage Rechnung, wonach die Bundesabgabenordnung nur (mehr) auf jene bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben anzuwenden ist, die durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.Dabei ist im vorliegenden Verfahren - was der Rekurs verkennt - nicht die BAO, sondern die Bgld. LAO, LGBl 1963/2 idgF, anzuwenden. Nach Paragraph eins, Bgld. LAO gelten die Bestimmungen der LAO in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung dem Land und den Gemeinden zufließenden Verwaltungsabgaben), soweit diese Abgaben unbeschadet auf ihrem Gebiete bestehender bundesrechtlicher Vorschriften von Organen des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände oder gemäß Paragraph 4, des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes von Bundesbehörden zu verwalten sind und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben. Durch diese Änderung der Bgld. LAO trug der Landesgesetzgeber der mit 1.1.1962 durch die BAO eingetretenen Änderung der Rechtslage Rechnung, wonach die Bundesabgabenordnung nur (mehr) auf jene bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben anzuwenden ist, die durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.
Die Kommunalsteuer ist zwar bundesgesetzlich geregelt, jedoch von den Gemeinden zu erheben, sodaß die Gemeinde nach den Bestimmungen der LAO vorzugehen hat.
Dabei ist nach § 177 Bgld. LAO die Ausfertigung eines Rückstandsausweises nicht nur möglich, sondern zwingend vorgeschrieben. Ob daneben die Gemeinde, den nach § 11 Abs. 3 KommStG 1993 geforderten Bescheid erlassen hat, ist im Exekutionsverfahren nicht zu überprüfen. Eine allfällige diesbezügliche Säumnis der Gemeinde könnte im Wege des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht werden.Dabei ist nach Paragraph 177, Bgld. LAO die Ausfertigung eines Rückstandsausweises nicht nur möglich, sondern zwingend vorgeschrieben. Ob daneben die Gemeinde, den nach Paragraph 11, Absatz 3, KommStG 1993 geforderten Bescheid erlassen hat, ist im Exekutionsverfahren nicht zu überprüfen. Eine allfällige diesbezügliche Säumnis der Gemeinde könnte im Wege des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht werden.
Der gegenständliche Rückstandsausweis genügt auch zweifelsohne den Inhaltserfordernissen des § 177 LAO, ist doch nicht nur die ausstellende Gemeinde, der Name des Abgabenschuldners, sondern auch die Abgabenart (Kommunalsteuer) und der Zeitraum (1995) sondern auch die Fälligkeit und der entsprechende Betrag zweifelsfrei zu entnehmen, wobei außerdem die vom Gesetz geforderte Vollstreckbarkeitsklausel aufscheint.Der gegenständliche Rückstandsausweis genügt auch zweifelsohne den Inhaltserfordernissen des Paragraph 177, LAO, ist doch nicht nur die ausstellende Gemeinde, der Name des Abgabenschuldners, sondern auch die Abgabenart (Kommunalsteuer) und der Zeitraum (1995) sondern auch die Fälligkeit und der entsprechende Betrag zweifelsfrei zu entnehmen, wobei außerdem die vom Gesetz geforderte Vollstreckbarkeitsklausel aufscheint.
Im Rahmen der im Exekutionsbewilligungsverfahren - wie dargelegt - beschränkten Kognitionsbefugnis des Gerichtes erweist sich daher die angefochtene Entscheidung als mit der bestehenden Rechtslage in Einklang, sodaß dem unbegründeten Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 40, 41 und 50 ZPO in Verbindung mit §§ 74, 78 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 40,, 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraphen 74,, 78 EO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 528 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 2 ZPO in Verbindung mit § 78 EO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die Paragraphen 528, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 500 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.
Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00002 13R02167European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:1997:01300R00216.97F.0804.000Dokumentnummer
JJT_19970804_LG00309_01300R00216_97F0000_000