TE OGH 1997/8/5 14Os72/97

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Veröffentlicht am 05.08.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Rudolf K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 6.Feber 1997, GZ 18 Vr 1.100/96-50, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Schroll, und des Verteidigers Dr.Starzer, jedoch in Abwesenheit des Betroffenen, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 5.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Rudolf K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 6.Feber 1997, GZ 18 römisch fünf r 1.100/96-50, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Schroll, und des Verteidigers Dr.Starzer, jedoch in Abwesenheit des Betroffenen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.März 1952 geborene Rudolf K***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er am 6.Juli 1996 in Gräbern, Bezirk Wolfsberg, unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, seine Mutter Christine K***** durch mehrere Stiche bzw Schnitte mit einem dolchartigen Messer sowie durch zahlreiche wuchtige Schläge, insbesondere mit einer Hacke, einer Flasche, einem Gewehrkolben und einem Holzstück, vorsätzlich getötet, sohin eine Tat begangen hat, die als Verbrechen des Mordes (§ 75 StGB) mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.März 1952 geborene Rudolf K***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen, weil er am 6.Juli 1996 in Gräbern, Bezirk Wolfsberg, unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, seine Mutter Christine K***** durch mehrere Stiche bzw Schnitte mit einem dolchartigen Messer sowie durch zahlreiche wuchtige Schläge, insbesondere mit einer Hacke, einer Flasche, einem Gewehrkolben und einem Holzstück, vorsätzlich getötet, sohin eine Tat begangen hat, die als Verbrechen des Mordes (Paragraph 75, StGB) mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Diesem Urteil liegt die jeweils stimmeneinhellige Bejahung der Hauptfrage 1 (§ 75 StGB) und der Zusatzfrage 4 (§ 11 StGB) im Wahrspruch zugrunde. Folgerichtig entfiel die Beantwortung der den Geschworenen für den Fall der Verneinung der Hauptfrage 1 gestellten ersten Eventualfrage (2) nach absichtlicher schwerer Körperverletzung (§ 87 Abs 2 zweiter Fall StGB) und der nur bei Verneinung der Hauptfrage und dieser Eventualfrage zu beantwortenden weiteren Eventualfrage (3) nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 86 StGB).Diesem Urteil liegt die jeweils stimmeneinhellige Bejahung der Hauptfrage 1 (Paragraph 75, StGB) und der Zusatzfrage 4 (Paragraph 11, StGB) im Wahrspruch zugrunde. Folgerichtig entfiel die Beantwortung der den Geschworenen für den Fall der Verneinung der Hauptfrage 1 gestellten ersten Eventualfrage (2) nach absichtlicher schwerer Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz 2, zweiter Fall StGB) und der nur bei Verneinung der Hauptfrage und dieser Eventualfrage zu beantwortenden weiteren Eventualfrage (3) nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraph 86, StGB).

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene eine auf die Gründe der Z 6, 8 und 10 a des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.Gegen dieses Urteil hat der Betroffene eine auf die Gründe der Ziffer 6,, 8 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.

Rechtliche Beurteilung

Der Fragenrüge (Z 6) zuwider bestand für den Schwurgerichtshof keine Veranlassung zur Stellung von Fragen in Richtung Putativ-Notwehrexzeß, weil ein auf den Einfluß des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden abnormen Geisteszustands zurückzuführender Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrsituation (§ 8 StGB) bei Beurteilung der Anlaßtat nach § 21 Abs 1 StGB unbeachtlich ist (Leukauf/Steininger Komm3 § 21 RN 9 mwN).Der Fragenrüge (Ziffer 6,) zuwider bestand für den Schwurgerichtshof keine Veranlassung zur Stellung von Fragen in Richtung Putativ-Notwehrexzeß, weil ein auf den Einfluß des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden abnormen Geisteszustands zurückzuführender Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrsituation (Paragraph 8, StGB) bei Beurteilung der Anlaßtat nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB unbeachtlich ist (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 21, RN 9 mwN).

Deshalb entfiel auch die Notwendigkeit einer entsprechenden Rechtsbelehrung, sodaß der insoweit reklamierte Nichtigkeitsgrund der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO nicht vorliegen kann.Deshalb entfiel auch die Notwendigkeit einer entsprechenden Rechtsbelehrung, sodaß der insoweit reklamierte Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nicht vorliegen kann.

Soweit der Betroffene im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 10 a) den Tötungsvorsatz hinsichtlich seiner Mutter bestreitet, übersieht er, daß ein Irrtum in der Person (Identität) des Opfers am Vorsatz zur Tötung eines bestimmten Menschen - vorliegend jenes, den der Betroffene als "Einbrecher" ansah - nichts ändert (vgl Moos WK Rz 17 zu § 75 StGB), sodaß die Rüge insoweit keine entscheidende Tatsache betrifft.Soweit der Betroffene im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) den Tötungsvorsatz hinsichtlich seiner Mutter bestreitet, übersieht er, daß ein Irrtum in der Person (Identität) des Opfers am Vorsatz zur Tötung eines bestimmten Menschen - vorliegend jenes, den der Betroffene als "Einbrecher" ansah - nichts ändert vergleiche Moos WK Rz 17 zu Paragraph 75, StGB), sodaß die Rüge insoweit keine entscheidende Tatsache betrifft.

Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken (Z 10 a) gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen.Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken (Ziffer 10, a) gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Anmerkung

E47268 14D00727

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00072.97.0805.000

Dokumentnummer

JJT_19970805_OGH0002_0140OS00072_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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