TE Vwgh Beschluss 2006/8/10 AW 2006/18/0154

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Veröffentlicht am 10.08.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §61;
FrPolG 2005 §63;
FrPolG 2005 §66;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z4;
StGB §129 Z1;
StGB §129 Z2;
StGB §130 Fall1;
StGB §130 Fall2;
StGB §142 Abs1;
StGB §15;
StGB §278 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des V, geboren 1977, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 24. Mai 2006, Zl. 2/4033/35/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zu hg. Zl. 2006/18/0222 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird mit dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 21. März 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, laut dem Beschwerdevorbringen ein kroatischer Staatsangehöriger, nach dem Fremdengesetz 1997 ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde im zweiten Rechtsgang mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 24. Mai 2006 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 60 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Z. 1, §§ 61, 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, (neuerlich) abgewiesen.

Diesem Aufenthaltsverbot liegt (u.a.) zugrunde, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht Innsbruck am 21. September 1999 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen und bandenmäßigen (bewaffneten) Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1 und 2 sowie § 130 erster und zweiter Fall, §15 StGB und des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, weil er mit mehren anderen im April 1999 die im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Straftaten (darunter sechs Angriffe gegen fremdes Vermögen) begangen hatte. Ferner wurde der Beschwerdeführer vom selben Gericht am 7. Oktober 1999 wegen der Verbrechen des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB und des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z. 1 und 2, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr als Zusatzstrafe rechtskräftig verurteilt, weil er durch Bestärken im Tatentschluss durch Planung eines im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Raubüberfalles und als Aufpasser bei Ausführung dieses Überfalles durch weitere Mittäter am 6. Juni 1999 beigetragen hatte sowie im Zeitraum von 31. Mai 1999 bis 12. Juni 1999 in mehreren Angriffen und in wechselnder Beteiligung die im angefochten Bescheid angeführten Einbruchsdiebstähle verübt hatte.

Zu seinem mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verbundenen Aufschiebungsantrag brachte der Beschwerdeführer begründend im Wesentlichen vor, dass diese Straftaten bereits mehr als sieben Jahre zurücklägen und er sich seither wohlverhalten habe, sodass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug eher gering erscheine. Auch wenn er derzeit in Kroatien lebe, habe er als kroatischer Staatsangehöriger die Möglichkeit, sichtvermerksfrei für einige Wochen nach Österreich zu kommen, um hier auch mit seinen Eltern zu leben, sodass die privaten Interessen überwögen.

Die belangte Behörde sprach sich gegen eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter Hinweis auf die Stellungnahme der Erstbehörde vom 1. August 2006 aus. Diese führte in ihrer Stellungnahme aus, dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2001 aus der Strafhaft bedingt entlassen worden sei und seither in Kroatien lebe. In Anbetracht des relativ kurzen Zeitraumes seit der Haftentlassung und im Hinblick auf die Gefahr der Wiederaufnahme seiner kriminellen Aktivitäten stelle eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet eine drohende Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen dar. Es liege daher ein die aufschiebende Wirkung ausschließendes öffentliches Interesse vor.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Dass ein allfälliger Besuchskontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern nicht auch im Ausland erfolgen könne, ist nicht ersichtlich. In Anbetracht des im angefochtenen Bescheid genannten massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist das öffentliche Interesse an einem Vollzug des bekämpften Bescheides ohne Aufschub höher zu veranschlagen als das von ihm geltend gemachte gegenläufige Interesse.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 10. August 2006

Schlagworte

InteressenabwägungBesondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006180154.A00

Im RIS seit

24.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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