TE OGH 1997/8/5 14Os93/97

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Veröffentlicht am 05.08.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Milan L***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ U 14/96 des Bezirksgerichtes Eggenburg, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil vom 21.November 1996 (ON 14) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Plöchl, des Verurteilten und seiner gesetzlichen Vertreterin Jovanka L***** zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 5.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Milan L***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ U 14/96 des Bezirksgerichtes Eggenburg, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil vom 21.November 1996 (ON 14) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Plöchl, des Verurteilten und seiner gesetzlichen Vertreterin Jovanka L***** zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Eggenburg vom 21.November 1996, GZ U 14/96-14, verletzt durch den gesonderten Ausspruch von zwei Freiheitsstrafen über Milan L***** das Gesetz in der Bestimmung des § 494 a Abs 1 Z 3 StPO.Das Urteil des Bezirksgerichtes Eggenburg vom 21.November 1996, GZ U 14/96-14, verletzt durch den gesonderten Ausspruch von zwei Freiheitsstrafen über Milan L***** das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch über Milan L***** aufgehoben und es wird dem Bezirksgericht Eggenburg die neuerliche Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Eggenburg vom 22.Juni 1995, GZ U 15/95-9, wurde der am 15.Feber 1979 geborene, sohin jugendliche Angeklagte Milan L***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe wurde gemäß § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Eggenburg vom 22.Juni 1995, GZ U 15/95-9, wurde der am 15.Feber 1979 geborene, sohin jugendliche Angeklagte Milan L***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe wurde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.

In der Folge wurde Milan L***** mit dem - nunmehr in Beschwerde gezogenen - Urteil des Bezirksgerichtes Eggenburg vom 21.November 1996, GZ U 14/96-14, der innerhalb der Probezeit begangenen Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB sowie des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt und - entgegen § 260 Abs 1 Z 4 StPO ohne Beifügung einer konkreten Strafbestimmung - unter Anwendung der §§ 28 StGB und 5 Z 4 JGG zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Gleichzeitig, aber gesondert davon sprach der Bezirksrichter gemäß § 15 Abs 1 JGG (§ 494 a Abs 1 Z 3 StPO) zum eingangs bezeichneten Urteil des Bezirksgerichtes Eggenburg vom 22.Juni 1995, GZ U 15/95-9, nachträglich die Strafe im Ausmaß von einer Woche aus, die er gleichfalls für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.In der Folge wurde Milan L***** mit dem - nunmehr in Beschwerde gezogenen - Urteil des Bezirksgerichtes Eggenburg vom 21.November 1996, GZ U 14/96-14, der innerhalb der Probezeit begangenen Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt und - entgegen Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO ohne Beifügung einer konkreten Strafbestimmung - unter Anwendung der Paragraphen 28, StGB und 5 Ziffer 4, JGG zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Gleichzeitig, aber gesondert davon sprach der Bezirksrichter gemäß Paragraph 15, Absatz eins, JGG (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO) zum eingangs bezeichneten Urteil des Bezirksgerichtes Eggenburg vom 22.Juni 1995, GZ U 15/95-9, nachträglich die Strafe im Ausmaß von einer Woche aus, die er gleichfalls für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.

Die Festsetzung von zwei gesonderten Sanktionen gegen Milan L***** durch das Urteil des Bezirksgerichtes Eggenburg steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 494 a Abs 1 Z 3 StPO hat das Gericht bei Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung, die vor Ablauf der Probezeit nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe begangen wurde, die Voraussetzungen für einen nachträglichen Strafausspruch (§§ 15, 16 JGG) zu prüfen und im Fall ihrer Bejahung die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Das Gesetz schließt somit für die hier gegebene Fallgestaltung einen nachträglichen Strafausspruch als gesonderte Unrechts- folge grundsätzlich aus und schreibt insoweit eine von der Fiktion gemeinsamer Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Sanktionsfindung nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 28 StGB, §§ 21 f FinStrG) bzw der Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge (§ 29 StGB) vor. Die gemeinsame Strafbe- messung nach § 494 a Abs 1 Z 3 StPO darf demgemäß nur dann zu gesonderten Strafaussprüchen führen, wenn die maßgebenden Vorschriften über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen derartige getrennte Strafen vorsehen (vgl 11 Os 129/90 = NRsp 1991/72; 12 Os 147, 163/96).Gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO hat das Gericht bei Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung, die vor Ablauf der Probezeit nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe begangen wurde, die Voraussetzungen für einen nachträglichen Strafausspruch (Paragraphen 15,, 16 JGG) zu prüfen und im Fall ihrer Bejahung die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Das Gesetz schließt somit für die hier gegebene Fallgestaltung einen nachträglichen Strafausspruch als gesonderte Unrechts- folge grundsätzlich aus und schreibt insoweit eine von der Fiktion gemeinsamer Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Sanktionsfindung nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (Paragraph 28, StGB, Paragraphen 21, f FinStrG) bzw der Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge (Paragraph 29, StGB) vor. Die gemeinsame Strafbe- messung nach Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO darf demgemäß nur dann zu gesonderten Strafaussprüchen führen, wenn die maßgebenden Vorschriften über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen derartige getrennte Strafen vorsehen vergleiche 11 Os 129/90 = NRsp 1991/72; 12 Os 147, 163/96).

Im vorliegenden Fall wäre für die von beiden Schuldsprüchen umfaßten strafbaren Handlungen unter Zugrundelegung einer maßgebenden Strafbestimmung nur eine Strafe zu verhängen gewesen. Überdies fehlt im Urteil der nach § 494 a Abs 1 Z 3 zweiter Halbsatz StPO vorgeschriebene Ausspruch, was allerdings nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde ist.Im vorliegenden Fall wäre für die von beiden Schuldsprüchen umfaßten strafbaren Handlungen unter Zugrundelegung einer maßgebenden Strafbestimmung nur eine Strafe zu verhängen gewesen. Überdies fehlt im Urteil der nach Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Halbsatz StPO vorgeschriebene Ausspruch, was allerdings nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde ist.

Da der Angeklagte durch den gesetzwidrigen Strafausspruch benachteiligt ist, war insoweit die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen (§ 292 letzter Satz StPO). Von einer Entscheidung in der Sache selbst hat der Oberste Gerichtshof Abstand genommen, weil dazu die Einsichtnahme in die Akten betreffend das - erst im Gerichtstag bekannt gewordene - Verfahren gegen den Angeklagten zu AZ 25 Vr 535/96, Hv 8/96 des Landesgerichtes Krems/D (rk Urteil vom 16.April 1997) erforderlich ist.Da der Angeklagte durch den gesetzwidrigen Strafausspruch benachteiligt ist, war insoweit die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Von einer Entscheidung in der Sache selbst hat der Oberste Gerichtshof Abstand genommen, weil dazu die Einsichtnahme in die Akten betreffend das - erst im Gerichtstag bekannt gewordene - Verfahren gegen den Angeklagten zu AZ 25 römisch fünf r 535/96, Hv 8/96 des Landesgerichtes Krems/D (rk Urteil vom 16.April 1997) erforderlich ist.

Anmerkung

E47270 14D00937

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00093.97.0805.000

Dokumentnummer

JJT_19970805_OGH0002_0140OS00093_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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