TE OGH 1997/8/5 11Os101/97

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Veröffentlicht am 05.08.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schillhammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald N***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 11. Juni 1997, GZ 8 Vr 137/97-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 5.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schillhammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald N***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127, 129 Ziffer eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 11. Juni 1997, GZ 8 römisch fünf r 137/97-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald N***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB (A) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald N***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127, 129 Ziffer eins, StGB (A) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Darnach hat er am 20.Februar 1997

zu A) fremde bewegliche Sachen nachgenannten Personen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. in A***** Bargeld in unbekannter Höhe dem Wilhelm Johann B***** durch Eindringen in dessen Haus mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel und

2. in M***** Bargeld in unbekannter Höhe dem Fritz H***** sowie

zu B) in A***** dadurch, daß er einen Haustorschlüssel des Wilhelm Johann B***** wegnahm und in der Folge wegwarf, den Genannten geschädigt, indem er eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Gründe der Z 1, 3, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützt wird.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Gründe der Ziffer eins,, 3, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt wird.

Ungeachtet der sachlichen Einschränkung der Rechtsmittelausführungen erstrecken sich die Rechtsmittel- anträge ("... das angefochtene Urteil aufzuheben ...") auf den gesamten Umfang der Schuldsprüche. Soweit damit die Nichtigkeitsbeschwerde über das Verbrechen des versuchten Diebstahls durch Einbruch hinausgeht, ist sie unzulässig, weil es ihr in bezug auf das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen mangelt und sie auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen läßt, welche die Nichtigkeitsgründe bilden sollen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Ungeachtet der sachlichen Einschränkung der Rechtsmittelausführungen erstrecken sich die Rechtsmittel- anträge ("... das angefochtene Urteil aufzuheben ...") auf den gesamten Umfang der Schuldsprüche. Soweit damit die Nichtigkeitsbeschwerde über das Verbrechen des versuchten Diebstahls durch Einbruch hinausgeht, ist sie unzulässig, weil es ihr in bezug auf das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen mangelt und sie auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen läßt, welche die Nichtigkeitsgründe bilden sollen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Nichtigkeit in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 1 StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die Hauptverhandlung am 11.Juni 1997 gemäß § 276 a StPO wegen Richterwechsels neu durchgeführt wurde, ohne daß die in der Hauptverhandlung am 21.Mai 1997 aufgenommenen Beweise wiederholt worden seien. Dabei verkennt der Angeklagte den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund, der nur dann gegeben ist, wenn der Gerichtshof nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter der ganzen Verhandlung beiwohnten oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter an der Entscheidung beteiligte; keiner dieser Umstände wird jedoch von der Beschwerde behauptet.Nichtigkeit in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die Hauptverhandlung am 11.Juni 1997 gemäß Paragraph 276, a StPO wegen Richterwechsels neu durchgeführt wurde, ohne daß die in der Hauptverhandlung am 21.Mai 1997 aufgenommenen Beweise wiederholt worden seien. Dabei verkennt der Angeklagte den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund, der nur dann gegeben ist, wenn der Gerichtshof nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter der ganzen Verhandlung beiwohnten oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter an der Entscheidung beteiligte; keiner dieser Umstände wird jedoch von der Beschwerde behauptet.

Der Verlesung des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 21.Mai 1997 in der Hauptverhandlung am 11.Juni 1997 wurde von den Parteien nicht widersprochen, es wurden auch keine Anträge auf neuerliche Vernehmung der dort befragten Zeugen gestellt. Der Beschwerdeführer ist daher durch die unter Relevierung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 3 StPO gerügte Verlesung dieses Protokolls nicht beschwert (Mayerhofer StPO4 § 252 E 53).Der Verlesung des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 21.Mai 1997 in der Hauptverhandlung am 11.Juni 1997 wurde von den Parteien nicht widersprochen, es wurden auch keine Anträge auf neuerliche Vernehmung der dort befragten Zeugen gestellt. Der Beschwerdeführer ist daher durch die unter Relevierung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO gerügte Verlesung dieses Protokolls nicht beschwert (Mayerhofer StPO4 Paragraph 252, E 53).

Auch die Mängelrüge (Z 5) ist nicht berechtigt. Sofern der Angeklagte vermeint, die Aktenseiten 20, 97 f, 104 und 105 sowie die Angaben des Beschwerdeführers vor der Gendarmerie seien in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden, weshalb die Verwertung dieser Beweisergebnisse eine unzureichende Begründung darstelle, steht diese Behauptung im Widerspruch zum ungerügt gebliebenen Protokoll über die Hauptverhandlung am 11.Juni 1997, in der die Erhebungen der Sicherheitsbehörden verlesen wurden (S 268). Was die Verwertung der Angaben des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter anlangt, ist der Beschwerdeführer dadurch nicht beschwert, weil er sich in der Hauptverhandlung "wie bisher" verantwortet hat (S 263).Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist nicht berechtigt. Sofern der Angeklagte vermeint, die Aktenseiten 20, 97 f, 104 und 105 sowie die Angaben des Beschwerdeführers vor der Gendarmerie seien in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden, weshalb die Verwertung dieser Beweisergebnisse eine unzureichende Begründung darstelle, steht diese Behauptung im Widerspruch zum ungerügt gebliebenen Protokoll über die Hauptverhandlung am 11.Juni 1997, in der die Erhebungen der Sicherheitsbehörden verlesen wurden (S 268). Was die Verwertung der Angaben des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter anlangt, ist der Beschwerdeführer dadurch nicht beschwert, weil er sich in der Hauptverhandlung "wie bisher" verantwortet hat (S 263).

Daß es in der Umgebung von M***** einen Fleischer namens H***** gibt, bedurfte angesichts der Häufigkeit dieses Namens keiner Feststellung im Urteil. Die Tatsache, daß der Angeklagte in seinem Notizbuch Namen und angeblichen Wohnort der von ihm gesuchten Personen eingetragen hat, was dem Beschwerdevorbringen zuwider im Urteil nicht übergangen wird (US 3 Abs 2), steht nicht in Widerspruch damit, daß er dort Diebstähle begehen wollte.Daß es in der Umgebung von M***** einen Fleischer namens H***** gibt, bedurfte angesichts der Häufigkeit dieses Namens keiner Feststellung im Urteil. Die Tatsache, daß der Angeklagte in seinem Notizbuch Namen und angeblichen Wohnort der von ihm gesuchten Personen eingetragen hat, was dem Beschwerdevorbringen zuwider im Urteil nicht übergangen wird (US 3 Absatz 2,), steht nicht in Widerspruch damit, daß er dort Diebstähle begehen wollte.

Mit dem Vorbringen hinwieder, es spräche gegen einen Diebstahlsvorsatz, wenn eine Person sich zehn Sekunden in einem Raum aufhalte, ohne sich am herumliegenden Vermögen zu schaffen zu machen, und mit einem auffälligen Fahrzeug zum Tatort gefahren sei, sowie dem Einwand, aus der Aussage des Zeugen H***** könne nicht geschlossen werden, daß der Angeklagte nicht "Hallo" gerufen hätte, wird kein Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO behauptet, sondern nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel gezogen.Mit dem Vorbringen hinwieder, es spräche gegen einen Diebstahlsvorsatz, wenn eine Person sich zehn Sekunden in einem Raum aufhalte, ohne sich am herumliegenden Vermögen zu schaffen zu machen, und mit einem auffälligen Fahrzeug zum Tatort gefahren sei, sowie dem Einwand, aus der Aussage des Zeugen H***** könne nicht geschlossen werden, daß der Angeklagte nicht "Hallo" gerufen hätte, wird kein Begründungsmangel in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO behauptet, sondern nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel gezogen.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Das Erstgericht hat nämlich ohnedies keinerlei Feststellung getroffen, daß der Schuldspruch im Faktum A)2 durch § 129 Z 1 StGB qualifiziert wäre (US 4, 5 und 10 iVm dem Wortlaut des Urteilstenors), weshalb die Forderung nach Wegfall der Annahme eines Einbruchs ins Leere gehen muß. Daß die Diebstähle im Spruch unter Punkt A zusammengefaßt wurden (worauf das Mißverständnis des Beschwerdeführers offenbar zurückzuführen ist), entspricht dem sich aus § 29 StGB ergebenden Gebot, wonach alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle - mögen sie auch verschiedener Art sein - bei der rechtlichen Beurteilung eine Einheit zu bilden haben (vgl Mayerhofer/Rieder StGB4 § 29 E 5).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Das Erstgericht hat nämlich ohnedies keinerlei Feststellung getroffen, daß der Schuldspruch im Faktum A)2 durch Paragraph 129, Ziffer eins, StGB qualifiziert wäre (US 4, 5 und 10 in Verbindung mit dem Wortlaut des Urteilstenors), weshalb die Forderung nach Wegfall der Annahme eines Einbruchs ins Leere gehen muß. Daß die Diebstähle im Spruch unter Punkt A zusammengefaßt wurden (worauf das Mißverständnis des Beschwerdeführers offenbar zurückzuführen ist), entspricht dem sich aus Paragraph 29, StGB ergebenden Gebot, wonach alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle - mögen sie auch verschiedener Art sein - bei der rechtlichen Beurteilung eine Einheit zu bilden haben vergleiche Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 29, E 5).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Demnach ist das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zuständig (§ 285 i StPO).Demnach ist das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten zuständig (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E47101 11D01017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00101.97.0805.000

Dokumentnummer

JJT_19970805_OGH0002_0110OS00101_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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