Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei C***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 94.050,08 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 4. Juni 1997, GZ 1 R 796/96x-14, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Beurteilung, ob die beklagte Partei im eigenen oder fremden Namen aufgetreten ist, handelt es sich um einen Einzelfall, dessen Lösung überdies durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung (JBl 1976, 40; 1985, 105 uva) voll gedeckt ist: Die beklagte Bauträgerin brachte ihr Handeln im fremden Namen deutlich durch den Hinweis in ihrem Auftragschreiben "namens der Liegenschaftseigentümerin" zum Ausdruck. Es wäre Sache der klagenden Baufirma gewesen, nachzufragen (oder nachzusehen), wer Liegenschaftseigentümerin ist und sodann abzuwägen, ob sie mit ihr kontrahieren wolle oder nicht. Es besteht grundsätzlich keine Pflicht des Vertreters, jedenfalls und ohne Aufforderung den Geschäftsherrn namentlich zu nennen (5 Ob 506/96).
Anmerkung
E47012 08A02387European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00238.97A.0807.000Dokumentnummer
JJT_19970807_OGH0002_0080OB00238_97A0000_000