TE OGH 1997/8/7 8ObA109/97f

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Veröffentlicht am 07.08.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Johann Meisterhofer und Mag.Christa Marischka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mehmet F*****, vertreten durch Mag.Erich Allinger, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei A***** KG, ***** vertreten durch Dr.Peter Knirsch und Dr.Johannes Gschaider, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 133.195,98 s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Jänner 1997, GZ 9 Ra 250/96t-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.Dezember 1995, GZ 5 Cga 66/95t-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.337,80 (darin S 1.056,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger hat das klagsabweisende Ersturteil in zweiter Instanz nur aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung angefochten. Seiner Berufung wurde nicht Folge gegeben.

Seine dagegen erhobene Revision ist nicht berechtigt.

Nach einhelliger ständiger Rechtsprechung kann der hier allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dann nicht mehr behandelt werden, wenn der Revisionswerber im Berufungsverfahren keine Rechtsrüge ausgeführt hat (RZ 1977/65; EFSlg. 57.836; SZ 62/215; 8 ObA 27/97x u.v.a.). Die vom Revisionswerber zitierte gegenteilige Lehrmeinung Faschings in LB**2 RZ 1930 wird abgelehnt (vgl. hiezu die ausführliche und überzeugende Begründung bei Kodek in Rechberger ZPO § 503 Rz 5).Nach einhelliger ständiger Rechtsprechung kann der hier allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dann nicht mehr behandelt werden, wenn der Revisionswerber im Berufungsverfahren keine Rechtsrüge ausgeführt hat (RZ 1977/65; EFSlg. 57.836; SZ 62/215; 8 ObA 27/97x u.v.a.). Die vom Revisionswerber zitierte gegenteilige Lehrmeinung Faschings in LB**2 RZ 1930 wird abgelehnt vergleiche hiezu die ausführliche und überzeugende Begründung bei Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 503, Rz 5).

Der Revision ist daher ohne auf die Sache selbst einzugehen nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 41 ZPO.

Anmerkung

E47013 08B01097

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA00109.97F.0807.000

Dokumentnummer

JJT_19970807_OGH0002_008OBA00109_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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