Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der C M in Graz, vertreten durch Rechtsanwälte Schmid & Horn in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 7. Juli 2005, Zl. A 17 - 9845/2004 - 2, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des - auf Grund eines diesbezüglichen Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf Übergang der Entscheidungspflicht zuständigen - Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 7. Juli 2004 wurde die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO für die am 24. April 2003 um 16.30 Uhr aus einer Ladezone vorgenommene Entfernung eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges zum Kostenersatz verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 89a Abs. 2 Einleitungssatz StVO hat die Behörde die Entfernung u.a. eines stehenden, den Verkehr beeinträchtigenden Fahrzeuges ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Entsprechend § 89a Abs. 2a lit. c leg. cit. ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges u.a. am Zufahren zu einer Ladezone gehindert ist.
Soweit in der Beschwerde "aus Gründen der advokatorischen Vorsicht" behauptet wird, die Verordnung, mit welcher die in Rede stehende "Ladezone" festgesetzt wurde, sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, so fehlt insoweit eine nähere Ausführung. Der Gerichtshof sieht daher keine Veranlassung, darauf näher einzugehen. Gleiches gilt für die "Zweifel" der Beschwerdeführerin betreffend die durchgeführte Anhörung gemäß § 94f Abs. 1 lit. b Z. 2 StVO, weil dieses Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte enthält und sich auf bloße Vermutungen beschränkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0263).
Ihre "Überzeugung", dass die in Rede stehende Ladezone nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei, verhilft der Beschwerdeführerin gleichfalls nicht zum Erfolg: Zum diesbezüglichen Vorbringen, aus dem Aktenvermerk (gemäß § 44 Abs. 1 zweiter Satz StVO) lasse sich weder erkennen, welcher Verbotsbereich gemeint sei und welches Organ die bezügliche Verordnung erlassen habe, genügt nämlich - ohne dass auf die Relevanz einzugehen ist (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 97/02/0246) - der Hinweis, dass diese Umstände durch die Bezugnahme in diesem (im Verwaltungsakt befindlichen) Aktenvermerk auf Datum und Geschäftszahl des (gleichfalls beiliegenden) Verordnungstextes keinem Zweifel unterliegen können.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. August 2003, Zl. 2003/02/0027) ist eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone zur Gänze frei zu halten.
Von daher gesehen gehen die von einer Verkennung der Rechtslage abgeleiteten Verfahrensrügen der Beschwerdeführerin ins Leere, da die gleichfalls durchgeführte Entfernung eines weiteren Fahrzeuges aus dieser Ladezone die Entfernung des auf die Beschwerdeführerin zugelassenen Fahrzeuges keineswegs unzulässig gemacht hat.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 11. August 2006
Schlagworte
Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020220.X00Im RIS seit
19.09.2006