TE OGH 1997/8/7 12Os97/97

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Veröffentlicht am 07.08.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat am 7.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz D***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 und Abs 2 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 2.Mai 1997, GZ 5 E Vr 240/97-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiss, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 7.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz D***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 2.Mai 1997, GZ 5 E römisch fünf r 240/97-20, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiss, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 2.Mai 1997, GZ 5 E Vr 240/97-20, verletzt das Gesetz in dem im XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.Der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 2.Mai 1997, GZ 5 E römisch fünf r 240/97-20, verletzt das Gesetz in dem im römisch XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.

Dieser Beschluß wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Der Jugendgerichtshof Wien verhängte über Franz D***** mit Urteil vom 2. Mai 1997, GZ 5 E Vr 240/97-19, wegen § 198 Abs 1 und Abs 2 StGB drei Monate Freiheitsstrafe. Gleichzeitig widerrief er gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO die zuvor mit Beschluß desselben Gerichtes vom 28.Juli 1993, GZ 23 BE 2064/93-3, ausgesprochene bedingte Entlassung des Verurteilten und ordnete den Vollzug des Strafrestes von 56 Tagen an (ON 20), obwohl die bedingte Entlassung - aktenkundigerweise (ON 16) - bereits am 2.Dezember 1996 für endgültig erklärt worden war.Der Jugendgerichtshof Wien verhängte über Franz D***** mit Urteil vom 2. Mai 1997, GZ 5 E römisch fünf r 240/97-19, wegen Paragraph 198, Absatz eins und Absatz 2, StGB drei Monate Freiheitsstrafe. Gleichzeitig widerrief er gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO die zuvor mit Beschluß desselben Gerichtes vom 28.Juli 1993, GZ 23 BE 2064/93-3, ausgesprochene bedingte Entlassung des Verurteilten und ordnete den Vollzug des Strafrestes von 56 Tagen an (ON 20), obwohl die bedingte Entlassung - aktenkundigerweise (ON 16) - bereits am 2.Dezember 1996 für endgültig erklärt worden war.

Zutreffend zeigt der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes auf, daß dieser Widerrufsbeschluß mit dem Gesetz nicht im Einklang steht.

Rechtliche Beurteilung

Auch Feststellungsbeschlüsse über die Endgültigerklärung einer bedingten Entlassung erwachsen in materielle Rechtskraft und können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch einen gegenteiligen Beschluß nicht mehr abgeändert werden (Mayerhofer StPO4 § 495 E 22).Auch Feststellungsbeschlüsse über die Endgültigerklärung einer bedingten Entlassung erwachsen in materielle Rechtskraft und können nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch einen gegenteiligen Beschluß nicht mehr abgeändert werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 495, E 22).

Daß der Widerrufsbeschluß im konkreten Fall trotz der bereits abgelaufenen Probezeit nach § 56 StGB noch nicht verfristet war, weil die Anlaßtaten jedenfalls teilweise innerhalb der Probezeit begangen worden waren und auch das darauf bezogene Strafverfahren noch in diesem Zeitraum anhängig wurde, vermag nichts daran zu ändern, daß der rechtskräftige Feststellungsbeschluß des Jugendgerichtshofes Wien auf Endgültigerklärung der bedingten Strafnachsicht vom 2.Dezember 1996 einer neuerlichen Entscheidung über die damit erledigte Sache entgegenstand.Daß der Widerrufsbeschluß im konkreten Fall trotz der bereits abgelaufenen Probezeit nach Paragraph 56, StGB noch nicht verfristet war, weil die Anlaßtaten jedenfalls teilweise innerhalb der Probezeit begangen worden waren und auch das darauf bezogene Strafverfahren noch in diesem Zeitraum anhängig wurde, vermag nichts daran zu ändern, daß der rechtskräftige Feststellungsbeschluß des Jugendgerichtshofes Wien auf Endgültigerklärung der bedingten Strafnachsicht vom 2.Dezember 1996 einer neuerlichen Entscheidung über die damit erledigte Sache entgegenstand.

Da sich die unterlaufene Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, war der verfehlte Beschluß zu kassieren (§ 292 letzter Satz StPO).Da sich die unterlaufene Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, war der verfehlte Beschluß zu kassieren (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Anmerkung

E47056 12D00977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00097.97.0807.000

Dokumentnummer

JJT_19970807_OGH0002_0120OS00097_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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