TE OGH 1997/8/7 8Ob140/97i

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Veröffentlicht am 07.08.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert T*****, Steuerberater, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Kucher und Dr.Norbert Rabitsch, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei B*****gmbH, ***** vertreten durch DDr.Georg M.Krainer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 63.979 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 7.März 1997, GZ 4 R 80/97z-25, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN).Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN).

Den erstgerichtlichen Feststellungen ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß der Kläger nicht nur die in den Punkten 3) und 4) der Honorarnote verzeichneten Leistungen erbracht hat, sondern auch jene, die unter den Punkten 1) und 2) verzeichnet wurden (Jahresabschlüsse für 1991 und 1992; vgl dazu die Feststellungen S 4 und 5 der Urteilsausfertigung). Daß der Kläger diese Jahresabschlüsse nicht erstellt habe, wurde von der Beklagten gar nicht behauptet. Sie hat lediglich - vage ohne jede Konkretisierung - behauptet, daß ihr "diverse Einzelleistungen" nur irrtümlich in Rechnung gestellt worden seien. Diese Behauptung nahm aber das Erstgericht ausdrücklich als nicht erwiesen an. Ebenso steht fest, daß die erbrachten Leistungen unter (richtiger) Anwendung der Autonomen Honorarrichtlinien der Kammer der Writschaftstreuhänder verrechnet wurden. Da - wie ebenfalls festgestellt - die Anwendung dieser Honorarrichtlinien zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist damit die Berechtigung der Klagsforderung hinreichend nachgewiesen.Den erstgerichtlichen Feststellungen ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß der Kläger nicht nur die in den Punkten 3) und 4) der Honorarnote verzeichneten Leistungen erbracht hat, sondern auch jene, die unter den Punkten 1) und 2) verzeichnet wurden (Jahresabschlüsse für 1991 und 1992; vergleiche dazu die Feststellungen S 4 und 5 der Urteilsausfertigung). Daß der Kläger diese Jahresabschlüsse nicht erstellt habe, wurde von der Beklagten gar nicht behauptet. Sie hat lediglich - vage ohne jede Konkretisierung - behauptet, daß ihr "diverse Einzelleistungen" nur irrtümlich in Rechnung gestellt worden seien. Diese Behauptung nahm aber das Erstgericht ausdrücklich als nicht erwiesen an. Ebenso steht fest, daß die erbrachten Leistungen unter (richtiger) Anwendung der Autonomen Honorarrichtlinien der Kammer der Writschaftstreuhänder verrechnet wurden. Da - wie ebenfalls festgestellt - die Anwendung dieser Honorarrichtlinien zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist damit die Berechtigung der Klagsforderung hinreichend nachgewiesen.

Der Einwand der mangelnden Fälligkeit einer Forderung wegen nicht ordnungsgemäßer Rechnungslegung ist nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich, wenn die der Rechnung ursprünglich anhaftenden Mängel im Zuge des Rechtsstreites - etwa durch ein Sachverständigengutachten - behoben werden (RdW 1994, 311; RdW 1992, 400; Schwimann/Rebhahn, ABGB**2 VI, § 1170 Rz 4). Der ursprünglich gelegten Rechnung allenfalls anhaftende Mängel wurden aber durch die Vorlage der Erfassungslisten und das Sachverständigengutachten jedenfalls beseitigt. Auswirkungen einer allenfalls erst im Zuge des Rechtsstreites eingetretenen Fälligkeit auf die Entscheidung über die Prozeßkosten sind im Revisionsverfahren nicht mehr zu prüfen.Der Einwand der mangelnden Fälligkeit einer Forderung wegen nicht ordnungsgemäßer Rechnungslegung ist nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich, wenn die der Rechnung ursprünglich anhaftenden Mängel im Zuge des Rechtsstreites - etwa durch ein Sachverständigengutachten - behoben werden (RdW 1994, 311; RdW 1992, 400; Schwimann/Rebhahn, ABGB**2 römisch VI, Paragraph 1170, Rz 4). Der ursprünglich gelegten Rechnung allenfalls anhaftende Mängel wurden aber durch die Vorlage der Erfassungslisten und das Sachverständigengutachten jedenfalls beseitigt. Auswirkungen einer allenfalls erst im Zuge des Rechtsstreites eingetretenen Fälligkeit auf die Entscheidung über die Prozeßkosten sind im Revisionsverfahren nicht mehr zu prüfen.

Die Frage, ob Prozeßvorbringen einer Partei im konkreten Fall hinreichend bestimmt ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iS § 502 Abs 1 ZPO dar (7 Ob 2229/96m).Die Frage, ob Prozeßvorbringen einer Partei im konkreten Fall hinreichend bestimmt ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iS Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (7 Ob 2229/96m).

Anmerkung

E47009 08A01407

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00140.97I.0807.000

Dokumentnummer

JJT_19970807_OGH0002_0080OB00140_97I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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