TE OGH 1997/8/12 10ObS193/97y

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Veröffentlicht am 12.08.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Stattmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erika W*****, vertreten durch DDr.Manfred Nordmeyer und Dr.Widukind W. Nordmeyer, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Kinderzuschuß, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.März 1997, GZ 11 Rs 2/97m-24, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 8. Oktober 1996, GZ 19 Cgs 184/95t-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird keine Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die ausführlich begründete rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG).Die ausführlich begründete rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG).

Rechtliche Beurteilung

Obwohl es sich um einen Fall des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG (idF vor der 44. Novelle BGBl 1987/609) - Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens - handelt (so schon in der Klage) war der Sohn der Klägerin jedenfalls seit dem 1.10.1981 bei der Baufirma nicht mehr als Auszubildender, sondern als Arbeiter beschäftigt.Obwohl es sich um einen Fall des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG in der Fassung vor der 44. Novelle BGBl 1987/609) - Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens - handelt (so schon in der Klage) war der Sohn der Klägerin jedenfalls seit dem 1.10.1981 bei der Baufirma nicht mehr als Auszubildender, sondern als Arbeiter beschäftigt.

Er stand daher im Zeitpunkt des für seine nunmehrige Erwerbsunfähigkeit maßgeblichen Unfalles bereits in einem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis; damit war der in § 252 Abs 2 Z 1 ASVG genannte Zeitraum bei ihm bereits abgelaufen und die Erwerbsunfähigkeit sohin erst später eingetreten, sodaß seine für eine Bejahung des Klagsanspruches erforderliche Kindeseigenschaft zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr gegeben war und damit auch späterhin nicht mehr aufleben konnte.Er stand daher im Zeitpunkt des für seine nunmehrige Erwerbsunfähigkeit maßgeblichen Unfalles bereits in einem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis; damit war der in Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG genannte Zeitraum bei ihm bereits abgelaufen und die Erwerbsunfähigkeit sohin erst später eingetreten, sodaß seine für eine Bejahung des Klagsanspruches erforderliche Kindeseigenschaft zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr gegeben war und damit auch späterhin nicht mehr aufleben konnte.

Die Vorinstanzen haben daher das Begehren der Klägerin zu Recht abgewiesen.

Ihrer Revision war damit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E47381 10C01937

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00193.97Y.0812.000

Dokumentnummer

JJT_19970812_OGH0002_010OBS00193_97Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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