TE OGH 1997/8/12 10ObS246/97t

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Veröffentlicht am 12.08.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Stattmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Martin H*****, Lehrling (geboren am 4.April 1978), ***** vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Leistungen aus der Unfallversicherung (Streitwert nach § 77 Abs 2 ASGG 50.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.April 1997, GZ 12 Rs 103/97x-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 5. November 1996, GZ 16 Cgs 55/96y-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Stattmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Martin H*****, Lehrling (geboren am 4.April 1978), ***** vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Leistungen aus der Unfallversicherung (Streitwert nach Paragraph 77, Absatz 2, ASGG 50.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.April 1997, GZ 12 Rs 103/97x-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 5. November 1996, GZ 16 Cgs 55/96y-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der Unfall des Klägers nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Auf Grund der Feststellungen der Tatsacheninstanzen (Dienstschluß nach 16.30 Uhr, Bankbesuch vor 17.30 Uhr, Eintreffen in der nahegelegenen Gaststätte nach 17.30 Uhr, Unfall um 20.40 Uhr) wurde der Heimweg durch einen Gasthausaufenthalt unterbrochen, dessen Dauer mit 2 1/2 bis 3 Stunden anzunehmen ist. Aus der Art und Dauer dieser lediglich privatwirtschaftlichen Interessen dienenden Unterbrechung des Heimweges haben die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort dieser Tätigkeit geschlossen (vgl SSV-NF 4/20 und 8/77 jeweils mwN; Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3 Gesetzliche Unfallversicherung 79. Lfg Rz 246 zu § 8 SGB VII mwN). Der Kläger befand sich zur Zeit seines Unfalls nicht mehr auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden und daher nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versicherten Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung, sondern auf dem damit nicht zusammenhängenden, rund 3 Stunden nach Verlassen der Arbeitsstätte angetretenen Heimweg von einem Gaststättenbesuch (ähnlich SSV-NF 8/77). Der Einwand, die Verzögerung des Heimweges durch eine notwendige Ruhepause nach Dienstschluß löse den dargestellten Zusammenhang nicht, geht schon deshalb fehl, weil mit Rücksicht auf den kurzen Heimweg des Klägers (anders als im Fall der E SSV-NF 3/65) gar keine Notwendigkeit gesehen werden kann, vorher eine derart lange "Ruhepause" einzulegen. Wann der Kläger den Entschluß faßte, die Gaststätte zu besuchen, ist rechtlich ohne Belang, weshalb es dazu keiner Feststellungen bedurfte.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der Unfall des Klägers nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Auf Grund der Feststellungen der Tatsacheninstanzen (Dienstschluß nach 16.30 Uhr, Bankbesuch vor 17.30 Uhr, Eintreffen in der nahegelegenen Gaststätte nach 17.30 Uhr, Unfall um 20.40 Uhr) wurde der Heimweg durch einen Gasthausaufenthalt unterbrochen, dessen Dauer mit 2 1/2 bis 3 Stunden anzunehmen ist. Aus der Art und Dauer dieser lediglich privatwirtschaftlichen Interessen dienenden Unterbrechung des Heimweges haben die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort dieser Tätigkeit geschlossen vergleiche SSV-NF 4/20 und 8/77 jeweils mwN; Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3 Gesetzliche Unfallversicherung 79. Lfg Rz 246 zu Paragraph 8, SGB römisch VII mwN). Der Kläger befand sich zur Zeit seines Unfalls nicht mehr auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden und daher nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG versicherten Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung, sondern auf dem damit nicht zusammenhängenden, rund 3 Stunden nach Verlassen der Arbeitsstätte angetretenen Heimweg von einem Gaststättenbesuch (ähnlich SSV-NF 8/77). Der Einwand, die Verzögerung des Heimweges durch eine notwendige Ruhepause nach Dienstschluß löse den dargestellten Zusammenhang nicht, geht schon deshalb fehl, weil mit Rücksicht auf den kurzen Heimweg des Klägers (anders als im Fall der E SSV-NF 3/65) gar keine Notwendigkeit gesehen werden kann, vorher eine derart lange "Ruhepause" einzulegen. Wann der Kläger den Entschluß faßte, die Gaststätte zu besuchen, ist rechtlich ohne Belang, weshalb es dazu keiner Feststellungen bedurfte.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E47050 10C02467

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00246.97T.0812.000

Dokumentnummer

JJT_19970812_OGH0002_010OBS00246_97T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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