Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer (Arbeitgeber) und Peter Stattmann (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Raziye Y*****, Türkei, vertreten durch Dr.Haig Asenbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Witwenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.März 1997, GZ 7 Rs 2/97h-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.April 1996, GZ 14 Cgs 144/95b-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Welche Beweisaufnahmen zur Klärung eines behaupteten Sachverhaltes durchzuführen sind, ist eine dem Gebiet der Beweiswürdigung zugehörige Frage. Das Berufungsgericht hat begründet, warum es die Durchführung der Parteienvernehmung der Klägerin nicht für erforderlich hielt. Diese Frage kann im Revisionsverfahren nicht mehr geprüft werden.
Auch die übrigen geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Auch die übrigen geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Rechtsrüge erschöpft sich in dem Satz, es obliege dem Obersten Gerichtshof, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes in jeder Richtung zu überprüfen, insbesondere auch darauf, ob die Bestimmungen des ASVG in Ansehung der Witwenpension verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen.
Voraussetzung der ordnungsgemäßen Ausführung des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO ist, daß zumindest in einem Punkt ausgehend von den getroffenen Feststellungen aufgezeigt wird, aus welchem Grund die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes unrichtig ist. Die pauschale Behauptung, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes sei unrichtig, ersetzt die notwendige Auseinandersetzung mit konkreten Rechtsfragen nicht. Der bloße Hinweis darauf, der Oberste Gerichtshof habe die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz zu überprüfen, stellt ebensowenig eine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge dar, wie die in keiner Weise konkretisierte Ausführung, es wäre zu prüfen, ob nicht verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Witwenpensionsregelung des ASVG bestehen. Da die rechtliche Beurteilung sohin nicht in zulässiger Form bekämpft wird, ist dem Obersten Gerichtshof das Eingehen auf die Rechtsfrage verwehrt.Voraussetzung der ordnungsgemäßen Ausführung des Revisionsgrundes des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO ist, daß zumindest in einem Punkt ausgehend von den getroffenen Feststellungen aufgezeigt wird, aus welchem Grund die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes unrichtig ist. Die pauschale Behauptung, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes sei unrichtig, ersetzt die notwendige Auseinandersetzung mit konkreten Rechtsfragen nicht. Der bloße Hinweis darauf, der Oberste Gerichtshof habe die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz zu überprüfen, stellt ebensowenig eine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge dar, wie die in keiner Weise konkretisierte Ausführung, es wäre zu prüfen, ob nicht verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Witwenpensionsregelung des ASVG bestehen. Da die rechtliche Beurteilung sohin nicht in zulässiger Form bekämpft wird, ist dem Obersten Gerichtshof das Eingehen auf die Rechtsfrage verwehrt.
Die Voraussetzungen für einen Kostenersatzanspruch gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG liegen nicht vor.Die Voraussetzungen für einen Kostenersatzanspruch gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG liegen nicht vor.
Anmerkung
E47178 10C02377European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00237.97V.0812.000Dokumentnummer
JJT_19970812_OGH0002_010OBS00237_97V0000_000