TE OGH 1997/8/12 10ObS263/97t

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Veröffentlicht am 12.08.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer und Dr.Friedrich Stefan (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hubert R*****, vertreten durch Brandstetter, Politzer & Pritz, Partnerschaft KEG, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1053 Wien, vertreten durch Dr.Paul Bachmann, Dr.Eva-Maria Bachmann und Dr.Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.April 1997, GZ 7 Rs 41/97v-48, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4.November 1996, GZ 28 Cgs 4/96z-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, daß sie zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei eine Erwerbsunfähigkeitspension in gesetzlicher Höhe ab dem 1.8.1995 zu gewähren und ihr ab diesem Tag bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von 5.000 S monatlich zu erbringen."

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 4.058,90 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 676,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Im vorletzten Absatz auf Seite 8 des Berufungsurteiles ist mit dem Wort "bedenklich" ein offensichtlicher Schreibfehler unterlaufen; aus dem Zusammenhang ist unzweifelhaft erkennbar, daß das Berufungsgericht zum Ausdruck bringen wollte, daß es die Beweiswürdigung des Erstgerichtes für unbedenklich halte. Die Ausführungen im vorhergehenden Absatz beziehen sich, wie sich aus dem Kontext ergibt, auf die mündliche Streitverhandlung vor dem Erstgericht; eine mündliche Berufungsverhandlung hat, worauf die beklagte Partei zutreffend verweist, nicht stattgefunden.

Der am 2.12.1941 geborene Kläger führte vom Jahre 1969 bis Juni 1995 eine Bedienungstankstelle. Die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens (insbesondere des Gutachtens eines berufskundlichen Sachverständigen) zugrundegelegt, daß sowohl die Führung einer Bedienungstankstelle wie auch einer Selbstbedienungstankstelle Anforderungen stellt, die das erhobene Leistungskalkül übersteigen, zumal bei einer Selbstbedienungstankstelle zumeist nur eine Person anwesend ist, die im Bedarfsfall auch kleinere Handgriffe (Öl- und Reifenkontrolle etc) auszuführen hat, was dem Kläger nicht mehr möglich ist.

Mit ihren gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen gerichteten Ausführungen bekämpft die Revisionswerberin in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Diese Feststellungen stehen mit notorischen Tatsachen nicht im Widerspruch und auch der Hinweis darauf, daß ein anderes Gericht aufgrund der von ihm erhobenen Beweise in einem ähnlich gelagerten Fall zu einem unterschiedlichen Ergebnis gelangte, ermöglicht dem Obersten Gerichtshof eine Überprüfung der Feststellungsgrundlage nicht.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes wird in keinem Punkt ausgehend von den Feststellungen bekämpft. Die in der Revision benannte Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, so daß die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen nicht zu prüfen ist.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 89 Abs 2 ASGG kann das Gericht dann, wenn sich in einem Verfahren, in dem das Klagebegehren auf eine Geldleistung gerichtet und dem Grund und der Höhe nach bestritten ist, ergibt, daß das Klagebegehren in einer zahlenmäßig noch nicht bestimmten Höhe gerechtfertigt ist, die Rechtsstreitigkeit dadurch erledigen, daß es das Begehren des Klägers dem Grunde nach für berechtigt erkennt; gleichzeitig hat es nach dieser Bestimmung dem Versicherungsträger aufzutragen, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen. In Rechtsstreitigkeiten gemäß § 65 Abs 1 Z 1, 6 und 8 ist der Auftrag nach § 89 Abs 2 ASGG in das Urteil des Rechtsmittelgerichtes von Amts wegen aufzunehmen, auch wenn dieser Auftrag im angefochtenen Urteil fehlt. Diese Bestimmungen haben beide Vorinstanzen unbeachtet gelassen. Der Auftrag zur Erbringung einer im Sinne des § 89 Abs 2 bestimmten vorläufigen Zahlung war daher durch das Revisionsgericht nachzutragen.Gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG kann das Gericht dann, wenn sich in einem Verfahren, in dem das Klagebegehren auf eine Geldleistung gerichtet und dem Grund und der Höhe nach bestritten ist, ergibt, daß das Klagebegehren in einer zahlenmäßig noch nicht bestimmten Höhe gerechtfertigt ist, die Rechtsstreitigkeit dadurch erledigen, daß es das Begehren des Klägers dem Grunde nach für berechtigt erkennt; gleichzeitig hat es nach dieser Bestimmung dem Versicherungsträger aufzutragen, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen. In Rechtsstreitigkeiten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins,, 6 und 8 ist der Auftrag nach Paragraph 89, Absatz 2, ASGG in das Urteil des Rechtsmittelgerichtes von Amts wegen aufzunehmen, auch wenn dieser Auftrag im angefochtenen Urteil fehlt. Diese Bestimmungen haben beide Vorinstanzen unbeachtet gelassen. Der Auftrag zur Erbringung einer im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, bestimmten vorläufigen Zahlung war daher durch das Revisionsgericht nachzutragen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.

Anmerkung

E47128 10C02637

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00263.97T.0812.000

Dokumentnummer

JJT_19970812_OGH0002_010OBS00263_97T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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