TE OGH 1997/8/12 10ObS218/97z

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Veröffentlicht am 12.08.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer und Dr.Friedrich Stefan (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Matthias T*****, Pensionist, ***** wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1050 Wien, wegen Pensionskürzung infolge unrichtiger Lohnsteuerberechnung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.April 1997, GZ 11 Rs 23/97z-6, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Dezember 1996, GZ 16 Cgs 162/96h-2, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 30.12.1996 die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.

Das Rekursgericht gab dem vom Kläger gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs nicht Folge. Dieser Beschluß wurde dem Kläger am 25.4.1997 zugestellt.

Am 6.5.1997 überreichte der Kläger beim Erstgericht einen von ihm selbst verfaßten, nicht von einem Rechtsanwalt unterschriebenen Revisionsrekurs. Über Belehrung durch den Erstrichter über den Anwaltszwang erklärte der Kläger, daß er die Unterschrift eines Anwaltes nicht beibringen werde, weil er der Ansicht sei, daß der Anwaltszwang für ihn nicht gelte.

Rechtliche Beurteilung

§ 40 ASGG enthält Sonderbestimmungen über die Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz. Für die Vertretung vor dem OGH gelten mangels solcher Sonderbestimmungen die allgemeinen Bestimmungen der ZPO (§§ 506 Abs 1 Z 4 und 507 Abs 3 hinsichtlich der Revisionen und Revisionsbeantwortungen sowie § 520 Abs 1 letzter Halbsatz hinsichtlich der [Revisions-]Rekurse). Für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof herrscht absoluter Anwaltszwang (Kuderna, ASGG2 240, Anm 2 zu § 40 ASGG).Paragraph 40, ASGG enthält Sonderbestimmungen über die Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz. Für die Vertretung vor dem OGH gelten mangels solcher Sonderbestimmungen die allgemeinen Bestimmungen der ZPO (Paragraphen 506, Absatz eins, Ziffer 4 und 507 Absatz 3, hinsichtlich der Revisionen und Revisionsbeantwortungen sowie Paragraph 520, Absatz eins, letzter Halbsatz hinsichtlich der [Revisions-]Rekurse). Für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof herrscht absoluter Anwaltszwang (Kuderna, ASGG2 240, Anmerkung 2 zu Paragraph 40, ASGG).

Der Revisionsrekurs des Klägers leidet daher an einem Formfehler, der einer ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung durch den Obersten Gerichtshof entgegensteht. In diesem Fall ist gemäß § 84 ZPO das Verbesserungsverfahren einzuleiten. Der Kläger wurde in diesem Sinne vom Erstgericht belehrt und hat eine Verbesserung ausdrücklich abgelehnt. Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs des Klägers leidet daher an einem Formfehler, der einer ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung durch den Obersten Gerichtshof entgegensteht. In diesem Fall ist gemäß Paragraph 84, ZPO das Verbesserungsverfahren einzuleiten. Der Kläger wurde in diesem Sinne vom Erstgericht belehrt und hat eine Verbesserung ausdrücklich abgelehnt. Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E47124 10C02187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00218.97Z.0812.000

Dokumentnummer

JJT_19970812_OGH0002_010OBS00218_97Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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