TE Vwgh Erkenntnis 2006/8/11 2006/02/0159

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Veröffentlicht am 11.08.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §13a impl;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des PK in K, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 28/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 10. April 2006, Zl. KUVS-K1- 1081/11/2005, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 8. März 2004 zu einer näher angeführten Uhrzeit an einem näher angeführten Ort gegenüber dem einschreitenden und besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Polizeibeamten geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig gewesen sei, einen näher umschriebenen Pkw in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO, dass der bloße "Verdacht", dass der Aufgeforderte ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat, ausreicht. Sohin ist es unerheblich, ob dieser tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat.

Bestand daher im Zeitpunkt der Aufforderung der begründet gewesene Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, so war der Beschwerdeführer verpflichtet, sich einer entsprechenden Untersuchung gemäß § 5 Abs. 2 StVO zu unterziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2005, Zl. 2003/02/0162).

Der Beschwerdeführer gesteht in der vorliegenden Beschwerde selbst zu, vor dem Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkomattest alkoholische Getränke konsumiert zu haben. Darauf, dass nicht er sondern ein näher genannter Zeuge tatsächlich sein Kraftfahrzeug gelenkt habe, kam es im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO gar nicht an; es könnte daher auch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keinen Milderungsgrund bilden, wenn der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht gelenkt hätte. Wie die belangte Behörde - vom Beschwerdeführer unbestritten - ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, hat der Beschwerdeführer den einschreitenden Beamten gegenüber selbst (zunächst) angegeben, er habe sein Fahrzeug zuvor gelenkt. Schon dadurch war - zusammen mit den wahrgenommenen Alkoholisierungsmerkmalen - der begründete Verdacht des Lenkens des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gegeben, zumal die einschreitenden Beamten bei einer Überprüfung des Fahrzeuges feststellen konnten, dass die Motorhaube noch warm war. Für die Beamten war daher, angesichts der näher umschriebenen Umstände, die bereits den hinreichenden Verdacht des Lenkens des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer ergaben, auch keine Verpflichtung gegeben, den Beschwerdeführer (weiter) darüber zu befragen, wer das Fahrzeug gelenkt habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war seine Rechtsbelehrung - unabhängig in welche Richtung - nicht erforderlich, da es sich bei ihm um einen geprüften Fahrzeuglenker handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2006, Zl. 2006/02/0039).

Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof noch darauf verweist, er sei auf Grund der genossenen Alkoholmengen in einem Zustand gewesen, in dem er ein allfälliges unrechtmäßiges Verhalten weder habe erkennen können, noch in der Lage gewesen sei, den Unrechtsgehalt einer allfälligen Tat als strafbar zu beurteilen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es der ständigen hg. Rechtsprechung entspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2005, Zl. 2004/02/0097), dass bereits auf Grund eines "situationsbezogenen" Verhaltens die Zurechnungsfähigkeit eines Probanden bejaht werden kann und es dann auch entbehrlich ist, insoweit ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen. Dass aber der Beschwerdeführer anlässlich der ihm vorgeworfenen Tat ein solches situationsbezogenes Verhalten an den Tag gelegt hat, konnte die belangte Behörde auf Grund der von ihr als Zeugen einvernommenen eingeschrittenen Beamten frei von Rechtsirrtum annehmen; so hat die belangte Behörde im Beschwerdefall insbesondere auch die (unbestrittene) Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer seine Weigerung, sich dem Alkomattest zu unterziehen mit der (geänderten) Verantwortung begründete, er sei mit einem Taxi nach Hause gekommen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde

gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. August 2006

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020159.X00

Im RIS seit

19.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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