TE OGH 1997/8/13 9Bs231/97

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Veröffentlicht am 13.08.1997
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Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Gissinger als Vorsitzenden, Dr. Krichbaumer und Dr. Bergmayr über den Einspruch des ***** ***** und der ***** ***** gegen die Anklageschrift der Subsidiarankläger ***** und ***** ***** vom 11.7.1997, 25 Vr 958/96-48 des Landesgerichtes Salzburg, wegen des Verbrechens der Aussetzung nach § 82 Abs.2 und 3 StGB, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Gissinger als Vorsitzenden, Dr. Krichbaumer und Dr. Bergmayr über den Einspruch des ***** ***** und der ***** ***** gegen die Anklageschrift der Subsidiarankläger ***** und ***** ***** vom 11.7.1997, 25 römisch fünf r 958/96-48 des Landesgerichtes Salzburg, wegen des Verbrechens der Aussetzung nach Paragraph 82, Absatz und 3 StGB, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Anklage wird keine Folge gegeben und das Verfahren eingestellt.

Gemäß § 390 Abs.1 und 2 iVm §§ 46 Abs.3, 49 Abs.2 StPO haften die Subsidiarankläger zur ungeteilten Hand für die infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten des Strafverfahrens.Gemäß Paragraph 390, Absatz und 2 in Verbindung mit Paragraphen 46, Absatz ,, 49 Absatz , StPO haften die Subsidiarankläger zur ungeteilten Hand für die infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten des Strafverfahrens.

Text

Begründung:

Am 27.7.1995 erstatteten ***** und ***** bei der Staatsanwaltschaft Salzburg Strafanzeige gegen *****und dehnten diese am 4.8.1995 auf die Mutter des Verdächtigen, *****, aus, wonach *****das Leben seiner später verstorbenen Ehegattin **********, also einer Person, der er beizustehen verpflichtet gewesen sei, und *****aufgrund freiwilliger Pflichtenübernahme dadurch gefährdet haben, daß sie *****in einer hilflosen Lage, in der sie sich im Rahmen eines fortgeschrittenen Krankheitsverlaufes mit einhergehendem Bewußtseinsverlust befunden habe, im Stich gelassen haben, wobei die Tat den Tod der *****zur Folge gehabt habe. Gleichzeitig schlossen sich die Anzeiger als Privatbeteiligte dem Verfahren an, der geltend gemachte Schaden betraf Einschaltungskosten der Trauerparte.

Nachdem die Staatsanwaltschaft Salzburg am 27.10.1995 die Anzeige gemäß § 90 Abs.1 StPO zurückgelegt hatte (vgl. ON 1), wurde über Antrag der Privatbeteiligten mit Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg vom 18.9.1996 (ON 22) die Voruntersuchung gegen ***** und *****wegen des Verdachtes des Verbrechens der Aussetzung eingeleitet.Nachdem die Staatsanwaltschaft Salzburg am 27.10.1995 die Anzeige gemäß Paragraph 90, Absatz , StPO zurückgelegt hatte vergleiche ON 1), wurde über Antrag der Privatbeteiligten mit Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg vom 18.9.1996 (ON 22) die Voruntersuchung gegen ***** und *****wegen des Verdachtes des Verbrechens der Aussetzung eingeleitet.

Die Voruntersuchung wurde vom Untersuchungsrichter (erneut, vgl. Seite 1c verso) am 12.5.1997 geschlossen und die Subsidiarankläger gemäß § 112 Abs.2 StPO davon verständigt, daß sie binnen 14 Tagen nach Zustellung dieser Nachricht die Anklageschrift einzubringen oder Anträge auf Ergänzung der Voruntersuchung zu stellen haben. Die Nachricht wurde den Subsidiaranklägern am 14. bzw. 15.5.1997 zugestellt (AS 1d).Die Voruntersuchung wurde vom Untersuchungsrichter (erneut, vergleiche Seite 1c verso) am 12.5.1997 geschlossen und die Subsidiarankläger gemäß Paragraph 112, Absatz , StPO davon verständigt, daß sie binnen 14 Tagen nach Zustellung dieser Nachricht die Anklageschrift einzubringen oder Anträge auf Ergänzung der Voruntersuchung zu stellen haben. Die Nachricht wurde den Subsidiaranklägern am 14. bzw. 15.5.1997 zugestellt (AS 1d).

Mit Beschluß vom 30.5.1997, den Subsidiaranklägern zugestellt am 4.6.1997 (vgl. ON 46), wies der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Salzburg den am 23.5.1997 bei Gericht eingelangten (neuerlichen) Antrag der Subsidiarankläger auf Ergänzung der Voruntersuchung durch Ergänzung des ärztlichen Sachverständigengutachtens (ON 45) ab. Diesen Beschluß ließen die Subsidiarankläger unbekämpft. Nach Rechtskraft verständigte der Untersuchungsrichter die Subsidiarankläger neuerlich gemäß § 112 Abs.2 und 3 StPO (siehe AS 1d verso), wobei die Verständigung dem Subsidiarankläger am 27., der Subsidiaranklägerin am 30.6.1997 zugestellt wurde.Mit Beschluß vom 30.5.1997, den Subsidiaranklägern zugestellt am 4.6.1997 vergleiche ON 46), wies der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Salzburg den am 23.5.1997 bei Gericht eingelangten (neuerlichen) Antrag der Subsidiarankläger auf Ergänzung der Voruntersuchung durch Ergänzung des ärztlichen Sachverständigengutachtens (ON 45) ab. Diesen Beschluß ließen die Subsidiarankläger unbekämpft. Nach Rechtskraft verständigte der Untersuchungsrichter die Subsidiarankläger neuerlich gemäß Paragraph 112, Absatz und 3 StPO (siehe AS 1d verso), wobei die Verständigung dem Subsidiarankläger am 27., der Subsidiaranklägerin am 30.6.1997 zugestellt wurde.

Am 14.7.1997 langte die Anklageschrift der Subsidiarankläger beim Landesgericht Salzburg ein, inhaltlich derer *****in der Zeit vom 6. bis 7.11.1994, 8.00 Uhr, das Leben der *****, die in ihrer Obhut stand (im Fall der *****) bzw. der gegenüber eine besondere Beistandspflicht bestand (*****) dadurch gefährdet haben, daß sie *****in einer hilflosen Lage im Stich ließen, wobei die Tat den Tod der Gefährdeten am 13.11.1994 zur Folge gehabt habe, und hiedurch das Verbrechen der Aussetzung nach § 82 Abs.2 und 3 StGB begangen haben.Am 14.7.1997 langte die Anklageschrift der Subsidiarankläger beim Landesgericht Salzburg ein, inhaltlich derer *****in der Zeit vom 6. bis 7.11.1994, 8.00 Uhr, das Leben der *****, die in ihrer Obhut stand (im Fall der *****) bzw. der gegenüber eine besondere Beistandspflicht bestand (*****) dadurch gefährdet haben, daß sie *****in einer hilflosen Lage im Stich ließen, wobei die Tat den Tod der Gefährdeten am 13.11.1994 zur Folge gehabt habe, und hiedurch das Verbrechen der Aussetzung nach Paragraph 82, Absatz und 3 StGB begangen haben.

Gegen diese Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige Einspruch der Beschuldigten im wesentlichen mit der Begründung, daß es nach den Ergebnissen der Voruntersuchung an genügenden Gründen fehle, die Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten. Darüberhinaus sei die Anklage nicht innerhalb der Frist des § 112 Abs.2 StPO eingebracht worden, da gemäß § 112 Abs.3 StPO lediglich der abweisende Beschluß der Ratskammer die Frist neu zu laufen beginnen lasse. Es fehle daher an dem nach dem Gesetz erforderlichen Antrag.Gegen diese Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige Einspruch der Beschuldigten im wesentlichen mit der Begründung, daß es nach den Ergebnissen der Voruntersuchung an genügenden Gründen fehle, die Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten. Darüberhinaus sei die Anklage nicht innerhalb der Frist des Paragraph 112, Absatz , StPO eingebracht worden, da gemäß Paragraph 112, Absatz , StPO lediglich der abweisende Beschluß der Ratskammer die Frist neu zu laufen beginnen lasse. Es fehle daher an dem nach dem Gesetz erforderlichen Antrag.

Rechtliche Beurteilung

Dem Einspruch kommt Berechtigung zu.

Gemäß der Bestimmung des § 112 Abs.2 StPO, die nach § 49 Abs.2 StPO auch für den Subsidiarankläger gilt, ist der Privatankläger vom Abschluß der Voruntersuchung mit der Aufforderung zur Einbringung der Anklageschrift binnen 14 Tagen und mit der Belehrung in Kenntnis zu setzen, daß die Nichteinhaltung dieser Frist dem Rücktritt von der Anklage gleichkomme. Nach Abs.3 leg.cit. kann der Ankläger innerhalb der zur Einbringung der Anklageschrift bestimmten Frist auch beim Untersuchungsrichter den Antrag auf Ergänzung der Voruntersuchung stellen. Gegen einen abweisenden Beschluß des Untersuchungsrichters steht dem Ankläger die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an die Ratskammer zu. Wird die Beschwerde abgewiesen, so beginnt die Frist zur Einbringung der Anklageschrift mit Zustellung des Beschlusses der Ratskammer neu zu laufen.Gemäß der Bestimmung des Paragraph 112, Absatz , StPO, die nach Paragraph 49, Absatz , StPO auch für den Subsidiarankläger gilt, ist der Privatankläger vom Abschluß der Voruntersuchung mit der Aufforderung zur Einbringung der Anklageschrift binnen 14 Tagen und mit der Belehrung in Kenntnis zu setzen, daß die Nichteinhaltung dieser Frist dem Rücktritt von der Anklage gleichkomme. Nach Absatz , leg.cit. kann der Ankläger innerhalb der zur Einbringung der Anklageschrift bestimmten Frist auch beim Untersuchungsrichter den Antrag auf Ergänzung der Voruntersuchung stellen. Gegen einen abweisenden Beschluß des Untersuchungsrichters steht dem Ankläger die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an die Ratskammer zu. Wird die Beschwerde abgewiesen, so beginnt die Frist zur Einbringung der Anklageschrift mit Zustellung des Beschlusses der Ratskammer neu zu laufen.

Anders war die Rechtslage vor dem StPÄG 1993, als der Antrag auf Ergänzung der Voruntersuchung nur von der Ratskammer abgelehnt werden konnte (vgl. dazu Lohsing-Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht, 4. Auflage, S. 356). Auch schon nach der früheren Rechtslage begann die Frist mit der Bekanntmachung der abweislichen Entscheidung der Ratskammer erneut zu laufen, "weil sonst die Befugnis dadurch für den Ankläger illusorisch würde, daß er Gefahr läuft, durch einen Ergänzungsantrag sich die zur Verfassung der Anklageschrift offenstehende Frist zu schmälern" (S. Mayer, Anm. 7 zu § 112 StPO).Anders war die Rechtslage vor dem StPÄG 1993, als der Antrag auf Ergänzung der Voruntersuchung nur von der Ratskammer abgelehnt werden konnte vergleiche dazu Lohsing-Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht, 4. Auflage, S. 356). Auch schon nach der früheren Rechtslage begann die Frist mit der Bekanntmachung der abweislichen Entscheidung der Ratskammer erneut zu laufen, "weil sonst die Befugnis dadurch für den Ankläger illusorisch würde, daß er Gefahr läuft, durch einen Ergänzungsantrag sich die zur Verfassung der Anklageschrift offenstehende Frist zu schmälern" (S. Mayer, Anmerkung 7 zu Paragraph 112, StPO).

Gleiche Überlegungen haben für die derzeitige Rechtslage zu gelten:

Mit Zustellung des abweisenden Beschlusses des Untersuchungsrichters wird die 14-tägige Frist für die Erhebung der Beschwerde an die Ratskammer in Gang gesetzt. Nach dem Normzweck hat mit dieser Frist die Frist für die Anklageerhebung, die durch den Ergänzungsantrag unterbrochen wurde, zusammenzufallen. Dem Gesetz hingegen ist nicht zu entnehmen, daß die Frist erst mit Rechtskraft des abweisenden Beschlusses neu zu laufen beginne. Denn der Subsidiarankläger ist bei Annahme des gleichzeitigen Laufes der Rechtsmittelfrist und der Frist zur Anklageerhebung in seinen Rechten nicht verkürzt, zumal es ihm freisteht, in der vom Gesetz in beiden Fällen vorgesehenen 14-tägigen Frist entweder das Rechtsmittel der Beschwerde einzubringen oder die Anklage zu erheben. Bei Annahme des Gegenteiles würde es in der Disposition des Subsidiaranklägers stehen, die Frist zur Anklageerhebung zu verlängern (Abwarten der Rechtskraft des ohnedies nur durch ihn zu bekämpfenden abweisenden Beschlusses, danach weitere 14 Tage zur Anklageerhebung). Dies widerspricht jedoch jedenfalls dem Gesetz und der herrschenden Rechtsprechung, wonach die Frist des § 112 Abs.2 StPO eine Fallfrist ist, die nicht verlängert werden kann und den Verlust des Klagerechtes zur Folge hat (Mayerhofer, StPO4, § 112 E 4 und 6, § 46 E 144).Mit Zustellung des abweisenden Beschlusses des Untersuchungsrichters wird die 14-tägige Frist für die Erhebung der Beschwerde an die Ratskammer in Gang gesetzt. Nach dem Normzweck hat mit dieser Frist die Frist für die Anklageerhebung, die durch den Ergänzungsantrag unterbrochen wurde, zusammenzufallen. Dem Gesetz hingegen ist nicht zu entnehmen, daß die Frist erst mit Rechtskraft des abweisenden Beschlusses neu zu laufen beginne. Denn der Subsidiarankläger ist bei Annahme des gleichzeitigen Laufes der Rechtsmittelfrist und der Frist zur Anklageerhebung in seinen Rechten nicht verkürzt, zumal es ihm freisteht, in der vom Gesetz in beiden Fällen vorgesehenen 14-tägigen Frist entweder das Rechtsmittel der Beschwerde einzubringen oder die Anklage zu erheben. Bei Annahme des Gegenteiles würde es in der Disposition des Subsidiaranklägers stehen, die Frist zur Anklageerhebung zu verlängern (Abwarten der Rechtskraft des ohnedies nur durch ihn zu bekämpfenden abweisenden Beschlusses, danach weitere 14 Tage zur Anklageerhebung). Dies widerspricht jedoch jedenfalls dem Gesetz und der herrschenden Rechtsprechung, wonach die Frist des Paragraph 112, Absatz , StPO eine Fallfrist ist, die nicht verlängert werden kann und den Verlust des Klagerechtes zur Folge hat (Mayerhofer, StPO4, Paragraph 112, E 4 und 6, Paragraph 46, E 144).

Im vorliegenden Fall hätten die Subsidiarankläger somit nach Zustellung des abweislichen Beschlusses des Untersuchungsrichters am 4.6.1997 binnen 14 Tagen entweder die Beschwerde an die Ratskammer erheben oder die Anklageschrift vorlegen müssen. Die (erst) am 14.7.1997 bei Gericht eingelangte Anklageschrift ist daher jedenfalls verfristet, die Subsidarankläger sind somit gemäß § 46 Abs.3 StPO ihres Klagerechtes verlustig gegangen.Im vorliegenden Fall hätten die Subsidiarankläger somit nach Zustellung des abweislichen Beschlusses des Untersuchungsrichters am 4.6.1997 binnen 14 Tagen entweder die Beschwerde an die Ratskammer erheben oder die Anklageschrift vorlegen müssen. Die (erst) am 14.7.1997 bei Gericht eingelangte Anklageschrift ist daher jedenfalls verfristet, die Subsidarankläger sind somit gemäß Paragraph 46, Absatz , StPO ihres Klagerechtes verlustig gegangen.

Der Verlust des Anklagerechtes steht jedoch aus dem Grunde des § 213 Abs.1 Z.3 StPO der Anklage entgegen, wonach dieser keine Folge zu geben ist, wenn Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist (Mayerhofer, aaO, § 213 E 10). Auf den Umstand, daß die Anklageschrift vom Subsidiarankläger auch nicht binnen 14 Tagen nach der zweiten (rechtswidrigen) Aufforderung gemäß § 112 Abs.2 StPO erhoben wurde, war daher nicht mehr einzugehen.Der Verlust des Anklagerechtes steht jedoch aus dem Grunde des Paragraph 213, Absatz , Ziffer , StPO der Anklage entgegen, wonach dieser keine Folge zu geben ist, wenn Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist (Mayerhofer, aaO, Paragraph 213, E 10). Auf den Umstand, daß die Anklageschrift vom Subsidiarankläger auch nicht binnen 14 Tagen nach der zweiten (rechtswidrigen) Aufforderung gemäß Paragraph 112, Absatz , StPO erhoben wurde, war daher nicht mehr einzugehen.

Das Verfahren war daher in Anwendung dieser Bestimmung einzustellen, sodaß auf das weitere Einspruchsvorbringen nicht weiter einzugehen war.

Da der vorliegende Einstellungsbeschluß das Verfahren jedenfalls beendet, war gemäß § 390 Abs.1 und 2 StPO iVm §§ 46 Abs.3 u. 49 Abs.2 StPO den Subsidiaranklägern auch der Ersatz der von ihnen verursachten Verfahrenskosten aufzutragen (vgl. SSt 26/47).Da der vorliegende Einstellungsbeschluß das Verfahren jedenfalls beendet, war gemäß Paragraph 390, Absatz und 2 StPO in Verbindung mit Paragraphen 46, Absatz , u. 49 Absatz , StPO den Subsidiaranklägern auch der Ersatz der von ihnen verursachten Verfahrenskosten aufzutragen vergleiche SSt 26/47).

Oberlandesgericht Linz, Abt. 9,

Anmerkung

EL00059 09B02317

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:1997:0090BS00231.97.0813.000

Dokumentnummer

JJT_19970813_OLG0459_0090BS00231_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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