Kopf
Das Handelsgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Kreimel (Vorsitzender), Dr. Pelant und Dr. Gumpinger in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Speditionsgesellschaft m. b.H., *****, vertreten durch Grassner Lenz Thewanger & Partner, Rechtsanwaltspartnerschaft in 4020 Linz, wider die beklagte Partei Top***** Transport GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, wegen S 27.000,-- samt Nebengebühren über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 30.4.1997, 6 C 750/97f-6, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u ß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit ihrer gegen die "Top***** Transport GmbH" gerichteten Klage - registriert zu FN 34.330k des Firmenbuchs beim Handelsgericht Wien - begehrt die Klägerin insgesamt S 27.000,-- samt Anhang. Nach den Angaben im Feld 10 der Mahnklage liegen dem zwei Honorarforderungen je vom 13.2.1996/19.4.1996 in Höhe von je S 13.500,-- zugrunde.
Der antragsgemäß erlassene Zahlungsbefehl wurde der Top***** Transport GmbH am 27.3.1997 durch Ausfolgung am einen Postbevollmächtigten für RSa-Briefe zugestellt. Ihren fristgerecht erhobenen Einspruch begründete die Top***** Transport GmbH damit, daß die eingeklagten Rechnungen "nicht unsere Firma" betreffen.
Vor der zunächst für den 15.4.1997 anberaumten, dann jedoch kurzfristig abgesetzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung langte beim Erstgericht ein vorbereitender Schriftsatz der Klägerin ein, indem sie u.a. die Änderung der Parteienbezeichnung der beklagten Partei auf "Int***** Spedition N***** & R***** Ges.m.b.H."
beantragte. Diese, zu FN 110.578s im Firmenbauch des Handelsgerichts Wien registrierte Gesellschaft sei wie die beklagte Partei an der Adresse G*****straße 90, ***** Wien, situiert und werde vom selben Geschäftsführer vertreten; die Falschbezeichnung in der Klage sei darauf zurückzuführen, daß die beiden klagsgegenständlichen Aufträge jeweils unter der Bezeichnung "N***** & R***** Gesellschaft m.b.H."
erteilt worden seien, unter der im Firmenbuch zunächst nur die nunmehr auf "Top***** Transport GmbH" umfirmierte Gesellschaft gefunden worden sei.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht den Antrag der Klägerin ab.
Der dagegen erhobene Rekurs der Klägerin ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Diese Bestimmung ist nach § 55 Abs. 5 JN auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Diese Bestimmung ist nach Paragraph 55, Absatz 5, JN auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend.
Die von der Klägerin in der Klage geltend gemachten Ansprüche in Höhe von je S 13.500,-- stehen nach den Klagsbehauptungen, von denen auszugehen ist (1 Ob 2295/96y), in keinem rechtlichen Zusammenhang; so ergibt sich etwa kein Anhaltspunkt dafür, daß Ansprüche aus einem einheitlichen Vertragsverhältnis vorliegen würden. Auch ein tatsächlicher Zusammenhang ist zu verneinen. Ein solcher würde dann vorliegen, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 55 JN). Auch diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil - vgl. ON 4 - den beiden Fakturen jeweils gesonderte Aufträge zugrunde liegen.Die von der Klägerin in der Klage geltend gemachten Ansprüche in Höhe von je S 13.500,-- stehen nach den Klagsbehauptungen, von denen auszugehen ist (1 Ob 2295/96y), in keinem rechtlichen Zusammenhang; so ergibt sich etwa kein Anhaltspunkt dafür, daß Ansprüche aus einem einheitlichen Vertragsverhältnis vorliegen würden. Auch ein tatsächlicher Zusammenhang ist zu verneinen. Ein solcher würde dann vorliegen, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu Paragraph 55, JN). Auch diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil - vergleiche ON 4 - den beiden Fakturen jeweils gesonderte Aufträge zugrunde liegen.
Es übersteigt somit der für die Zulässigkeit des Rekurses maßgebende Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht den Betrag von S 15.000,--, sodaß nur gegen die in § 517 ZPO angeführten Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden kann. Von den unter Z 1 bis 6 aufgezählten Tatbeständen könnte in concreto nur an Z 1 gedacht werden, wonach auch bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand gegen solche erstinstanzliche Beschlüsse rekuriert werden kann, welche die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigern. Auch dieser Fall liegt freilich nicht vor.Es übersteigt somit der für die Zulässigkeit des Rekurses maßgebende Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht den Betrag von S 15.000,--, sodaß nur gegen die in Paragraph 517, ZPO angeführten Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden kann. Von den unter Ziffer eins bis 6 aufgezählten Tatbeständen könnte in concreto nur an Ziffer eins, gedacht werden, wonach auch bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand gegen solche erstinstanzliche Beschlüsse rekuriert werden kann, welche die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigern. Auch dieser Fall liegt freilich nicht vor.
Soweit überblickbar, fehlt veröffentlichte Judikatur zu der Frage, ob die Abweisung eines Antrags auf Berichtigung der Parteienbezeichnung dem Tatbestand des § 517 Z 1 ZPO unterfällt oder nicht. Auch das Rekursgericht hat sich mit dieser Frage noch nicht näher beschäftigt. Zu hg 1 R 196/88 wurde bloß klargestellt, daß der Rekurs gegen die Abweisung des Antrags, die Bezeichnung des Beklagten so zu berichtigen, daß eindeutig klargestellt wird, daß die Klage nicht gegen den Sohn, an den sie zugestellt wurde, sondern gegen dessen Vater gerichtet ist, ungeachtet § 517 ZPO zulässig sei. Im Sinne der Lehrmeinung Faschings (Lb2, Rz 328) wurde im übrigen für den umgekehrten Fall ausgesprochen, daß eine erfolgte Berichtigung in Sachen mit einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitwert nicht mit Rekurs bekämpft werden kann, soweit damit nicht ausnahmsweise ein Parteiwechsel verbunden ist (hg 1 R 439/90; hg 1 R 291/89 mwN).Soweit überblickbar, fehlt veröffentlichte Judikatur zu der Frage, ob die Abweisung eines Antrags auf Berichtigung der Parteienbezeichnung dem Tatbestand des Paragraph 517, Ziffer eins, ZPO unterfällt oder nicht. Auch das Rekursgericht hat sich mit dieser Frage noch nicht näher beschäftigt. Zu hg 1 R 196/88 wurde bloß klargestellt, daß der Rekurs gegen die Abweisung des Antrags, die Bezeichnung des Beklagten so zu berichtigen, daß eindeutig klargestellt wird, daß die Klage nicht gegen den Sohn, an den sie zugestellt wurde, sondern gegen dessen Vater gerichtet ist, ungeachtet Paragraph 517, ZPO zulässig sei. Im Sinne der Lehrmeinung Faschings (Lb2, Rz 328) wurde im übrigen für den umgekehrten Fall ausgesprochen, daß eine erfolgte Berichtigung in Sachen mit einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitwert nicht mit Rekurs bekämpft werden kann, soweit damit nicht ausnahmsweise ein Parteiwechsel verbunden ist (hg 1 R 439/90; hg 1 R 291/89 mwN).
Wird dem Antrag auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung nicht Folge gegeben, so stellt sich die Situation nach Ansicht des Rekurssenates komplementär dar; versagte Berichtigungen im engeren Sinn begründen eine Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage, weil dann der Kläger außer Stande gesetzt ist, die Klage gegen das schon ursprünglich in Anspruch genommene, jedoch irrtümlich falsch bezeichnete Rechtssubjekt sinnvoll weiterzuverfolgen. Wurde hingegen ein Personenwechsel angestrebt, was ausnahmsweise zulässig sein kann (ecolex 1992, 243), so kann in einer Abweisung des entsprechenden Antrags kein Fall des § 517 Z 1 ZPO erblickt werden. Der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage steht dann nämlich nichts im Wege, mag sich nunmehr auch herausgestellt haben, daß das in den Rechtsstreit miteinbezogene Rechtssubjekt nicht das vom Kläger tatsächlich gewollte ist.Wird dem Antrag auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung nicht Folge gegeben, so stellt sich die Situation nach Ansicht des Rekurssenates komplementär dar; versagte Berichtigungen im engeren Sinn begründen eine Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage, weil dann der Kläger außer Stande gesetzt ist, die Klage gegen das schon ursprünglich in Anspruch genommene, jedoch irrtümlich falsch bezeichnete Rechtssubjekt sinnvoll weiterzuverfolgen. Wurde hingegen ein Personenwechsel angestrebt, was ausnahmsweise zulässig sein kann (ecolex 1992, 243), so kann in einer Abweisung des entsprechenden Antrags kein Fall des Paragraph 517, Ziffer eins, ZPO erblickt werden. Der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage steht dann nämlich nichts im Wege, mag sich nunmehr auch herausgestellt haben, daß das in den Rechtsstreit miteinbezogene Rechtssubjekt nicht das vom Kläger tatsächlich gewollte ist.
Im konkreten Fall liegt die zweite Konstellation vor, weil der klägerische Antrag darauf gerichtet war, die zunächst ins Verfahren einbezogene Top***** Transport GmbH durch die zu FN 110.578s im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien protokollierte Gesellschaft zu ersetzen. Der Rekurs ist somit gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.Im konkreten Fall liegt die zweite Konstellation vor, weil der klägerische Antrag darauf gerichtet war, die zunächst ins Verfahren einbezogene Top***** Transport GmbH durch die zu FN 110.578s im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien protokollierte Gesellschaft zu ersetzen. Der Rekurs ist somit gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 40, 50Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die Paragraphen 40,, 50
ZPO.
Gemäß § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (zur Erforderlichkeit des Ausspruchs vgl. Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 526).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (zur Erforderlichkeit des Ausspruchs vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu Paragraph 526,).
Anmerkung
EWH00016 01R02897European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00007:1997:00100R00289.97I.0814.000Dokumentnummer
JJT_19970814_LG00007_00100R00289_97I0000_000