TE OGH 1997/8/19 10ObS261/97y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.1997
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Divr.Mag.Dr.Gerhard Fuchs (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Ernst Löwe (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl W*****, vertreten durch Dr.Günther Stanonik, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Mai 1997, GZ 12 Rs 75/97d-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 16. September 1996, GZ 20 Cgs 241/95d-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Bei einem Pensionswerber, dessen Verweisungsfeld mangels Berufsschutzes nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, reicht - wie grundsätzlich auch für solche nach Abs 1 und 2 leg cit - bereits ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf aus (10 ObS 178/97t uva). Da es offenkundig ist, daß der Kläger ungeachtet seiner Einschränkungen im medizinischen Bereich jedenfalls noch die Tätigkeit eines Portiers ausüben kann, ist es rechtlich unerheblich, ob er überdies auch als Verpackungsarbeiter, Bürobote, Adjustierer oder Parkgaragenkassier arbeiten könnte. Jedenfalls mit dem Verweisungsberuf eines Portiers (10 ObS 2107/96t, 10 ObS 2385/96z, 10 ObS 159/97y, 10 ObS 178/97t) sind offenkundig keine kalkülsüberschreitenden Tätigkeiten verbunden. Daß er hiefür - wie in der Revision (erstmals) behauptet - besonderer Kenntnisse in der Bedienung elektronischer Datenverarbeitungsgeräte bedürfte, vermag der Oberste Gerichtshof nicht nachzuvollziehen.Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Bei einem Pensionswerber, dessen Verweisungsfeld mangels Berufsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen ist, reicht - wie grundsätzlich auch für solche nach Absatz eins und 2 leg cit - bereits ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf aus (10 ObS 178/97t uva). Da es offenkundig ist, daß der Kläger ungeachtet seiner Einschränkungen im medizinischen Bereich jedenfalls noch die Tätigkeit eines Portiers ausüben kann, ist es rechtlich unerheblich, ob er überdies auch als Verpackungsarbeiter, Bürobote, Adjustierer oder Parkgaragenkassier arbeiten könnte. Jedenfalls mit dem Verweisungsberuf eines Portiers (10 ObS 2107/96t, 10 ObS 2385/96z, 10 ObS 159/97y, 10 ObS 178/97t) sind offenkundig keine kalkülsüberschreitenden Tätigkeiten verbunden. Daß er hiefür - wie in der Revision (erstmals) behauptet - besonderer Kenntnisse in der Bedienung elektronischer Datenverarbeitungsgeräte bedürfte, vermag der Oberste Gerichtshof nicht nachzuvollziehen.

Der Revision war daher keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E47053 10C02617

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00261.97Y.0819.000

Dokumentnummer

JJT_19970819_OGH0002_010OBS00261_97Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten