TE OGH 1997/8/19 10Nd501/97

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Veröffentlicht am 19.08.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** AG, ***** vertreten durch Dr.Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** Deutschland, wegen 33.789 S sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Versicherungsgesellschaft begehrt als Legalzessionarin von der beklagten Partei mit Sitz in Deutschland die Zahlung eines Betrages von 33.789 S mit der Begründung, sie habe als Versicherer der Fa W***** die Versicherung eines Transportes von Österreich in die Ukraine übernommen, den die beklagte Partei als Frachtführer im Auftrag der Fa W***** GmbH durchzuführen gehabt habe. Die Ware sei in Österreich übernommen worden. Während des Transportes sei es am Transportgut zu einem von der beklagten Partei zu vertretenden Schaden gekommen, den die klagende Partei im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages der Fa W***** GmbH ersetzt habe. Mit der beim Bezirksgericht Salzburg überreichten Klage verband sie einen Ordinationsantrag. Gemäß § 31 Z 1 lit b CMR sei für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gegeben, da die Übernahme des Frachtgutes in Österreich erfolgt sei. Mangels eines örtlich zuständigen Gerichtes werde daher beantragt, gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, weil in diesem Bereich örtliche Anknüpfungspunkte des Prozesses gelegen seien.Die klagende Versicherungsgesellschaft begehrt als Legalzessionarin von der beklagten Partei mit Sitz in Deutschland die Zahlung eines Betrages von 33.789 S mit der Begründung, sie habe als Versicherer der Fa W***** die Versicherung eines Transportes von Österreich in die Ukraine übernommen, den die beklagte Partei als Frachtführer im Auftrag der Fa W***** GmbH durchzuführen gehabt habe. Die Ware sei in Österreich übernommen worden. Während des Transportes sei es am Transportgut zu einem von der beklagten Partei zu vertretenden Schaden gekommen, den die klagende Partei im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages der Fa W***** GmbH ersetzt habe. Mit der beim Bezirksgericht Salzburg überreichten Klage verband sie einen Ordinationsantrag. Gemäß Paragraph 31, Ziffer eins, Litera b, CMR sei für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gegeben, da die Übernahme des Frachtgutes in Österreich erfolgt sei. Mangels eines örtlich zuständigen Gerichtes werde daher beantragt, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, weil in diesem Bereich örtliche Anknüpfungspunkte des Prozesses gelegen seien.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der im Antrag behauptete Beförderungsvertrag unterliegt im Sinne des Art 1 der CMR den Bestimmungen dieses Übereinkommens, weil diesem Österreich gemäß BGBl 1961/138 beigetreten ist. Nach Art 31 Z 1 lit b CMR kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt.Der im Antrag behauptete Beförderungsvertrag unterliegt im Sinne des Artikel eins, der CMR den Bestimmungen dieses Übereinkommens, weil diesem Österreich gemäß BGBl 1961/138 beigetreten ist. Nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt.

Im vorliegenden Falle wird eine derartige grenzüberschreitende Güterbeförderung behauptet, wobei der Ort der Übernahme des Gutes nach dem Vorbringen der klagenden Partei in Österreich liegt. Demnach ist für die behauptete Forderung die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht für diese Rechtssache fehlt, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein solches zu bestimmen (8 Ob 505/90; 4 Nd 504/87; 6 Nd 514/89; 8 Nd 501/93 uam).Im vorliegenden Falle wird eine derartige grenzüberschreitende Güterbeförderung behauptet, wobei der Ort der Übernahme des Gutes nach dem Vorbringen der klagenden Partei in Österreich liegt. Demnach ist für die behauptete Forderung die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht für diese Rechtssache fehlt, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein solches zu bestimmen (8 Ob 505/90; 4 Nd 504/87; 6 Nd 514/89; 8 Nd 501/93 uam).

Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben und das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E47129 10J05017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0100ND00501.97.0819.000

Dokumentnummer

JJT_19970819_OGH0002_0100ND00501_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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