TE OGH 1997/8/19 10ObS269/97z

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Veröffentlicht am 19.08.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Gerhard Fuchs (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag.Ernst Löwe (aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alexander M*****, vertreten durch Dr.Andreas Foglar-Deinhardstein, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1090 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.April 1997, GZ 7 Rs 25/97s-71, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5.September 1996, GZ 3 Cgs 181/93s-67, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Die Frage, ob und welche Beweise zu einem bestimmten Beweisthema aufzunehmen sind, ist im übrigen eine solche der irrevisiblen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503).Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Die Frage, ob und welche Beweise zu einem bestimmten Beweisthema aufzunehmen sind, ist im übrigen eine solche der irrevisiblen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503,).

Auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Soweit hierin auf eine bereits über zwei Jahrzehnte zurückliegende Tuberkuloseerkrankung samt daraus resultierender Ausschließung von Verweisungsberufen in der Lebensmittelbranche verwiesen wird, ist zu erwidern, daß der bereits im ersten Rechtsgang hiezu beigezogene lungenfachärztliche Sachverständige, dem dieses seinerzeitige Lungenleiden auch bekannt war, daraus keinen besonderen sich leistungskalkülmäßig niederschlagenden Ausschluß vom Arbeitsmarkt für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten ableiten konnte (ON 18), sodaß auch von Seiten des Berufungsgerichtes hiezu keine weitergehenden rechtlichen Ausführungen erforderlich waren. Ergänzend sei hiezu auch bemerkt, daß grundsätzlich ein einziger Verweisungsberuf ausreicht (10 ObS 178/97t). Sowohl das Erstgericht als auch ihm folgend das Berufungsgericht haben aber neben der Verweisungstätigkeit auf leichte Tischarbeiten der Lebensmittelbranche eine Reihe weiterer (notorischer) Verweisungsberufe erwähnt, bei denen der Kläger mit keinerlei Lebensmittelprodukten in Berührung kommen muß. Diese Tätigkeiten sind ihm sowohl zumutbar als auch am Arbeitsmarkt ausreichend vorhanden. Danach erfüllt aber der Kläger nicht die Voraussetzungen für einen Zuspruch der Invaliditätspension ab 1.7.1991 (§ 255 Abs 3 ASVG).Auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Soweit hierin auf eine bereits über zwei Jahrzehnte zurückliegende Tuberkuloseerkrankung samt daraus resultierender Ausschließung von Verweisungsberufen in der Lebensmittelbranche verwiesen wird, ist zu erwidern, daß der bereits im ersten Rechtsgang hiezu beigezogene lungenfachärztliche Sachverständige, dem dieses seinerzeitige Lungenleiden auch bekannt war, daraus keinen besonderen sich leistungskalkülmäßig niederschlagenden Ausschluß vom Arbeitsmarkt für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten ableiten konnte (ON 18), sodaß auch von Seiten des Berufungsgerichtes hiezu keine weitergehenden rechtlichen Ausführungen erforderlich waren. Ergänzend sei hiezu auch bemerkt, daß grundsätzlich ein einziger Verweisungsberuf ausreicht (10 ObS 178/97t). Sowohl das Erstgericht als auch ihm folgend das Berufungsgericht haben aber neben der Verweisungstätigkeit auf leichte Tischarbeiten der Lebensmittelbranche eine Reihe weiterer (notorischer) Verweisungsberufe erwähnt, bei denen der Kläger mit keinerlei Lebensmittelprodukten in Berührung kommen muß. Diese Tätigkeiten sind ihm sowohl zumutbar als auch am Arbeitsmarkt ausreichend vorhanden. Danach erfüllt aber der Kläger nicht die Voraussetzungen für einen Zuspruch der Invaliditätspension ab 1.7.1991 (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger aus Billigkeit sind nicht ersichtlich (und werden auch nicht behauptet), weil das Verfahren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten bot (vgl SSV-NF 9/24).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger aus Billigkeit sind nicht ersichtlich (und werden auch nicht behauptet), weil das Verfahren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten bot vergleiche SSV-NF 9/24).

Anmerkung

E47055 10C02697

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00269.97Z.0819.000

Dokumentnummer

JJT_19970819_OGH0002_010OBS00269_97Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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