TE OGH 1997/8/20 13Os127/97

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Veröffentlicht am 20.08.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.August 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wais als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Oleg K***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 8.April 1997, GZ 37 E Vr 9/97-24, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Plöchl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 20.August 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wais als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Oleg K***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 8.April 1997, GZ 37 E römisch fünf r 9/97-24, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Plöchl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 8.April 1997, GZ 37 E Vr 9/97-24 verletzt § 13 Abs 2 Z 1 iVm § 8 Abs 3 erster Satz sowie § 488 Z 6 StPO.Das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 8.April 1997, GZ 37 E römisch fünf r 9/97-24 verletzt Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz sowie Paragraph 488, Ziffer 6, StPO.

Dieses Urteil wird in seinem schuldig sprechenden Teil und im Strafausspruch einschließlich der gleichzeitig gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO gefaßten Widerrufsbeschlüsse aufgehoben und gemäß § 292 StPO in der Sache selbst erkannt:Dieses Urteil wird in seinem schuldig sprechenden Teil und im Strafausspruch einschließlich der gleichzeitig gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefaßten Widerrufsbeschlüsse aufgehoben und gemäß Paragraph 292, StPO in der Sache selbst erkannt:

Der Einzelrichter des Landesgerichtes Wiener Neustadt ist zur Entscheidung über den (noch aufrechten) gegen Oleg K***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB erhobenen Anklagevorwurf unzuständig (§ 488 Z 6 StPO).Der Einzelrichter des Landesgerichtes Wiener Neustadt ist zur Entscheidung über den (noch aufrechten) gegen Oleg K***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB erhobenen Anklagevorwurf unzuständig (Paragraph 488, Ziffer 6, StPO).

Mit seiner Berufung wird Oleg K***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem (auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 8.April 1997, GZ 37 E Vr 9/97-24, wurde Oleg K***** unter anderem im Sinne des in der Hauptverhandlung vom 3.Februar 1997 wegen des am 26.Dezember 1996 begangenen Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB ausgedehnten Strafantrages (S 210, 211) schuldig erkannt.Mit dem (auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 8.April 1997, GZ 37 E römisch fünf r 9/97-24, wurde Oleg K***** unter anderem im Sinne des in der Hauptverhandlung vom 3.Februar 1997 wegen des am 26.Dezember 1996 begangenen Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB ausgedehnten Strafantrages (S 210, 211) schuldig erkannt.

Über die gegen dieses Urteil vom Angeklagten ohne Rüge der sachlichen Unzuständigkeit erhobene Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe hat das Oberlandesgericht Wien noch nicht entschieden.

Die Entscheidung des Einzelrichters steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Rechtliche Beurteilung

Im Falle eines Schuldspruches wegen der noch den Gegenstand des Verfahrens bildenden Delikte wäre gemäß § 39 StGB die Überschreitung des Strafhöchstmaßes um die Hälfte zulässig.Im Falle eines Schuldspruches wegen der noch den Gegenstand des Verfahrens bildenden Delikte wäre gemäß Paragraph 39, StGB die Überschreitung des Strafhöchstmaßes um die Hälfte zulässig.

Wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten wurde der Angeklagte zunächst vom (damals) Kreisgericht Krems an der Donau zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen (zusätzlichen) Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil ist seit 5. Mai 1992 rechtskräftig (ON 14 in 13 E Vr 616/91 des Kreisgerichtes Krems an der Donau; Beginn der Rückfallsverjährungsfrist, Leukauf-Steininger Komm3 § 39 RN 11).Wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten wurde der Angeklagte zunächst vom (damals) Kreisgericht Krems an der Donau zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen (zusätzlichen) Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil ist seit 5. Mai 1992 rechtskräftig (ON 14 in 13 E römisch fünf r 616/91 des Kreisgerichtes Krems an der Donau; Beginn der Rückfallsverjährungsfrist, Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 39, RN 11).

Wegen weiterer, auf gleicher schädlicher Neigung beruhender und am 27. Mai 1996 begangener Taten wurde er in der Folge (zum AZ 3 d E Vr 5915/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis 27.November 1996 verbüßte (ON 41 im zitierten Akt). Anschließend wurde wegen gleichzeitigen Widerrufes der vom Kreisgericht Krems an der Donau seinerzeit angeordneten bedingten Strafnachsicht die von diesem Gericht verhängte Freiheitsstrafe in Vollzug gesetzt, die der Angeklagte (infolge einer Begnadigung aus Anlaß des Weihnachtsfestes, ON 24 im Akt des Urteilsgerichtes) bis zum 18.Dezember 1996 zum Teil verbüßte.Wegen weiterer, auf gleicher schädlicher Neigung beruhender und am 27. Mai 1996 begangener Taten wurde er in der Folge (zum AZ 3 d E römisch fünf r 5915/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis 27.November 1996 verbüßte (ON 41 im zitierten Akt). Anschließend wurde wegen gleichzeitigen Widerrufes der vom Kreisgericht Krems an der Donau seinerzeit angeordneten bedingten Strafnachsicht die von diesem Gericht verhängte Freiheitsstrafe in Vollzug gesetzt, die der Angeklagte (infolge einer Begnadigung aus Anlaß des Weihnachtsfestes, ON 24 im Akt des Urteilsgerichtes) bis zum 18.Dezember 1996 zum Teil verbüßte.

Zur Durchführung der Hauptverhandlung ab Ausdehnung des Strafantrages und Urteilsfällung ist demnach gemäß §§ 8 Abs 3 erster Satz, 13 Abs 2 Z 1 StPO das Schöffengericht zuständig. Daher hätte der Einzelrichter mit Urteil seine Unzuständigkeit aussprechen müssen (§ 488 Z 6 StPO). Eine nachteilige Auswirkung des Gesetzesverstoßes für den Angeklagten kann mit Sicherheit nur in Ansehung des freisprechenden Urteilsinhalts ausgeschlossen werden (10 Os 3/78; 16 Os 26/89; 13 Os 24/96 ua).Zur Durchführung der Hauptverhandlung ab Ausdehnung des Strafantrages und Urteilsfällung ist demnach gemäß Paragraphen 8, Absatz 3, erster Satz, 13 Absatz 2, Ziffer eins, StPO das Schöffengericht zuständig. Daher hätte der Einzelrichter mit Urteil seine Unzuständigkeit aussprechen müssen (Paragraph 488, Ziffer 6, StPO). Eine nachteilige Auswirkung des Gesetzesverstoßes für den Angeklagten kann mit Sicherheit nur in Ansehung des freisprechenden Urteilsinhalts ausgeschlossen werden (10 Os 3/78; 16 Os 26/89; 13 Os 24/96 ua).

Es war demnach in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E47348 13D01277

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00127.97.0820.000

Dokumentnummer

JJT_19970820_OGH0002_0130OS00127_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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