TE OGH 1997/8/20 13Os91/97

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Veröffentlicht am 20.08.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.August 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichts- hofes Dr.Ebner, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wais als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred W***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems/Donau als Schöffengericht vom 31.Jänner 1997, GZ 16 Vr 623/96-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 20.August 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichts- hofes Dr.Ebner, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wais als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred W***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems/Donau als Schöffengericht vom 31.Jänner 1997, GZ 16 römisch fünf r 623/96-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Manfred W***** wurde des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG (1) und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (2) schuldig erkannt.Manfred W***** wurde des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG (1) und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (2) schuldig erkannt.

Demnach hat er in der Zeit von Sommer 1995 bis September 1996 in Horn und Wien vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift

1. in einer großen Menge verkauft, und zwar ca 200 Gramm Cannabisharz, 3 Gramm Heroin und ca 5 LSD-Trips an verschiedene, teils gesondert verfolgte Kunden sowie

2. darüber hinaus rund 192 Gramm Cannabisharz, 1,5 Gramm Heroin und vier LSD-Trips für den Eigenkonsum erworben und besessen.

Die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist es für den Schuldspruch und den anzuwendenden Strafsatz ohne Bedeutung, ob der Angeklagte den am 29. Juli 1978 geborenen Christopher H***** bei der Überlassung von Heroin für minderjährig halten mußte (US 4). Qualifikationsbegründend ist nämlich die Minderjährigkeit eines Suchtgiftabnehmers nur für das Vergehen nach § 16 Abs 2 Z 1 SGG, das dem Angeklagten nicht angelastet wird.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist es für den Schuldspruch und den anzuwendenden Strafsatz ohne Bedeutung, ob der Angeklagte den am 29. Juli 1978 geborenen Christopher H***** bei der Überlassung von Heroin für minderjährig halten mußte (US 4). Qualifikationsbegründend ist nämlich die Minderjährigkeit eines Suchtgiftabnehmers nur für das Vergehen nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, SGG, das dem Angeklagten nicht angelastet wird.

Die Beschwerdeeinwände gegen die Urteilsannahmen zum Reinheitsgrad der Suchtgifte sind unbegründet. Aus der Verantwortung des dem Beschwerdevorbringen zuwider durch vorhergehenden Eigenkonsum (S 109) suchtgifterfahrenen Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er nur Cannabisharz besserer Qualität weitergegeben habe (s insbes S 110 und 118), und der forensischen Erfahrung betreffend den THC-Gehalt von Haschisch (Mayerhofer/Rieder, Nebengesetze3 § 12 SGG E 5) konnte das Erstgericht mängelfrei einen Wirkstoffanteil des weitergegebenen Cannabisproduktes von zumindest 9 % ableiten (US 6).Die Beschwerdeeinwände gegen die Urteilsannahmen zum Reinheitsgrad der Suchtgifte sind unbegründet. Aus der Verantwortung des dem Beschwerdevorbringen zuwider durch vorhergehenden Eigenkonsum (S 109) suchtgifterfahrenen Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er nur Cannabisharz besserer Qualität weitergegeben habe (s insbes S 110 und 118), und der forensischen Erfahrung betreffend den THC-Gehalt von Haschisch (Mayerhofer/Rieder, Nebengesetze3 Paragraph 12, SGG E 5) konnte das Erstgericht mängelfrei einen Wirkstoffanteil des weitergegebenen Cannabisproduktes von zumindest 9 % ableiten (US 6).

Da eine große Menge im Sinn des § 12 Abs 1 SGG, wie der Schöffensenat zutreffend erkannt hat, aus einem oder aus verschiedenen Suchtgiften bestehen kann, auf die sich ein einheitliches Tatgeschehen bezieht (13 Os 59/97; EvBl 1988/127), und schon das schrittweise in Verkehr gesetzte Cannabisharz insgesamt etwa 90 % der Grenzmenge (von 20 Gramm THC) enthielt, versagt auch der Einwand unzureichender Begründung der Feststellung über den Reinheitsgrad des tatverfangenen Heroins. Die Beschwerde bestreitet lediglich die (aktenmäßig gedeckte, S 112) den Denkgesetzen nicht widersprechende Konstatierung der Tatrichter zum Wirkstoffgehalt des vom Angeklagten weitergegebenen Heroins (US 6), ohne Argumente anführen zu können, die gegen diese Annahme sprächen. Unter Bedachtnahme auf den Wirkstoffgehalt der insgesamt in Verkehr gesetzten Suchtgifte liegt somit der von der Beschwerde behauptete Begründungsmangel nicht vor.Da eine große Menge im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, SGG, wie der Schöffensenat zutreffend erkannt hat, aus einem oder aus verschiedenen Suchtgiften bestehen kann, auf die sich ein einheitliches Tatgeschehen bezieht (13 Os 59/97; EvBl 1988/127), und schon das schrittweise in Verkehr gesetzte Cannabisharz insgesamt etwa 90 % der Grenzmenge (von 20 Gramm THC) enthielt, versagt auch der Einwand unzureichender Begründung der Feststellung über den Reinheitsgrad des tatverfangenen Heroins. Die Beschwerde bestreitet lediglich die (aktenmäßig gedeckte, S 112) den Denkgesetzen nicht widersprechende Konstatierung der Tatrichter zum Wirkstoffgehalt des vom Angeklagten weitergegebenen Heroins (US 6), ohne Argumente anführen zu können, die gegen diese Annahme sprächen. Unter Bedachtnahme auf den Wirkstoffgehalt der insgesamt in Verkehr gesetzten Suchtgifte liegt somit der von der Beschwerde behauptete Begründungsmangel nicht vor.

Aber auch auf Grundlage der (spekulativen) Beschwerdeannahme, daß dieses Suchtgift auf nur 10 % Reinsubstanzgehalt gestreckt gewesen wäre, hätte die weitergegebene Menge ein Fünftel der mit 1,5 Gramm Diacetylmorphin anzunehmenden Grenzmenge enthalten. Auch in diesem - auf Grund der im Urteil genannten gerichtsmedizinischen Erfahrungen mit der Qualität von Heroin (RZ 1981, S 45; nochmals US 6) hier nicht indizierten - Fall würden die in Verkehr gesetzten Suchtgifte insgesamt die in § 12 Abs 1 SGG bezeichnete große Menge überschreiten.Aber auch auf Grundlage der (spekulativen) Beschwerdeannahme, daß dieses Suchtgift auf nur 10 % Reinsubstanzgehalt gestreckt gewesen wäre, hätte die weitergegebene Menge ein Fünftel der mit 1,5 Gramm Diacetylmorphin anzunehmenden Grenzmenge enthalten. Auch in diesem - auf Grund der im Urteil genannten gerichtsmedizinischen Erfahrungen mit der Qualität von Heroin (RZ 1981, S 45; nochmals US 6) hier nicht indizierten - Fall würden die in Verkehr gesetzten Suchtgifte insgesamt die in Paragraph 12, Absatz eins, SGG bezeichnete große Menge überschreiten.

Der nominell auf die Z 10, der Sache nach auf die Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Beschwerde zuwider ist ein Wertersatz gemäß § 13 Abs 2 SGG (aF) auch dann aufzuerlegen, wenn Suchtgift wie festgestellt (US 4 unten) zum Selbstkostenpreis weiterverkauft wird. Die Auffassung, daß nur ein krimineller Gewinn abzuschöpfen sei, findet in der anzuwendenden Rechtslage (vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 1996) keine Stütze (13 Os 156/89, 14 Os 40/91).Der nominell auf die Ziffer 10,, der Sache nach auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Beschwerde zuwider ist ein Wertersatz gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SGG (aF) auch dann aufzuerlegen, wenn Suchtgift wie festgestellt (US 4 unten) zum Selbstkostenpreis weiterverkauft wird. Die Auffassung, daß nur ein krimineller Gewinn abzuschöpfen sei, findet in der anzuwendenden Rechtslage (vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 1996) keine Stütze (13 Os 156/89, 14 Os 40/91).

Es war daher insgesamt die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Es war daher insgesamt die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E47347 13D00917

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00091.97.0820.000

Dokumentnummer

JJT_19970820_OGH0002_0130OS00091_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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