TE Vwgh Beschluss 2006/8/11 AW 2006/18/0159

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Veröffentlicht am 11.08.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §60;
StGB §201;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1979, vertreten durch Mag. Dr. I, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. Juni 2006, Zl. SD 1426/05, betreffend Aufenthaltsverbot, erhobenen und zur hg. Zl. 2006/18/0227 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde unstrittig wegen Vergewaltigung zu einer unbedingten zweijährigen Haftstrafe verurteilt. Im Hinblick auf die aus der zugrundeliegenden Straftat ableitbare große Gefährdung öffentlicher Interessen durch den weiteren Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers stehen der Gewährung von aufschiebender Wirkung zwingende öffentliche Interessen im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG entgegen.

Wien, am 11. August 2006

Schlagworte

Zwingende öffentliche InteressenBesondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006180159.A00

Im RIS seit

24.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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