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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrPolG 2005 §60;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1979, vertreten durch Mag. Dr. I, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. Juni 2006, Zl. SD 1426/05, betreffend Aufenthaltsverbot, erhobenen und zur hg. Zl. 2006/18/0227 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde unstrittig wegen Vergewaltigung zu einer unbedingten zweijährigen Haftstrafe verurteilt. Im Hinblick auf die aus der zugrundeliegenden Straftat ableitbare große Gefährdung öffentlicher Interessen durch den weiteren Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers stehen der Gewährung von aufschiebender Wirkung zwingende öffentliche Interessen im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG entgegen.
Wien, am 11. August 2006
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenBesondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006180159.A00Im RIS seit
24.10.2006Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009