TE Vfgh Beschluss 2002/6/3 B108/02

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Veröffentlicht am 03.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Gerichtsakt wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Erledigung von Beschwerden gegen solche Entscheidungen

Spruch

Der Antrag der Mag. K K, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 27.11.2001, ..., wird

a b g e w i e s e n.

Begründung

Begründung:

Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den oben genannten Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien.

Eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Erledigung einer Beschwerde gegen eine solche Entscheidung eines Oberlandesgerichtes ist jedoch aus keiner Bestimmung der Bundesverfassung abzuleiten. Im Hinblick darauf, dass eine Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof demgemäß als aussichtslos anzusehen ist - eine etwaige Beschwerde müsste wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückgewiesen werden (s. §19 Abs3 Z2 lita VfGG) -, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (iVm. §35 Abs1 VfGG) als unbegründet abzuweisen (§72 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B108.2002

Dokumentnummer

JFT_09979397_02B00108_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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