TE OGH 1997/8/26 11Os108/97

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Veröffentlicht am 26.08.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf F***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 23. April 1997, GZ 13 Vr 629/95-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf F***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 23. April 1997, GZ 13 römisch fünf r 629/95-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rudolf F***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoriätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Rudolf F***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoriätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in G*****

1. nachgenannte unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, und zwar

a) im Juli 1995 die am 27.Juni 1983 geborene Claudia T*****, indem er sie an ihrem Geschlechtsteil betastete und daran rieb, und

b) in der Zeit von Herbst 1992 bis 6.Juli 1995 die Tochter seiner Lebensgefährtin, die am 7.Juli 1981 geborene Doris G*****, durch Betasten im Geschlechtsbereich und an der Brust;

2. durch die zu 1.b) geschilderte Handlungsweise sowie dadurch, daß er Doris G***** auch in der Zeit zwischen 7.Juli 1995 bis 27.Juni 1996 betastete und am 26. oder 27.Juni 1996 versuchte, mit ihr einen Geschlechtsverkehr durchzuführen, diese seiner Erziehung und Aufsicht unterstehende minderjährige Person unter Ausnützung dieser Stellung zur Unzucht mißbraucht.

Die dagegen gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 1 a, 3 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, a, 3 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeeinwand (Z 1 a), der Angeklagte sei nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten gewesen, wird durch die (ungerügten) Protokolle vom 26.März und 23.April 1997 (ON 33 und 37) widerlegt. Auch aus der Argumentation des Beschwerdeführers, daß ihm im Vorverfahren im Zeitpunkt der am 13. März 1996 stattgefundenen kontradiktorischen Vernehmung (§ 162 a StPO) der Zeuginnen Claudia T***** und Beatrix K***** noch kein Verteidiger beigegeben worden sei, die Protokolle aber dennoch in der Hauptverhandlung verlesen worden seien, läßt sich der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht ableiten. Denn der Beschwerde zuwider besteht "im schöffengerichtlichen Verfahren gemäß § 41 iVm § 162 a StPO", richtig: anläßlich der kontradiktorischen Vernehmung gemäß § 162 a StPO, im Vorverfahren kein Verteidigerzwang (vgl Mayerhofer StPO4 § 162 a E 1 a). Der damals noch unvertretene, auf freiem Fuß befindliche und der Vernehmung beiwohnende Angeklagte hatte aber Gelegenheit, Fragen an die Zeuginnen zu stellen (ON 5).Der Beschwerdeeinwand (Ziffer eins, a), der Angeklagte sei nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten gewesen, wird durch die (ungerügten) Protokolle vom 26.März und 23.April 1997 (ON 33 und 37) widerlegt. Auch aus der Argumentation des Beschwerdeführers, daß ihm im Vorverfahren im Zeitpunkt der am 13. März 1996 stattgefundenen kontradiktorischen Vernehmung (Paragraph 162, a StPO) der Zeuginnen Claudia T***** und Beatrix K***** noch kein Verteidiger beigegeben worden sei, die Protokolle aber dennoch in der Hauptverhandlung verlesen worden seien, läßt sich der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht ableiten. Denn der Beschwerde zuwider besteht "im schöffengerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 162, a StPO", richtig: anläßlich der kontradiktorischen Vernehmung gemäß Paragraph 162, a StPO, im Vorverfahren kein Verteidigerzwang vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 162, a E 1 a). Der damals noch unvertretene, auf freiem Fuß befindliche und der Vernehmung beiwohnende Angeklagte hatte aber Gelegenheit, Fragen an die Zeuginnen zu stellen (ON 5).

Dem Beschwerdevorbringen zur Z 3 entgegen ist die Zeugin Doris G***** über das Entschlagungsrecht gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StPO belehrt worden und hat sie daraufhin erklärt, aussagen zu wollen (S 216/I).Dem Beschwerdevorbringen zur Ziffer 3, entgegen ist die Zeugin Doris G***** über das Entschlagungsrecht gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO belehrt worden und hat sie daraufhin erklärt, aussagen zu wollen (S 216/I).

Auch der in der Mängelrüge (Z 5) erhobene Vorwurf unvollständiger Begründung entscheidungswesentlicher Tatsachen ist nicht berechtigt. Das Erstgericht hat nämlich ausführlich und mängelfrei dargelegt, aus welchen Erwägungen es zu den den Angeklagten belastenden Feststellungen gelangt ist und dabei die einzelnen Aussagen innerhalb der familiären Situation und den zwischenmenschlichen Beziehungen beleuchtet sowie die Gutachten der Sachverständigen Dr.Angelika Gö***** über die Wiedergabe- und Aussagefähigkeit der drei minderjährigen Zeuginnen berücksichtigt (US 7 bis 14). Der Beschwerdeführer unternimmt vielmehr den (unstatthaften) Versuch, durch einseitige, zum Teil sogar unrichtige Zitierungen aus den psychologischen Sachverständigengutachten (ON 8 und 24) und darauf aufbauenden Spekulationen den von den Tatrichtern zuerkannten Beweiswert der Aussagen in Zweifel zu ziehen, um auf einer anderen Basis die gewünschten Konstatierungen zu begehren. Mit diesem nur in unzulässiger Art die Beweiswürdigung bekämpfenden Vorbringen wird aber kein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt.Auch der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobene Vorwurf unvollständiger Begründung entscheidungswesentlicher Tatsachen ist nicht berechtigt. Das Erstgericht hat nämlich ausführlich und mängelfrei dargelegt, aus welchen Erwägungen es zu den den Angeklagten belastenden Feststellungen gelangt ist und dabei die einzelnen Aussagen innerhalb der familiären Situation und den zwischenmenschlichen Beziehungen beleuchtet sowie die Gutachten der Sachverständigen Dr.Angelika Gö***** über die Wiedergabe- und Aussagefähigkeit der drei minderjährigen Zeuginnen berücksichtigt (US 7 bis 14). Der Beschwerdeführer unternimmt vielmehr den (unstatthaften) Versuch, durch einseitige, zum Teil sogar unrichtige Zitierungen aus den psychologischen Sachverständigengutachten (ON 8 und 24) und darauf aufbauenden Spekulationen den von den Tatrichtern zuerkannten Beweiswert der Aussagen in Zweifel zu ziehen, um auf einer anderen Basis die gewünschten Konstatierungen zu begehren. Mit diesem nur in unzulässiger Art die Beweiswürdigung bekämpfenden Vorbringen wird aber kein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E47261 11D01087

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00108.97.0826.000

Dokumentnummer

JJT_19970826_OGH0002_0110OS00108_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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