TE OGH 1997/8/26 11Os119/97

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Veröffentlicht am 26.08.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Betroffenen Ing.Erich W***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.Juli 1997, GZ 3 d Vr 12.730/96-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Betroffenen Ing.Erich W***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.Juli 1997, GZ 3 d römisch fünf r 12.730/96-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.April 1997, GZ 3 d Vr 12730/96-57, wurde über Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Ing.Emmerich W***** dessen Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.April 1997, GZ 3 d römisch fünf r 12730/96-57, wurde über Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Ing.Emmerich W***** dessen Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.

Unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung erklärte der Betroffene, auf Rechtsmittel gegen das Urteil zu verzichten (S 379). Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist nicht zu entnehmen, daß der Verteidiger eine dem widersprechende Rechtsmittelerklärung abgegeben hätte.

Am 6.Mai 1997 langte beim Erstgericht ein mit 29.April 1997 datiertes Schreiben des Betroffenen ein, das dem Inhalt nach als Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde zu beurteilen ist.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes gemäß § 285 a Z 1 StPO diese angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurück, weil sie von einer Person eingebracht worden sei, die bereits auf dieses Rechtsmittel verzichtet hatte.Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes gemäß Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO diese angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurück, weil sie von einer Person eingebracht worden sei, die bereits auf dieses Rechtsmittel verzichtet hatte.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Betroffenen ist nicht begründet.

Rechtliche Beurteilung

Auszugehen ist davon, daß nach dem vorhin Gesagten der Betroffene auf Rechtsmittel gegen das schöffengerichtliche Urteil vom 29.April 1997 verzichtet hat. Ein einmal erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (EvBl 1955/195, 1966/211; LSK 1982/149 uva).

Die Zurückweisung der Rechtsmittelanmeldung erfolgte demnach zu Recht, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.

Soweit sich die vom Verurteilten verfaßte Eingabe auch als Beschwerde gegen die verfügte Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Maßnahme darstellt, wird sie dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz vorzulegen sein; im übrigen wird über den (inhaltlich) neuerlichen Antrag auf Aufhebung der Maßnahme durch das zuständige Vollzugsorgan (§ 162 Abs 1, Abs 2 Z 1 iVm § 16 Abs 1 dritter Satz und Abs 2 Z 12 StVB) zu entscheiden sein.Soweit sich die vom Verurteilten verfaßte Eingabe auch als Beschwerde gegen die verfügte Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Maßnahme darstellt, wird sie dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz vorzulegen sein; im übrigen wird über den (inhaltlich) neuerlichen Antrag auf Aufhebung der Maßnahme durch das zuständige Vollzugsorgan (Paragraph 162, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, dritter Satz und Absatz 2, Ziffer 12, StVB) zu entscheiden sein.

Anmerkung

E47144 11D01197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00119.97.0826.000

Dokumentnummer

JJT_19970826_OGH0002_0110OS00119_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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