TE Vwgh Beschluss 2006/8/11 2006/02/0184

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Veröffentlicht am 11.08.2006
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Z4;
B-VG Art133;
B-VG Art20 Abs2;
GVG Tir 1996 §28 Abs1 lita Z2;
GVG Tir 1996 §28 Abs1 litb Z1;
GVG Tir 1996 §28 Abs7 idF 1999/075;
GVG Tir 1996 §28 Abs7;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache der MH in G, vertreten durch Dr. Christoph Haidlen, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 4, gegen die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer grundverkehrsrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schenkungs- und Übergabsvertrag vom 15. September 2003 schenkte und übergab G.H. ein näher bezeichnetes land- und forstwirtschaftliches Grundstück an die Beschwerdeführerin. Dieser Rechtserwerb wurde von der Bezirks-Grundverkehrskommission Lienz mit Bescheid vom 19. Jänner 2004 grundverkehrsbehördlich genehmigt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Landesgrundverkehrsreferent Berufung, der von der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 1. Dezember 2004 mit der Begründung Folge gegeben wurde, dass die Übergabe der Liegenschaft an die Beschwerdeführerin in Widerspruch zu § 6 Abs. 1 lit. a TGVG stehe.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der den genannten Bescheid mit Erkenntnis vom 27. September 2005, B 60/05-8, wegen Verkennung der Rechtslage in Verbindung mit einem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes, wodurch die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsrechtgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden sei, aufgehoben hat.

Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2006 richtete die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, binnen 6 Monaten ab Zustellung des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes einen Bescheid zu erlassen.

Die Säumnisbeschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung ist eine so genannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG, weil sich unter ihren Mitgliedern ein Richter befindet (vgl. § 28 Abs. 1 lit. b Z. 1 i.V.m. Abs. 1 lit. a Z. 2 GVG 1996), die Mitglieder in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind (vgl. Art. 20 Abs. 2 B-VG und § 28 Abs. 7 erster Satz GVG 1996; Absatzbezeichnung i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 75/1999) und ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege unterliegen (vgl. § 28 Abs. 7 zweiter Satz GVG 1996). Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist ausdrücklich nur gegen Bescheide der Landes-Grundverkehrskommission, die Rechtserwerbe an Baugrundstücken betreffen (vgl. § 28 Abs. 7 letzter Satz GVG 1996), nicht jedoch hinsichtlich der Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken für zulässig erklärt. Die Bekämpfung von Bescheiden dieser Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist daher, soweit sie Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken betreffen, unzulässig (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 25. November 2005, Zl. 2005/02/0259, und vom 28. Februar 2003, Zl. 2003/02/0038, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Angelegenheiten im Sinne des Art. 133 B-VG der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs schlechthin, also auch in Bezug auf die Säumnisbeschwerden entzogen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 200, zitierte Judikatur).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 11. August 2006

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und GrundverkehrOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020184.X00

Im RIS seit

16.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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