TE OGH 1997/8/27 1Ob157/97p

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Veröffentlicht am 27.08.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Björn W*****, vertreten durch Dr.Roger Haarmann und Dr.Bärbel Haarmann, Rechtsanwälte in Liezen, wider die beklagte Partei Marc K*****, vertreten durch Dr.Heinrich Wallner, Rechtsanwalt in Liezen, wegen S 120.000,-- und Feststellung (Feststellungsinteresse S 50.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. März 1997, GZ 3 R 27/97h-34, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt ebensowenig vor wie die behauptete Aktenwidrigkeit (§ 510 Abs 3 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung können Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mehr in der Revision gerügt werden (SZ 62/157; JBl 1990, 535; EFSlg.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt ebensowenig vor wie die behauptete Aktenwidrigkeit (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung können Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mehr in der Revision gerügt werden (SZ 62/157; JBl 1990, 535; EFSlg.

64.136 u.v.a.).

Nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts ging der Kläger etwa ab der Mitte der Plattform des Sprungturms bis zu dessen Rand und sprang ab. Seine Sprungweite betrug ca. 6 Meter, jene des Beklagten etwa 7 Meter. Der Abstand zwischen den beiden Sprunganlagen ist 5,5 Meter; sie sind normgerecht, amtlich zugelassen und zur gleichzeitigen Benützung für Sprünge in östlicher Richtung geeignet. Der Beklagte wich von der geraden Sprungrichtung fast 40 Grad in den Eintauchbereich des Sprungturms ab. Für den Kläger war im Zeitpunkt seines Absprungs diese Gefahrensituation nicht erkennbar. Die Rechtsmittelausführungen des Revisionswerbers entfernen sich über weite Strecken von diesem Sachverhalt und sind daher insoweit unbeachtlich.

Es ist gesicherte Rechtsprechung, daß derjenige bei der Sportausübung rechtswidrig handelt, der durch sein Verhalten das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößert (SZ 51/89; SZ 54/133; SZ 60/176; JBl 1992, 44 u.a.). Wer in einem öffentlichen Schwimmbad das Trampolin benützt, ist zur Vorsicht und Aufmerksamkeit gegenüber den anderen Besuchern des Bades verpflichtet (5 Ob 318/71). Die Vorinstanzen haben im Sinne dieser Judikatur zutreffend darauf verwiesen, daß der Beklagte durch sein heftiges mehrmaliges Abfedern die ihm erkennbare Gefahr eines unkontrollierbaren Sprungs heraufbeschwor, was ihm als Verschulden anzulasten ist. Demgegenüber durfte der Kläger zeitgleich mit dem Benutzer des Federbretts vom Turm springen, weil die Anlage grundsätzlich dafür geeignet ist. Er mußte im Zeitpunkt seines Absprungs die vom Beklagten verursachte Gefahr nicht erkennen, weshalb er nicht verhalten war, den geplanten Sprung zu unterlassen. Ein Mitverschulden des Klägers ist daher im Verfahren nicht erwiesen worden. Die Anwendung der für die Ausübung des Schisports entwickelten (Vorrang-) Regeln kommt schon deshalb nicht in Frage, weil bei ordnungsgemäßer Benutzung der Anlage ein Kreuzen der Sprungbahnen nicht zu erwarten war.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E47156 01A01577

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00157.97P.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19970827_OGH0002_0010OB00157_97P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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