TE Vwgh Erkenntnis 2006/8/11 2006/02/0182

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Veröffentlicht am 11.08.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des ME in A, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. Juni 2006, Zl. UVS-03/P/47/3117/2006/5, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe sich am 10. Juli 2005 zu einer näher angeführten Zeit an einem näher angeführten Ort in Wien als Lenker eines dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten PKW geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b StVO iVm § 5 Abs. 2 StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.162,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Feststellung, dass das Kraftfahrzeug "in Betrieb" gewesen sei, treffe nicht zu, der Beschwerdeführer hätte daher (sinngemäß) nicht zum Atemalkoholtest aufgefordert werden dürfen, ist ihm die ständige hg. Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 StVO entgegen zu halten, wonach der bloße "Verdacht", dass der Aufgeforderte ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe, ausreicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2005, Zl. 2003/02/0162). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das berechtigte Vorliegen eines derartigen Verdachtes schon daraus, dass der Aufgeforderte auf dem Lenkersitz angetroffen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2005/02/0030), sodass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Zündschlüssel nicht im Zündschloss und der Motor nicht "in Betrieb" gewesen sei, ins Leere gehen.

Soweit der Beschwerdeführer aber - völlig verfehlt - vorbringt, unter Strafsanktion der StVO stehe nur die Alkoholkonzentration im "Blut", genügt der Hinweis auf den Wortlaut des § 99 Abs. 1 lit. b StVO.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. August 2006

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020182.X00

Im RIS seit

19.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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