TE OGH 1997/8/27 9ObA197/97d

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Veröffentlicht am 27.08.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Josef Weiss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heinz P*****, Fußballspieler, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Sportclub, ***** vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in Wiener Neustadt, wegen S 135.000 netto sA (Revisionsinteresse S 73.333 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.März 1997, GZ 9 Ra 421/96i-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 1.Oktober 1996, GZ 5 Cga 16/95i-27, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgesprochen, daß die Entlassung des Klägers verspätet erfolgte. Insoweit kann auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgesprochen, daß die Entlassung des Klägers verspätet erfolgte. Insoweit kann auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (Paragraph 48, ASGG).

Wenn auch beim Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nicht nur der letzte zur Auflösung führende Vorfall, sondern das Gesamtverhalten während eines längeren Zeitraumes zu berücksichtigen ist (RdW 1986, 153; RdW 1995, 272), so ist der zur Entlassung führende in der Tiroler Kronenzeitung wiedergegebene Artikel nicht auf Äußerungen des Klägers zurückzuführen. Der Kläger hat nach den Feststellungen der Vorinstanzen gegenüber dem Redakteur keine negativen oder negativ wirkende Aussagen über seinen Verein abgegeben. Der Redakteur hat diesen Artikel im wesentlichen nach eigenem Gutdünken verfaßt. Dieser Vorfall scheidet daher zur Beurteilung eines Gesamtverhaltens und zur Rechtfertigung der Entlassung aus.

Der weitere zur Begründung der Entlassung herangezogene Vorfall, der sicherlich nicht mit der Vorbildfunktion des Klägers zu vereinbaren ist, hat am 14.10.1994 stattgefunden und war nach den Feststellungen den vertretungsbefugten Organen der Beklagten spätestens am 21.10.1994 nach Durchführung von Recherchen bekannt. Im Vorstand ist man jedoch zum Ergebnis gekommen, daß die Angelegenheit vorerst einmal abgetan wäre. Die Ausführungen der Revisionswerberin, daß der vertretungsbefugte Obmann des Vereins am 21.10.1994 nicht anwesend war, steht mit den Feststellungen, daß der Vorfall den vertretungsbefugten Organen der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bekannt war, nicht im Widerspruch, weil infolge Verhinderung des Obmanns dem anwesenden Obmannstellvertreter seiner Funktion nach die Vertretungsbefugnis zukam. Da die Entlassung, um rechtzeitig zu sein, ohne Verzug, sofort nach Bekanntwerden des Entlassungsgrundes bei sonstigem Erlöschen des Entlassungsrechtes ausgesprochen werden muß (Arb 11.283 ua), zeigte das Zuwarten bis zum nächsten keinen Entlassungsgrund bildenden "Vorfall" vom 31.10.1994, daß der Dienstgeber dem Vorfall vom 14.10.1994 nicht die Bedeutung eines wichtigen Entlassungsgrundes, der die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zur Folge hat, zumaß. Dies äußerst sich auch darin, daß der Vorstand zur Ansicht kam, diese Angelegenheit zunächst auf sich beruhen zu lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E47108 09B01977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00197.97D.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19970827_OGH0002_009OBA00197_97D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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