Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Josef Weiss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ruza S*****, Arbeiterin, ***** vertreten durch Dr.Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Roman C*****, vertreten durch Dr.Conrad Carl Borth und Dr.Johannes Müller, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 72.342,40 brutto abzüglich S 7.056,-- netto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.April 1997, GZ 10 Ra 43/97k-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.Oktober 1996, GZ 3 Cga 251/94s-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte bekämpft in seiner Revision unter dem von ihm geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) ausschließlich die Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes. Es tritt zwar zu, daß nach diesem Revisionsgrund die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen bekämpft werden können, soweit sie auf Schlußfolgerungen beruhen, die gegen Gesetze des Denkens und der Erfahrung verstoßen (SZ 57/198; RIS-Justiz RS0043307). Darin, daß die Vorinstanzen die Aussage der Klägerin als glaubwürdig und jene des Beklagten als unglaubwürdig erachteten, liegt aber keine derartige Schlußfolgerung, die in dritter Instanz bekämpft werden könnte. Vielmehr handelt es sich dabei um das Ergebnis der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, das vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.Der Beklagte bekämpft in seiner Revision unter dem von ihm geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) ausschließlich die Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes. Es tritt zwar zu, daß nach diesem Revisionsgrund die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen bekämpft werden können, soweit sie auf Schlußfolgerungen beruhen, die gegen Gesetze des Denkens und der Erfahrung verstoßen (SZ 57/198; RIS-Justiz RS0043307). Darin, daß die Vorinstanzen die Aussage der Klägerin als glaubwürdig und jene des Beklagten als unglaubwürdig erachteten, liegt aber keine derartige Schlußfolgerung, die in dritter Instanz bekämpft werden könnte. Vielmehr handelt es sich dabei um das Ergebnis der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, das vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.
Bei den vom Revisionswerber behaupteten Aktenwidrigkeiten - nämlich bei der Beurteilung von Aussagen als ausweichend, lückenhaft und widersprüchlich - handelt es sich um richterliche Werturteile, die den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nicht verwirklichen können (8 Ob 1518/92; RIS-Justiz RS0043277).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E47116 09B02507European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00250.97Y.0827.000Dokumentnummer
JJT_19970827_OGH0002_009OBA00250_97Y0000_000