TE OGH 1997/8/27 1Ob96/97t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.1997
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Barbara M*****, und der mj Christina M*****, beide in Obsorge der Mutter Johanna G*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Helmut M*****, vertreten durch Dr.Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 29.Jänner 1997, GZ 6 R 30/97x-33, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Wildshut vom 25.November 1996, GZ 1 P 8/96h-28, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird, soweit er die Untersagung des Besuchsrechts der mj Barbara M***** gegenüber bekämpft, zurückgewiesen.

Dagegen wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben und werden die Beschlüsse der Vorinstanzen, soweit damit das Besuchsrecht der mj Christina M***** gegenüber bis auf weiteres untersagt wird, aufgehoben; dem Erstgericht wird in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern der Minderjährigen wurde mit Beschluß vom 15.12.1993 gemäß § 55a EheG geschieden. Aufgrund der im Zuge des Scheidungsverfahrens getroffenen Vereinbarung befinden sich die Minderjährigen in der Obsorge ihrer Mutter. Die Ausübung des Besuchsrechts des Vaters wurde einer außergerichtlichen Einigung vorbehalten. Diese erfolgte vor dem Pflegschaftsgericht am 18.9.1995 (ON 12) dergestalt, daß dem Vater seinen beiden Töchtern gegenüber ein Besuchsrecht jeden zweiten Sonntag von 10 bis 17 Uhr eingeräumt wurde. Am 30.7.1996 (ON 17) sprach der Vater bei Gericht vor, gab an, daß die Besuchsrechtsausübung Schwierigkeiten bereite, und ersuchte, die Mutter zu belehren, daß sie die Termine einzuhalten habe. Anläßlich der Vernehmung der Mutter führte der Pflegschaftsrichter ein im Aktenvermerk vom 27.8.1996 (ON 18) dokumentiertes Gespräch mit der mj Barbara, die trotz guten Zuredens des Richters weinend bekundete, nicht bereit zu sein, Besuche des Vaters zu akzeptieren. Die Mutter habe nie etwas dagegen gehabt, daß die Minderjährige zum Vater fahre, doch werde sie sich in Zukunft, auch wenn die Mutter sie anhalte, zum Vater zu gehen, bei einer Freundin verstecken. Sie wolle nicht, daß ihr der Vater „soviele Bussi“ gebe und sie mit verschiedenen Kosenamen bedenke. Auch rede er abfällig über die Mutter sowie über die Kleidung und das Aussehen seiner Töchter. Die Mutter gab an, sie habe den Kindern immer zugeredet, mit dem Vater mitzugehen, die Kinder seien jedoch durch das Verhalten des Vaters beunruhigt und davon abgestoßen. Sie beantrage daher, dem Vater die Ausübung des Besuchsrechts bis auf weiteres zu untersagen.Die Ehe der Eltern der Minderjährigen wurde mit Beschluß vom 15.12.1993 gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Aufgrund der im Zuge des Scheidungsverfahrens getroffenen Vereinbarung befinden sich die Minderjährigen in der Obsorge ihrer Mutter. Die Ausübung des Besuchsrechts des Vaters wurde einer außergerichtlichen Einigung vorbehalten. Diese erfolgte vor dem Pflegschaftsgericht am 18.9.1995 (ON 12) dergestalt, daß dem Vater seinen beiden Töchtern gegenüber ein Besuchsrecht jeden zweiten Sonntag von 10 bis 17 Uhr eingeräumt wurde. Am 30.7.1996 (ON 17) sprach der Vater bei Gericht vor, gab an, daß die Besuchsrechtsausübung Schwierigkeiten bereite, und ersuchte, die Mutter zu belehren, daß sie die Termine einzuhalten habe. Anläßlich der Vernehmung der Mutter führte der Pflegschaftsrichter ein im Aktenvermerk vom 27.8.1996 (ON 18) dokumentiertes Gespräch mit der mj Barbara, die trotz guten Zuredens des Richters weinend bekundete, nicht bereit zu sein, Besuche des Vaters zu akzeptieren. Die Mutter habe nie etwas dagegen gehabt, daß die Minderjährige zum Vater fahre, doch werde sie sich in Zukunft, auch wenn die Mutter sie anhalte, zum Vater zu gehen, bei einer Freundin verstecken. Sie wolle nicht, daß ihr der Vater „soviele Bussi“ gebe und sie mit verschiedenen Kosenamen bedenke. Auch rede er abfällig über die Mutter sowie über die Kleidung und das Aussehen seiner Töchter. Die Mutter gab an, sie habe den Kindern immer zugeredet, mit dem Vater mitzugehen, die Kinder seien jedoch durch das Verhalten des Vaters beunruhigt und davon abgestoßen. Sie beantrage daher, dem Vater die Ausübung des Besuchsrechts bis auf weiteres zu untersagen.

Der Vater sprach sich gegen diesen Antrag aus, weil damit der Kontakt zu seinen Kindern auf Dauer abbrechen würde. Unter Einbindung des Jugendamts, eines Kinderpsychologen und im gemeinsamen Zusammenwirken mit der Mutter der Kinder müsse eine dem Wohl der Kinder dienende Lösung gesucht werden.

Aufgrund eines kinderpsychologischen Gutachtens stellte das Erstgericht fest, daß die mj Barbara das Zusammensein mit dem Vater nicht ertrage. Sie sei aufgrund der früher erlebten Enttäuschung auf ihn wütend, weil er sich längere Zeit nicht um die Kinder gekümmert habe und nun nicht auf ihre Bedürfnisse eingehe. Das negative Vaterbild der mj Barbara werde zwar durch die Mutter verstärkt, die aus ihrer ablehnenden Haltung dem Vater gegenüber kein Hehl mache, könne jedoch dadurch allein nicht erklärt werden, weil bei der mj Barbara eine sogenannte Zwangsloyalität (zu ergänzen: gegenüber der Mutter) nicht festzustellen sei. Das abnorm negativ besetzte Vaterbild des Kindes führe zu einer ängstlichen Abwehrhaltung, die trotz der Besuchskontakte nicht korrigierbar gewesen sei, weil sich die mj Barbara bei ihrem Vater nicht in ihrem „wahren Selbst“ erkannt fühle. Die in der vorpubertären Phase befindliche mj Barbara erlebe das Verhalten des Vaters als intimitätsüberschreitend und fühle sich vom Vater als Interaktionsfigur im Konflikt mit der Mutter benützt. Die mj Christina, ein fröhliches, aufgewecktes Kind, ist dagegen dem Vater gegenüber durchaus offen und zugänglich. Sie zeige keine ängstliche Abwehrhaltung und wäre auch bereit, mit dem Vater in Kontakt zu bleiben.

Das Erstgericht untersagte das Besuchsrecht des Vaters beiden Töchtern gegenüber bis auf weiteres, dessen Ausübung derzeit dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Die mj Barbara würde in der von ihr durchlebten vorpubertären Phase durch die Pflicht zu Kontakten mit dem Vater Schaden nehmen. Wenn auch die mj Christina keine ablehnende Haltung gegenüber dem Vater erkennen lasse, so sei auch ihr derzeit ein Besuchsrecht nicht zumutbar, weil sie stark von ihrer Schwester abhängig und beeinflußt sei, sodaß auch sie durch Besuche Schaden nehmen würde. Sie würde dann in einen schweren, die Beziehungen zu ihrer Schwester belastenden Loyalitätskonflikt geraten. Eine „Pause“ in der Ausübung des Besuchsrechts sei daher dringend geboten. Diese Zeit solle genützt werden, die problematischen Beziehungen aus der gescheiterten Ehe aufzuarbeiten und eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern aufzubauen. Nach erfolgreichem Abschluß einer Gesprächstherapie würden sich neue Gesichtspunkte ergeben, die eine Besuchsrechtsgestaltung möglich erscheinen ließen.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte aus, daß das Besuchsrecht als Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung nur ausnahmsweise aus besonders wichtigen, im Wohle des Kindes gelegenen Gründen eingeschränkt oder ganz entzogen werden dürfe. Spannungen zwischen den Elternteilen oder die Interesselosigkeit des Kindes allein seien im allgemeinen keine ausreichende Begründung, das Besuchsrecht einzuschränken. Habe allerdings die feindliche Einstellung der Eltern zueinander die Einstellung des Kindes zu seinem Vater geprägt und dieses zur Parteinahme gezwungen, so könne die Ausübung des Besuchsrechts dem Wohl des Kindes widersprechen. Im Konfliktsfall sei dem Kindeswohl gegenüber dem Recht auf Besuchsausübung der Vorzug zu geben. Ausgehend von den Ergebnissen des kinderpsychologischen Gutachtens stehe fest, daß die Abneigung der mj Barbara gegen ihren Vater ein solches Ausmaß erreicht habe, daß sie das Zusammensein mit dem Vater nicht mehr ertragen könne. Dazu komme, daß sich die Minderjährige zuletzt vor ihrem Vater sogar versteckt habe und somit nur eine zwangsweise Zuführung zur Besuchsausübung in Betracht käme. Damit würde aber die Ausübung des Besuchsrechts zu einer Bedrohung der psychischen Integrität der Minderjährigen führen. Gleiches gelte auch für die mj Christina, die sich zwar dem Vater gegenüber offen und zugänglich verhalte, aber aufgrund der starken Bindung zu ihrer Schwester in einen schweren Loyalitätskonflikt geraten würde, der auch bei ihr psychische Schäden verursachen könnte. Es scheine daher zum Wohle beider Minderjähriger geboten, das Besuchsrecht vorerst auszusetzen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters ist, soweit er das Besuchsrecht der mj Barbara gegenüber betrifft, mangels Vorliegens der im § 14 Abs 1 AußStrG genannten Voraussetzungen unzulässig. Im übrigen, in Ansehung der mj Christina, kommt ihm jedoch Berechtigung zu.Der Revisionsrekurs des Vaters ist, soweit er das Besuchsrecht der mj Barbara gegenüber betrifft, mangels Vorliegens der im Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG genannten Voraussetzungen unzulässig. Im übrigen, in Ansehung der mj Christina, kommt ihm jedoch Berechtigung zu.

Die Vorinstanzen haben zutreffend darauf verwiesen, daß das Recht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils, mit dem Kind persönlich zu verkehren (das sogenannte „Besuchsrecht“ gemäß § 148 Abs 1 ABGB) ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und daher ein unter dem Schutz des Art 8 EMRK stehendes, allgemein anzuerkennendes Menschenrecht ist. Eigene Interessen, aber auch nacheheliche Konflikte der Eltern, müssen daher zurücktreten. Der obsorgeberechtigte Elternteil ist dem Kind gegenüber zu dessen Wohl verpflichtet, es unter Vermeidung jeglicher negativer Beeinflussung bestmöglich auf die Besuche des nicht sorgeberechtigten Elternteils vorzubereiten und die Kontakte mit ihm sodann unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu verarbeiten (8 Ob 596/91; EvBl 1992/80; ÖA 1995, 124 ua). Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, daß mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundene Irritationen des Kindes, die allein auf Spannungen zurückzuführen sind, wie sie nach dem Scheitern einer Ehe häufig beobachtet werden, grundsätzlich nicht zu einer Untersagung des Besuchsrechts führen können, sondern daß es in solchen Fällen an den Eltern liegt, diese Irritationen im Interesse des Kindeswohls verständnisvoll abzubauen (ÖA 1995, 124 mwH). Lediglich dann, wenn die Irritation jenes Ausmaß überschreitet, das als natürliche Folge der Zerreißung des Familienbands durch die Trennung der Eltern in Kauf genommen werden muß, und die tatsächliche Ausübung des Besuchsrechts beim Kind merkbare und nicht bloß vorübergehende, seinem Wohl daher abträgliche Wirkungen zeitigen sollte, kann das Besuchsrecht vorübergehend untersagt werden (1 Ob 526/85; 1 Ob 653, 654/90; 8 Ob 596/91, ÖA 1995, 124). In diesem Fall muß das Recht auf den persönlichen Verkehr im Interesse des Wohls des Kindes zurückstehen.Die Vorinstanzen haben zutreffend darauf verwiesen, daß das Recht des nicht obsorgeberechtigten Elternteils, mit dem Kind persönlich zu verkehren (das sogenannte „Besuchsrecht“ gemäß Paragraph 148, Absatz eins, ABGB) ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und daher ein unter dem Schutz des Artikel 8, EMRK stehendes, allgemein anzuerkennendes Menschenrecht ist. Eigene Interessen, aber auch nacheheliche Konflikte der Eltern, müssen daher zurücktreten. Der obsorgeberechtigte Elternteil ist dem Kind gegenüber zu dessen Wohl verpflichtet, es unter Vermeidung jeglicher negativer Beeinflussung bestmöglich auf die Besuche des nicht sorgeberechtigten Elternteils vorzubereiten und die Kontakte mit ihm sodann unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu verarbeiten (8 Ob 596/91; EvBl 1992/80; ÖA 1995, 124 ua). Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, daß mit der Ausübung des Besuchsrechts verbundene Irritationen des Kindes, die allein auf Spannungen zurückzuführen sind, wie sie nach dem Scheitern einer Ehe häufig beobachtet werden, grundsätzlich nicht zu einer Untersagung des Besuchsrechts führen können, sondern daß es in solchen Fällen an den Eltern liegt, diese Irritationen im Interesse des Kindeswohls verständnisvoll abzubauen (ÖA 1995, 124 mwH). Lediglich dann, wenn die Irritation jenes Ausmaß überschreitet, das als natürliche Folge der Zerreißung des Familienbands durch die Trennung der Eltern in Kauf genommen werden muß, und die tatsächliche Ausübung des Besuchsrechts beim Kind merkbare und nicht bloß vorübergehende, seinem Wohl daher abträgliche Wirkungen zeitigen sollte, kann das Besuchsrecht vorübergehend untersagt werden (1 Ob 526/85; 1 Ob 653, 654/90; 8 Ob 596/91, ÖA 1995, 124). In diesem Fall muß das Recht auf den persönlichen Verkehr im Interesse des Wohls des Kindes zurückstehen.

Diese in gesicherter Rechtsprechung verankerten Grundsätze haben die Vorinstanzen zutreffend wiedergegeben. Auch der von ihnen in Ansehung der mj Barbara aus den Ergebnissen des kinderpsychololgischen Gutachtens gezogene Schluß, daß die dargestellte Ausnahmesituation in diesem Falle gegeben sei, ist nachvollziehbar. Sowohl den Bekundungen des Kindes selbst als der Stellungnahme der Sachverständigen ist zu entnehmen, daß das negative Vaterbild der mj Barbara nicht primär auf die Beeinflussung durch die Mutter („Zwangsloyalität“) zurückgeht, sondern seine Ursache in der Persönlichkeit des Kindes selbst hat, weil sie sich vom Vater in ihrer zweifelsohne schwierigen Entwicklungsphase verletzt und nicht verstanden fühlt. Damit kann aber auch ein Abbau der ablehnenden Haltung des Kindes gegenüber dem Besuchsrecht des Vaters durch bloß verständnisvolle Förderung der Kontakte des Kindes zum Vater durch die Mutter nicht mehr ohneweiteres erwartet werden, sodaß sich die Entscheidungen der Vorinstanzen auch im Einklang mit dem Sinngehalt der dargestellten Judikatur befinden.

Da somit sämtliche anstehende Rechtsfragen durch eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geklärt sind, deren Grundsätze von den Vorinstanzen richtig angewendet wurden und zudem die Bejahung der von der Judikatur erarbeiteten Voraussetzungen für die getroffene pflegschaftsgerichtliche Maßnahme stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist (EFSlg 62.748; 4 Ob 1540/92), ist der Revisionsrekurs, soweit er sich gegen die vorläufige Untersagung des Besuchsrechts der mj Barbara gegenüber wendet, zurückzuweisen.

Dementgegen fehlt es für die Entscheidung über das Besuchsrecht der mj Christina gegenüber am erforderlichen Sachverhaltssubstrat. Wie bereits dargestellt, ist die Unterbindung des Kontakts zu dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil nur in Ausnahmefällen aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig. Die bloße Befürchtung einer Irritation des Kindes reicht nicht aus (7 Ob 563/85). Eine ernsthafte Gefährdung des Wohles der mj Christina kann dem Sachverständigengutachten nicht entnommen werden. Die im Gutachten wiedergegebenen, allgemein gehaltenen Aussagen des Kindes, wenn Barbara nicht zum Vater komme, möchte es ihn auch nicht besuchen, reichen für die Annahme eines eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls herbeiführenden Loyalitätskonfliktes bei weitem nicht aus. Vielmehr ergibt sich schon aus dem Familienzeichentest (S 6 des Gutachtens), daß dieses Kind - anders als seine Schwester - den Vater durchaus in die Familie einbezieht; demzufolge gelangt die Sachverständige auch zu dem Ergebnis, daß die mj Christina dem Vater gegenüber zugänglich sei und ihm keineswegs in ängstlicher Abwehrhaltung gegenüberstehe. Die von der Sachverständigen trotzdem gezogene Schlußfolgerung, die Ausübung des Besuchsrechts der mj Christina gegenüber entspräche ohne Begleitung der Schwester nicht dem Kindeswohl und wäre wohl auch kaum durchführbar, erscheint angesichts dieser Explorationsergebnisse kaum verständlich. Ein nachvollziehbarer Grund, warum das als zugänglich und aufgeweckt beschriebene, nunmehr achtjährige Kind seinen Vater nicht auch allein besuchen könnte, ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Auch findet sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß eine Schwester grundsätzlich keine Aktivitäten ohne die andere unternehmen könnte. Schließlich ist auch die Ausgangslage bei der mj Christina insofern wesentlich anders gelagert, weil sie altersbedingt (sie war damals erst vier Jahre alt!) unter den Auseinandersetzungen der Eltern im Zuge der Scheidung weniger gelitten haben mag als ihre Schwester und zudem die besondere der beginnenden Pubertät der mj Barbara entspringende Gefühlslage bei der mj Christina offenkundig noch nicht gegeben ist. Es bedarf daher vor einer neuerlichen Entscheidung der eingehenden Erörterung dieser Fragen mit den Beteiligten und der Sachverständigen; erst dann werden Feststellungen getroffen werden können, die die Beurteilung der Frage ermöglichen, ob die Ausübung des Besuchsrechts der mj Christina gegenüber dem Kindeswohl widerstreitet oder nicht.

Textnummer

E47185

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00096.97T.0827.000

Im RIS seit

26.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten