Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Josef Mathias L*****, vertreten durch Dr.Paul Ladurner, Dr.Michael Leuprecht, Dr.Markus Zoller und Dr.Christian Prader, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, Wien 1., Elisabethstraße 9, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Vertragszuhaltung (Streitwert 120.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgerichts vom 2.Juni 1997, GZ 5 R 48/97m-9, womit der Beschluß des Landesgerichts Klagenfurt vom 14. Februar 1997, GZ 21 Cg 205/96y-5 abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird als nichtig aufgehoben. Der Rekurs der Republik Österreich an das Gericht zweiter Instanz gegen die vom Erstgericht beschlossene Berichtigung der Parteibezeichnung wird zurückgewiesen.
Die Republik Österreich ist schuldig, der klagenden Partei die mit 7.605 S (darin 1.267,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte in der am 13.Dezember 1996 gegen die "Republik Österreich (Österreichische Bundesbahnen)" eingebrachten Klage, diese sei schuldig zu erkennen, ihm als Eigentümer eines bestimmten Hofs "in Erfüllung der Vereinbarung vom 08.02.1929 ein Ersatzwasser in Trinkwasserqualität auf immerwährende Zeiten zur Verfügung zu stellen, und zwar in einem Ausmaß, das zwei Drittel des abfließenden Fensterstollenwassers auf Gst 332/3 Grundbuch ... entspricht". Er brachte vor, sein Rechtsvorgänger habe den Österreichischen Bundesbahnen "auf immerwährende Zeiten das Recht der Wasserleitung mittels Leitungsröhren, der Aufstellung eines Hochbehälters und der Führung der Stollenentwässerung sowie der Vornahme der hierfür erforderlichen Erhaltungsarbeiten auf seiner Parzelle" eingeräumt. Als Entschädigung dafür sei er als Rechtsnachfolger des Vertragspartners der Österreichischen Bundesbahnen "auf immerwährende Zeiten" berechtigt, "zwei Drittel des abfließenden Fensterstollenwassers" zu entnehmen und für seine "Wirtschaftszwecke" zu verwenden. Seit Jahren seien jedoch "gewisse Qualitätseinbußen im Trinkwasser" festzustellen, deren Ursachen in der Überalterung der Anlage und einer nicht sachgerechten Wartung lägen. Derzeit sei das Wasser als Trinkwasser überhaupt nicht mehr genießbar, sondern nur mehr als Nutzwasser verwendbar. Verhandlungen mit den Österreichischen Bundesbahnen über Maßnahmen, die dem Kläger das Wasser weiterhin in Trinkwasserqualität garantieren sollten, seien gescheitert.
In der am 20.Jänner 1997 fristgerecht zur Post gegebenen Klagebeantwortung wurde die beklagte Partei als "Österreichische Bundesbahnen, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19" bezeichnet. Eingewendet wurde ua "mangelnde passive Klagslegitimation" der Republik Österreich und dazu vorgebracht, der Klageanspruch richte sich nach den Tatsachenbehauptungen "tatsächlich ... gegen die Österreichischen Bundesbahnen", die gemäß § 1 Abs 1 des Bundesbahngesetzes 1992 eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und nicht mehr "bloßer Verwaltungszweig der Republik Österreich" seien. Die Österreichischen Bundesbahnen hätten in der Vereinbarung vom 8.Februar 1929 keine bestimmte Wasserqualität und -menge zugesichert. Diese könne und müsse nicht besser als jene des ursprünglichen Quellgebiets sein. Daher sei die immerwährende Bereitstellung eines "Ersatzwassers" in Trinkwasserqualität faktisch unmöglich. Die behauptete Qualitätseinbuße des Wassers sei überdies gar nicht eingetreten.In der am 20.Jänner 1997 fristgerecht zur Post gegebenen Klagebeantwortung wurde die beklagte Partei als "Österreichische Bundesbahnen, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19" bezeichnet. Eingewendet wurde ua "mangelnde passive Klagslegitimation" der Republik Österreich und dazu vorgebracht, der Klageanspruch richte sich nach den Tatsachenbehauptungen "tatsächlich ... gegen die Österreichischen Bundesbahnen", die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesbahngesetzes 1992 eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und nicht mehr "bloßer Verwaltungszweig der Republik Österreich" seien. Die Österreichischen Bundesbahnen hätten in der Vereinbarung vom 8.Februar 1929 keine bestimmte Wasserqualität und -menge zugesichert. Diese könne und müsse nicht besser als jene des ursprünglichen Quellgebiets sein. Daher sei die immerwährende Bereitstellung eines "Ersatzwassers" in Trinkwasserqualität faktisch unmöglich. Die behauptete Qualitätseinbuße des Wassers sei überdies gar nicht eingetreten.
Diese Klagebeantwortung veranlaßte den Erstrichter, beim zuständigen Sachbearbeiter der Finanzprokuratur am 22.Jänner 1997 fernmündlich Aufklärung darüber zu verlangen, ob die Finanzprokuratur für die Republik Österreich oder die Österreichischen Bundesbahnen einschreite. Dabei wurde dem Verhandlungsrichter mitgeteilt, die Österreichischen Bundesbahnen seien "versehentlich" als beklagte Partei bezeichnet worden. Die Klagebeantwortung sei für die Republik Österreich erfolgt. Das werde in einem "Berichtigungsantrag" klargestellt werden. In der Folge brachte die Finanzprokuratur eine weitere Klagebeantwortung ein. Diese unterschied sich von der vorherigen nur in der Bezeichnung der beklagten Partei als "Republik Österreich (Österreichische Bundesbahnen)". Am 14.Februar 1997 beantragte der Kläger, dessen anwaltliche Vertreter nunmehr - offenbar aufgrund der Klagebeantwortungen - erkannt hatten, daß den Österreichischen Bundesbahnen seit dem Bundesbahngesetz 1992 Rechtspersönlichkeit zukommt, die Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei auf "Österreichische Bundesbahnen (ÖBB), Elisabethstraße 9, 1010 Wien" und die Zustellung der Klage an diese.
Das Erstgericht gab diesen Anträgen in den Punkten 2. (Anordnung der Berichtigung der Parteibezeichnung) und 3. (Anordnung der Klagezustellung und Auftrag zur Klagebeantwortung) seines Beschlusses vom 14.Februar 1997 statt. Es führte dazu aus, "ein echter Parteiwechsel" durch Berichtigung der Parteibezeichnung sei unzulässig. Biete jedoch das Klagevorbringen "genügend Differenzierungsmöglichkeiten, welche von mehreren Rechtspersönlichkeiten ähnlicher Bezeichnung als Kläger" auftrete, sei eine Berichtigung selbst dann zulässig, wenn die "ursprüngliche Bezeichnung für sich allein betrachtet ein anderes Rechtssubjekt bezeichnet" habe. Hier sei "von Anfang an" klar gewesen, daß die Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden sollten. Dem Kläger sei nur nicht bekannt gewesen, daß das Bundesbahngesetz 1992 den Österreichischen Bundesbahnen Rechtspersönlichkeit verliehen habe. Auch die Finanzprokuratur habe keinen Zweifel gehabt, gegen wen sich die Klage richte, habe diese doch zuerst eine Klagebeantwortung als Vertreterin der Österreichischen Bundesbahnen eingebracht.
Dagegen wendete sich zunächst der Rekurs der "Österreichischen Bundesbahnen, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19". Zu diesem Rechtsmittel teilte die Finanzprokuratur dem Erstgericht schließlich fernmündlich folgendes mit: "Rekurs ist zum wegwerfen, da ein neuer kommt". Danach erhob die "Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19", als beklagte Partei Rekurs.
Das Gericht zweiter Instanz wies infolge des Rechtsmittels der Republik Österreich den Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung ab; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, daß dem als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildeten Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" durch § 1 BundesbahnG 1992 BGBl 825 Rechtspersönlichkeit verliehen worden sei. Diese Regelung sei am 1. Jänner 1993 in Kraft getreten. Mit Wirksamkeit vom 1.Jänner 1994 sei gemäß § 17 dieses Gesetzes das dem Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" gewidmete Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ins Eigentum der Gesellschaft "Österreichische Bundesbahnen" übergegangen. Dagegen habe der Kläger die Österreichischen Bundesbahnen "noch als Wirtschaftskörper der Republik Österreich und demnach diese als Prozeßpartei" angesehen. Deshalb lasse sich der Klage "nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise entnehmen, sie sei nicht gegen die Republik Österreich gerichtet gewesen". Parteiwechsel sei "das Ausscheiden der bisherigen Prozeßpartei und ihr Ersatz durch Eintritt eines neuen Parteisubjekts in den Prozeß". Ein solcher könne sich aus Universal- bzw Einzelrechtsnachfolge "in den Streitgegenstand" ergeben, er sei jedoch nach der Prozeßordnung auf gesetzlich bestimmte Ausnahmefälle beschränkt, wovon hier keiner verwirklicht sei. Der vom Kläger angestrebte Parteiwechsel, der die sachlich legitimierte durch die sachlich nicht legitimierten Partei zu ersetzen trachte, sei daher unzulässig.Das Gericht zweiter Instanz wies infolge des Rechtsmittels der Republik Österreich den Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung ab; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, daß dem als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildeten Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" durch Paragraph eins, BundesbahnG 1992 Bundesgesetzblatt 825 Rechtspersönlichkeit verliehen worden sei. Diese Regelung sei am 1. Jänner 1993 in Kraft getreten. Mit Wirksamkeit vom 1.Jänner 1994 sei gemäß Paragraph 17, dieses Gesetzes das dem Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" gewidmete Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ins Eigentum der Gesellschaft "Österreichische Bundesbahnen" übergegangen. Dagegen habe der Kläger die Österreichischen Bundesbahnen "noch als Wirtschaftskörper der Republik Österreich und demnach diese als Prozeßpartei" angesehen. Deshalb lasse sich der Klage "nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise entnehmen, sie sei nicht gegen die Republik Österreich gerichtet gewesen". Parteiwechsel sei "das Ausscheiden der bisherigen Prozeßpartei und ihr Ersatz durch Eintritt eines neuen Parteisubjekts in den Prozeß". Ein solcher könne sich aus Universal- bzw Einzelrechtsnachfolge "in den Streitgegenstand" ergeben, er sei jedoch nach der Prozeßordnung auf gesetzlich bestimmte Ausnahmefälle beschränkt, wovon hier keiner verwirklicht sei. Der vom Kläger angestrebte Parteiwechsel, der die sachlich legitimierte durch die sachlich nicht legitimierten Partei zu ersetzen trachte, sei daher unzulässig.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Wie bereits das Rekursgericht zutreffend darlegte, sind die Österreichischen Bundesbahnen gemäß § 1 Abs 1 BundesbahnG 1992 BGBl 825 seit 1.Jänner 1993 eine "Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit", auf die mit Wirksamkeit vom 1.Jänner 1994 das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, dem Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" gewidmete Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten gemäß § 17 Abs 1 BundesbahnG 1992 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge überging.Wie bereits das Rekursgericht zutreffend darlegte, sind die Österreichischen Bundesbahnen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BundesbahnG 1992 Bundesgesetzblatt 825 seit 1.Jänner 1993 eine "Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit", auf die mit Wirksamkeit vom 1.Jänner 1994 das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, dem Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" gewidmete Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BundesbahnG 1992 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge überging.
Der erkennende Senat sprach zuletzt in 1 Ob 2002/96k (EvBl 1996/101 = WBl 1996, 328 mwN) aus, in der Änderung der Benennung eines als Partei bezeichneten Rechtssubjekts sei eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung zu erblicken, solange nicht an die Stelle eines bestimmten Rechtssubjekts ein anderes treten soll, lasse sich doch der Mangel der Sachlegitimation einer Partei nicht durch eine Berichtigung der Parteibezeichnung beseitigen. Die Existenz zweier Rechtssubjekte spreche gewöhnlich für einen Parteiwechsel, das Bestehen bloß eines Rechtssubjekts dagegen für eine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung. Fälle der Gesamtrechtsnachfolge führten jedoch nach ständiger Rechtsprechung immer zur Berichtigung der Parteibezeichnung. Diesen Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, entspricht auch die Prozeßrechtslehre (zuletzt ausführlich Ziehensack, Die Berichtigung der Parteibezeichnung, ÖJZ 1996, 721).
Obgleich der Kläger die "Österreichischen Bundesbahnen" bei Klageeinbringung trotz der durch das Bundesbahngesetz 1992 bewirkten Änderung der Rechtslage nach wie vor als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes ansah, kann der Klageerzählung eindeutig entnommen werden, daß die "Österreichischen Bundesbahnen" aufgrund von näher bezeichneten, seit 1929 bestehenden Vertragspflichten in Anspruch genommen werden sollen. Da die Gesellschaft "Österreichische Bundesbahnen" gemäß § 17 Abs 1 BundesbahnG 1992 Gesamtrechtsnachfolgerin (auch) in Ansehung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes ist, die sich auf den seinerzeit als Zweig dessen Betriebsverwaltung gebildeten Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" bezogen, steht einer Berichtigung der Parteibezeichnung nichts im Wege, konnte doch die Finanzprokuratur als Vertreterin der Republik Österreich und der Gesellschaft "Österreichische Bundsbahnen" infolge der durch das Bundesbahngesetz 1992 eingetretenen Änderung der Rechtslage unzweifelhaft erkennen, daß sich die Klage in Wahrheit nicht gegen den vormaligen Eigentümer des Vermögens des Wirtschaftskörpers "Österreichische Bundesbahnen", sondern gegen die gleichnamige Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit richtet. Dieser Umstand wurde von der Finanzprokuratur auch tatsächlich erkannt. Deshalb wurde durch die Zustellung der Klage an die Finanzprokuratur auch nur ein Prozeßrechtsverhältnis mit der Gesellschaft "Österreichische Bundesbahnen" begründet, sodaß der Rekurs der Republik Österreich gegen die vom Erstgericht beschlossene Berichtigung der Parteibezeichnung unzulässig ist (ebenso in einem ähnlichen Fall EvBl 1996/129 [zustimmend Ziehensack, ÖJZ 1996, 731 ff]). Dagegen läßt sich - entgegen der von der Finanzprokuratur im Rekursverfahren vertretenen Ansicht - auch nicht die (nicht veröffentlichte) Entscheidung 6 Ob 508, 509/95 ins Treffen führen. Dort ergab sich der Parteiwechsel von der Republik Österreich auf die "Österreichische Bundesbahnen" aus der vom Bundesbahngesetz 1992 angeordneten, jedoch erst nach Klageeinbringung in Kraft getretenen Gesamtrechtsnachfolge. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß eine Berichtigung der Parteibezeichnung bei Klagen gegen die Republik Österreich aus Ansprüchen gegen die "Österreichi- schen Bundesbahnen" nach Inkrafttreten des § 17 Abs 1 BundesbahnG 1992 am 1.Jänner 1994 (§ 25 Abs 1 BundesbahnG 1992) jedenfalls ausscheidet, wird doch gerade auch in 6 Ob 508, 509/95 - im Einklang mit der eingangs zitierten Entscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 2002/96k - betont, der Grundsatz, daß "ein bestehendes Rechtssubjekt gegen ein anderes bestehendes, nicht geklagtes Rechtssubjekt" im Wege einer Berichtigung der Parteibezeichnung nicht "ausgetauscht werden" könne, gelte nicht im Falle einer Gesamt- rechtsnachfolge. Daran ändert hier auch § 19 Abs 6 BundesbahnG 1992 nichts, wonach die Finanzprokuratur nur fakultative Vertreterin der Gesellschaft "Österreichische Bundesbahnen" ist, schritt jene doch tatsächlich als Prozeßvertreterin der Gesellschaft ein, ohne jemals zu behaupten, daß ihr im Anlaßfall kein Vertretungsmandat erteilt worden sei. In den Rekursen gegen die vom Erstgericht beschlossene Berichtigung der Parteibezeichnung wurde vielmehr nur die gemäß § 19 Abs 6 BundesbahnG 1992 bestehende Rechtslage in allgemeinen Ausführungen dargestellt.Obgleich der Kläger die "Österreichischen Bundesbahnen" bei Klageeinbringung trotz der durch das Bundesbahngesetz 1992 bewirkten Änderung der Rechtslage nach wie vor als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes ansah, kann der Klageerzählung eindeutig entnommen werden, daß die "Österreichischen Bundesbahnen" aufgrund von näher bezeichneten, seit 1929 bestehenden Vertragspflichten in Anspruch genommen werden sollen. Da die Gesellschaft "Österreichische Bundesbahnen" gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BundesbahnG 1992 Gesamtrechtsnachfolgerin (auch) in Ansehung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes ist, die sich auf den seinerzeit als Zweig dessen Betriebsverwaltung gebildeten Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" bezogen, steht einer Berichtigung der Parteibezeichnung nichts im Wege, konnte doch die Finanzprokuratur als Vertreterin der Republik Österreich und der Gesellschaft "Österreichische Bundsbahnen" infolge der durch das Bundesbahngesetz 1992 eingetretenen Änderung der Rechtslage unzweifelhaft erkennen, daß sich die Klage in Wahrheit nicht gegen den vormaligen Eigentümer des Vermögens des Wirtschaftskörpers "Österreichische Bundesbahnen", sondern gegen die gleichnamige Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit richtet. Dieser Umstand wurde von der Finanzprokuratur auch tatsächlich erkannt. Deshalb wurde durch die Zustellung der Klage an die Finanzprokuratur auch nur ein Prozeßrechtsverhältnis mit der Gesellschaft "Österreichische Bundesbahnen" begründet, sodaß der Rekurs der Republik Österreich gegen die vom Erstgericht beschlossene Berichtigung der Parteibezeichnung unzulässig ist (ebenso in einem ähnlichen Fall EvBl 1996/129 [zustimmend Ziehensack, ÖJZ 1996, 731 ff]). Dagegen läßt sich - entgegen der von der Finanzprokuratur im Rekursverfahren vertretenen Ansicht - auch nicht die (nicht veröffentlichte) Entscheidung 6 Ob 508, 509/95 ins Treffen führen. Dort ergab sich der Parteiwechsel von der Republik Österreich auf die "Österreichische Bundesbahnen" aus der vom Bundesbahngesetz 1992 angeordneten, jedoch erst nach Klageeinbringung in Kraft getretenen Gesamtrechtsnachfolge. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß eine Berichtigung der Parteibezeichnung bei Klagen gegen die Republik Österreich aus Ansprüchen gegen die "Österreichi- schen Bundesbahnen" nach Inkrafttreten des Paragraph 17, Absatz eins, BundesbahnG 1992 am 1.Jänner 1994 (Paragraph 25, Absatz eins, BundesbahnG 1992) jedenfalls ausscheidet, wird doch gerade auch in 6 Ob 508, 509/95 - im Einklang mit der eingangs zitierten Entscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 2002/96k - betont, der Grundsatz, daß "ein bestehendes Rechtssubjekt gegen ein anderes bestehendes, nicht geklagtes Rechtssubjekt" im Wege einer Berichtigung der Parteibezeichnung nicht "ausgetauscht werden" könne, gelte nicht im Falle einer Gesamt- rechtsnachfolge. Daran ändert hier auch Paragraph 19, Absatz 6, BundesbahnG 1992 nichts, wonach die Finanzprokuratur nur fakultative Vertreterin der Gesellschaft "Österreichische Bundesbahnen" ist, schritt jene doch tatsächlich als Prozeßvertreterin der Gesellschaft ein, ohne jemals zu behaupten, daß ihr im Anlaßfall kein Vertretungsmandat erteilt worden sei. In den Rekursen gegen die vom Erstgericht beschlossene Berichtigung der Parteibezeichnung wurde vielmehr nur die gemäß Paragraph 19, Absatz 6, BundesbahnG 1992 bestehende Rechtslage in allgemeinen Ausführungen dargestellt.
Das Erstgericht ordnete daher in seinem Beschluß vom 14.Februar 1997 zu Recht die Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei gemäß § 235 Abs 5 ZPO an. Dadurch, daß das Gericht zweiter Instanz dem unzulässigen Rechtsmittel der Republik Österreich, eines Rechtssubjekts, das nicht Partei des Prozeßrechtsverhältnisses wurde, Folge gab und das Berichtigungsbegehren abwies, mißachtete es die Rechtskraft der vom Erstgericht beschlossenen Berichtigung der Parteibezeichnung, was nach ständiger Rechtsprechung Nichtigkeit bewirkt (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu § 477). Dabei handelt es sich um eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (Kodek in Rechberger aaO Rz 1 zu § 528 und Rz 4 zu § 502 mN aus der Rsp).Das Erstgericht ordnete daher in seinem Beschluß vom 14.Februar 1997 zu Recht die Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO an. Dadurch, daß das Gericht zweiter Instanz dem unzulässigen Rechtsmittel der Republik Österreich, eines Rechtssubjekts, das nicht Partei des Prozeßrechtsverhältnisses wurde, Folge gab und das Berichtigungsbegehren abwies, mißachtete es die Rechtskraft der vom Erstgericht beschlossenen Berichtigung der Parteibezeichnung, was nach ständiger Rechtsprechung Nichtigkeit bewirkt (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu Paragraph 477,). Dabei handelt es sich um eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Kodek in Rechberger aaO Rz 1 zu Paragraph 528 und Rz 4 zu Paragraph 502, mN aus der Rsp).
Deshalb ist nicht nur die angefochtene Entscheidung aufzuheben, sondern auch der unzulässige Rekurs der Republik Österreich an das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO. Danach hat die Republik Österreich dem Kläger die Kosten seines erfolgreichen Revisionsrekurses zu ersetzen, weil sie in dem über die Frage ihrer Parteistellung geführten selbständigen Zwischenstreit unterlegen ist.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO. Danach hat die Republik Österreich dem Kläger die Kosten seines erfolgreichen Revisionsrekurses zu ersetzen, weil sie in dem über die Frage ihrer Parteistellung geführten selbständigen Zwischenstreit unterlegen ist.
Anmerkung
E47191 01A02367European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00236.97F.0827.000Dokumentnummer
JJT_19970827_OGH0002_0010OB00236_97F0000_000