Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Josef Weiss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz P*****, Handelsvertreter, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Rößler, Rechtsanwalt in Zwettl, wider die beklagte Partei Ö*****waren GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 164.480 brutto sA (Revisionsinteresse S 157.104 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Februar 1997, GZ 10 Ra 215/96b-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.Februar 1996, GZ 8 Cga 129/93b-24, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S
8.370 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.395 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit bejaht, sodaß auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat zutreffend den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit bejaht, sodaß auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann (Paragraph 48, ASGG).
Da der Kläger nicht nur eine einmalige "Fehlleistung" am 3.6.1993 dadurch beging, daß er heimlich nach Zählung der Retourwaren mit dem Warenübernehmer tatsächlich mehr Retourware verlud, als er im Lieferschein vermerkt hatte, sondern auch in gleicher Weise vorher am 1.6.1993 handelte, kann von einem zufälligen Fehler eines sonst zuverlässigen Angestellten keine Rede sein. Das pflichtwidrige schuldhafte Verhalten konnte daher beim Arbeitgeber objektiv die Befürchtung entstehen lassen, daß der Kläger auch weiterhin seine Pflichten nicht getreulich erfüllen werde (RdW 1997, 91, 287). Gerade bei einem als Fahrverkäufer, daher im nicht exakt überwachbarem Außendienst eingesetzten Dienstnehmer, ist eine besondere Vertrauenswürdigkeit vorauszusetzen (Infas 1993 A 38), sodaß ihre Verletzung umso schwerwiegender ist.
Da der Anspruch auf die Konventionalstrafe nicht vom Schadensnachweis abhängig ist (Martinek/M. und W. Schwarz, Angestelltengesetz7 721 mwN; Arb 10.669), scheidet bei Fehlen desselben lediglich der wirkliche Schaden als Mäßigungskriterium aus und bildet daher nicht die Untergrenze (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht5 284; SZ 65/102 = DRdA 1993/27 [Reissner]). Soweit das Berufungsgericht als Monatsgehalt das gesamte laufende Entgelt, sohin von vornherein bestimmte feste Geldbeträge, zu denen nicht nur der Monatsbezug von S 12.600, sondern auch die regelmäßig und in gleicher Höhe zu leistende Mindestprovision zählt, versteht (Martinek/M. und W.Schwarz aaO, 299), so kann darin keine vertragswidrige Auslegung erblickt werden, zumal die Mindestprovision in der Konventionalstrafenvereinbarung nicht ausgenommen worden ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E47256 09B02137European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00213.97G.0827.000Dokumentnummer
JJT_19970827_OGH0002_009OBA00213_97G0000_000