TE OGH 1997/8/27 9ObA222/97f

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Veröffentlicht am 27.08.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Josef Weiss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Anton H*****, Abwäscher, ***** vertreten durch Dr.Thaddäus Schäfer und Mag.Peter Prechtl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Andreas Klaunzer und Dr.Josef Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 44.801,-- brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.März 1997, GZ 15 Ra 42/97g-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.Juni 1996, GZ 46 Cga 92/96-5, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1) Das Revisionsverfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die in der Revision enthaltene Erklärung der klagenden Partei, die an der Beschlußfassung des Berufungsgerichtes beteiligte fachkundige Laienrichterin Mag.Mariel Pokorny wegen Befangenheit abzulehnen, unterbrochen.

2) Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck mit dem Auftrag zurückgestellt, über die zu 1) bezeichnete Erklärung der klagenden Partei zu entscheiden und die Akten nach Rechtskraft dieser Entscheidung wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Ablehnung von Richtern auch noch nach der Urteilsfällung (SZ 43/104; JBl 1977/76; RIS-Justiz RS0041933), also auch noch nach Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung (8 Ob 1578/93; 9 ObA 277/92), vor rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens (8 Ob 1578/93; 1 Ob 30/87) zulässig, und zwar - wie hier - auch noch im Rechtsmittelschriftsatz (9 ObA 277/92; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 21 JN). Das Rechtsmittelverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen (JBl 1989, 644; Mayr aaO).Nach ständiger Rechtsprechung ist die Ablehnung von Richtern auch noch nach der Urteilsfällung (SZ 43/104; JBl 1977/76; RIS-Justiz RS0041933), also auch noch nach Erlassung der zweitinstanzlichen Entscheidung (8 Ob 1578/93; 9 ObA 277/92), vor rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens (8 Ob 1578/93; 1 Ob 30/87) zulässig, und zwar - wie hier - auch noch im Rechtsmittelschriftsatz (9 ObA 277/92; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 21, JN). Das Rechtsmittelverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen (JBl 1989, 644; Mayr aaO).

Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag hat gemäß § 11 Abs 4 ASGG der dazu vorgesehene Senat des Berufungsgerichtes zu fällen.Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag hat gemäß Paragraph 11, Absatz 4, ASGG der dazu vorgesehene Senat des Berufungsgerichtes zu fällen.

Anmerkung

E47112 09B02227

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00222.97F.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19970827_OGH0002_009OBA00222_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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